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   VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016   

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VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016 (https://dejure.org/2020,47992)
VG München, Entscheidung vom 16.06.2020 - M 16 K 17.6016 (https://dejure.org/2020,47992)
VG München, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - M 16 K 17.6016 (https://dejure.org/2020,47992)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Ermächtigungsgrundlage

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Dadurch hat die Klägerin erkennbar ihren Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17).

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass die Klägerin ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).

    Die sich hier aus der Nichtentrichtung fälliger Steuern ergebende Leistungsunfähigkeit der Klägerin begründet grundsätzlich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Ein solcher Ausnahmefall wird nicht schon durch die vom Gewerbetreibenden vorgetragene Gefahr begründet, infolge der Gewerbeuntersagung seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können und seine wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu verlieren (BVerwG, B. v. 25.3.1991 - 1 B 10.91 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr ist die Gewerbeuntersagung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale regelmäßig erforderlich und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 - 1 B 10.91 - juris Rn. 4; B.v. 11.5.1993 - 1 B 68.93 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO dürfen die Finanzbehörden an einem Gewerbeuntersagungsverfahren durch Mitteilung der Steuerrückstände mitwirken, weil ein zwingendes öffentliches Interesse an der praktischen Durchführung von Gewerbeuntersagungen aufgrund einer Vielzahl von Fällen von Steuerrückständen besteht (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 19; B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - juris Rn. 5 ff.; ebs. BFH, U.v. 29.7.2003 - VII R 39, 43/02 - juris Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Eine anlasslose Pflicht des Gewerbeamts oder des Verwaltungsgerichts, Mitteilungen der Steuerbehörden über die Höhe von Steuerschulden und über Verstöße gegen steuerrechtliche Zahlungs- und Erklärungspflichten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, besteht nicht (BayVGH, B.v. 23.3.2029 - 22 ZB 18.1514 - juris).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden - wie hier - von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung (BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.05.1993 - 1 B 68.93

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Vielmehr ist die Gewerbeuntersagung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale regelmäßig erforderlich und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 - 1 B 10.91 - juris Rn. 4; B.v. 11.5.1993 - 1 B 68.93 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO dürfen die Finanzbehörden an einem Gewerbeuntersagungsverfahren durch Mitteilung der Steuerrückstände mitwirken, weil ein zwingendes öffentliches Interesse an der praktischen Durchführung von Gewerbeuntersagungen aufgrund einer Vielzahl von Fällen von Steuerrückständen besteht (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 19; B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - juris Rn. 5 ff.; ebs. BFH, U.v. 29.7.2003 - VII R 39, 43/02 - juris Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78

    Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse eines

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Es ist allgemeine Meinung, dass Steuerschulden auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen, weil sie ohnehin Ausfluss mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Dezember 2019, § 35 Rn. 49 m.w.N.) oder andernfalls auf eine Leistungsunwilligkeit schließen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 20.1268

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren des Geschäftsführers der Klägerin (Az. M 16 K 20.1268), den Inhalt der jeweils zu diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 16. Juni 2020 verwiesen.
  • VGH Bayern, 17.01.2012 - 22 CS 11.1972

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und

    Auszug aus VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016
    Dies gilt insbesondere für Unzuverlässigkeitsgründe, die sich aus dessen Pflichtverletzungen als Geschäftsführer ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 10, 20).
  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 22 ZB 12.853

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271
  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 20.1268

    Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden

    Die Klage der ... ... ... GmbH gegen den sie betreffenden Bescheid vom 27. Juli 2017 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 abgewiesen (Az. M 16 K 17.6016).

    Der Klägerbevollmächtigte teilte der Beklagten mit Schriftsatz vom ... Februar 2020 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung vom 5. Februar 2018 im Verfahren 1 M 16 K 17.6016 mit, es sei kein neuer Sachverhalt ermittelt worden.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren der vom Kläger vertretenen ... ... ... GmbH (Az. M 16 K 17.6016), den Inhalt der jeweils zu diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 16. Juni 2020 verwiesen.

    So bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheids Gewerbesteuerrückstände der GmbH beim Kassen- und Steueramt der Beklagten in Höhe von über 60.000 Euro sowie eine Eintragung der Gewerbetreibenden im Schuldnerverzeichnis mit dem Vermerk, "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen" (s. im Übrigen auch VG München, Urteil vom 16.6.2020 in der Streitsache M 16 K 17.6016).

    Den dahingehenden Vortrag der Beklagten hat der Kläger aber deren Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 4. Mai 2020 entnommen (ebs. Stellungnahme vom 17. Januar 2018 im Klageverfahren der ... ... ... GmbH, Az. M 16 K 17.6016).

  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 22 ZB 20.2051

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verweigerter Befreiung von

    Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 trug der Bevollmächtigte im Verfahren M 16 K 17.6016 (22 ZB 20.2087) vor, er gehe davon aus, dass dem Antrag im Parallelverfahren M 16 K 20.1268 auf Befreiung der Maskenpflicht "ebenfalls nicht stattgegeben" werde.
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