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   VG München, 17.03.2016 - M 10 K 15.1278   

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VG München, 17.03.2016 - M 10 K 15.1278 (https://dejure.org/2016,33894)
VG München, Entscheidung vom 17.03.2016 - M 10 K 15.1278 (https://dejure.org/2016,33894)
VG München, Entscheidung vom 17. März 2016 - M 10 K 15.1278 (https://dejure.org/2016,33894)
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  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung -

    Auszug aus VG München, 17.03.2016 - M 10 K 15.1278
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Geltendmachung der dinglichen Haft durch den Erlass eines Duldungsbescheides voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch (1.) entstanden und noch nicht erloschen, (2.) zudem festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist; die Inanspruchnahme darf (3.) auch nicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, U. v. 13.2.1987 - 8 C 25/85 - juris Rn. 18 ff.).

    Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt sie das Bestehen einer Steuerschuld voraus; die Steuerschuld muss entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 18).

    Die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Maßnahme der Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis setzt ferner voraus, dass der Steueranspruch fällig und vollstreckbar ist (BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 22).

    Insbesondere hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht treuwidrig gehandelt oder den Duldungsanspruch verwirkt (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 24 und 25).

  • VGH Bayern, 12.09.2011 - 20 CS 11.1977

    Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung

    Auszug aus VG München, 17.03.2016 - M 10 K 15.1278
    Insoweit liegt ein Regelermessen dahingehend vor, dass die Beklagte zur allgemeinen Finanzierung des kommunalen Haushaltes offene Steuerforderungen - wie hier die Grundsteuer - beizutreiben versucht (vgl. VG München, B. v. 25.7.2011 - M 10 S 11.2086 - juris; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 20 CS 11.1977 - juris Rn. 16).

    Ihr Entschließungsermessen (BayVGH, B. v. 12.9.2011, a. a. O.) als so genanntes intendiertes Ermessen oder Regelermessen übte die Beklagte mit dem Erlass des angefochtenen Duldungsbescheides aus; die Begründung des Bescheides lässt mit der Formulierung "nachdem wir diesen Steuerrückstand nicht beitreiben konnten, sehen wir uns veranlasst, die ... dingliche Haftung des Steuergegenstandes in Anspruch zu nehmen" erkennen, dass insoweit eine Ermessensentscheidung, nicht eine gebundene Entscheidung vorlag.

  • VG München, 25.07.2011 - M 10 S 11.2086

    Duldungsbescheid für Wasserversorgungsbeitrag; Duldungsbescheid für

    Auszug aus VG München, 17.03.2016 - M 10 K 15.1278
    Insoweit liegt ein Regelermessen dahingehend vor, dass die Beklagte zur allgemeinen Finanzierung des kommunalen Haushaltes offene Steuerforderungen - wie hier die Grundsteuer - beizutreiben versucht (vgl. VG München, B. v. 25.7.2011 - M 10 S 11.2086 - juris; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 20 CS 11.1977 - juris Rn. 16).
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