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   VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182   

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VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182 (https://dejure.org/2022,14551)
VG München, Entscheidung vom 17.02.2022 - M 15 K 20.182 (https://dejure.org/2022,14551)
VG München, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - M 15 K 20.182 (https://dejure.org/2022,14551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BAföG § 9; BAföG § 15 Abs. 3; BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3
    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei fehlendem Leistungsnachweis

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - V C 38/77 - BVerwGE 57, 79).

    Wird die Bescheinigung erst nach Ablauf eines oder mehrerer weiterer Fachsemester erteilt, müssen darin die Leistungen bestätigt sein, die der Anzahl der bis dahin tatsächlich absolvierten Fachsemester üblicherweise entsprechen - wiederum unbeschadet der Berücksichtigungsfähigkeit von Gründen der in § 15 Abs. 3 BAföG angeführten Art (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - V C 38/77 - juris Rn. 26).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu Beginn eines späteren als des fünften Fachsemesters dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG ergibt, dass der Auszubildende den der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden Wissensstand besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 - V C 38/77 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 21.04.1993 - 11 B 60.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Eine weitere Eignungsüberprüfung (bei zuvor erfolgtem positiven Leistungsnachweis i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) kann bei begründeten Zweifeln an der Eignung nach § 48 Abs. 3 BAföG stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60/92 - juris Rn. 5 m.w.N.) Begründet sind die Zweifel, wenn im Einzelfall konkrete Hinweise zu der Folgerung führen, dass der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel nicht, zumindest aber nicht zeitgerecht, erreichen wird (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 40.3).

    Für den maßgeblichen Zeitpunkt der anzustellenden Eignungsprognose gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gilt, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - juris; U.v. 18.4.1985 - 5 C 4/82 - juris Rn. 11 f.).

  • VG Ansbach, 13.07.2020 - AN 2 K 18.01759

    Ablehnung der Ausbildungsförderung für 8. und 9. Fachsemester

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Das Gesetz geht davon aus, dass der Auszubildende in der jeweils gewährten Zeitspanne für die spätere Vorlage des Leistungsnachweises den rückläufigen Leistungsstand aufholen und ein Abbruch der Ausbildung mithin vermieden werden kann (vgl. hierzu z.B. VG Ansbach, U.v. 13.7.2020 - AN 2 K 18.01759 - juris Rn. 39; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 32.1).

    Zum anderen können über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmale der Leistungsgewährung erfüllt werden (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 13.7.2020 - AN 2 K 18.01759 - juris Rn. 47 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 16.92

    Ausbildungsförderung - Antrag - Vorabentscheidungsantrag - Form - Schriftsatz -

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Dabei sind entsprechend § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1993 - 11 C 16/92 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Denn der an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtete Schriftsatz war gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Weiterleitung an den Prozessgegner bestimmt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 23.6.1992 - 11 C 16/92 - juris Rn. 18; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 2 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 13.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum; Einkommen der

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Abgesehen davon, dass umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze im Recht der Ausbildungsförderung überhaupt anwendbar sind, hat ein solcher nämlich auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2010 - 5 C 13/09 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 - L 2 R 172/12

    Schaden durch verspätete Rentenantragstellung - Sinn und Zweck des § 115 Abs 6

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Die der Behörde gegebenenfalls in Bezug auf den Bescheid vom ... ... 2013 vorzuwerfende Pflichtverletzung ist mithin jedenfalls geheilt worden, womit die Pflichtverletzung für einen der Klägerin entstandenen Schaden schon nicht kausal gewesen wäre (vgl. hierzu z.B. LSG Berlin-Bbg, U.v. 12.7.2016 - L 2 R 172/12 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82

    Fehlzeiten - Auszubildender - Ausbildungsziel - Eignungsvermutung - Widerlegt -

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Für den maßgeblichen Zeitpunkt der anzustellenden Eignungsprognose gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gilt, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - juris; U.v. 18.4.1985 - 5 C 4/82 - juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 13.12.1967 - IV C 124.65

    Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei dessen

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Vor diesem Hintergrund ist die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung zur Heilung von verfristeten Widersprüchen durch Sachentscheidung der Behörde (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 13.12.1967 - IV C 124/65 - juris Rn. 10) analog anwendbar ist, da die Behörde vom Vorliegen eines Antrags hinsichtlich des vorgenannten Bewilligungszeitraums ausgegangen ist, nicht mehr entscheidungserheblich.
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94

    Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch

    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Ein solcher Fall ist keineswegs außergewöhnlich, sondern muss von den Auszubildenden auch bei ordnungsgemäßem Ausbildungsablauf von vornherein in Rechnung gestellt und kann durch zumutbare Bemühungen, die Eignungsbescheinigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erlangen, bei entsprechender Eignung in aller Regel vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1995 - 11 C 25/94 - juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.1993 - 3 L 24/93
    Auszug aus VG München, 17.02.2022 - M 15 K 20.182
    Für die bei § 48 Abs. 2 BAföG vorzunehmende Prognose wird darauf abgestellt, ob die noch ausstehenden Leistungsnachweise innerhalb angemessener Verlängerungszeit erbracht werden können (vgl. OVG LSA, U.v. 25.11.1993 - 3 L 24/93 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 26.07.2012 - 11 K 1347/12

    Ausbildungsförderung; Leistungsnachweis; Bescheinigung; Vorlagezeitpunkt;

  • VG Saarlouis, 16.08.2017 - 3 K 490/16

    Ausbildungsförderung nach Bescheinigung über den Leistungsstand

  • VGH Hessen, 14.02.1994 - 9 TG 2985/93

    Schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer

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