Rechtsprechung
VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Befugnis des Deutschen Patent- und Markenamts zur Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft; Untersagungsbefugnis des Deutschen Patent- und Markenamts im Falle der Erlaubnispflichtigkeit eines Geschäftsbetriebs nach § 1 Abs. 1 Gesetz über ...
- beck.de (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Annahme einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+3Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
PMG Presse-Monitor
LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 343/16Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen
VGH Bayern, 13.08.2002 - 22 CS 02.1347Untersagung der Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft
VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft
PMG Presse-Monitor
Verfahrensgang
- VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186
- VGH Bayern, 13.08.2002 - 22 CS 02.1347
Papierfundstellen
- MMR 2002, 697
Wird zitiert von ...
- VG München, 14.03.2002 - M 16 E 02.1187
Unterlassungsbegehren einer Verwertungsgesellschaft für Presseartikel im Hinblick …
Der Umstand, dass die Behörde am 12. März 2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht fernmündlich zugesagt hat, aus dem Untersagungsbescheid vom 4. März 2002 so lange nicht zu vollstrecken, bis dieses Gericht über den hier unter dem Aktenzeichen M 16 S 02.1186 anhängigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat, ändert nichts daran, dass eine wirksame Untersagungsverfügung im Raum steht, die wegen des nicht nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzten Sofortvollzugs trotz des eingelegten Widerspruchs zu beachten ist.Dem steht wohl entgegen, dass sie es ausweislich ihres Vorbringens im Verfahren M 16 S 02.1186, das mit ihrer Selbstdarstellung im Internet übereinstimmt, jedem Interessenten frei stellt, ob er ein Nutzungsrecht von ihr oder unmittelbar vom Inhaber des Rechts erwerben will.