Rechtsprechung
   VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17234
VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875 (https://dejure.org/2014,17234)
VG München, Entscheidung vom 17.06.2014 - M 24 K 13.3875 (https://dejure.org/2014,17234)
VG München, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - M 24 K 13.3875 (https://dejure.org/2014,17234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Dabei kommt auch eine Befristung der Sperrwirkung "auf Null" in Betracht, wobei dann mangels Fristsetzung auch eine Ausreise nicht mehr erforderlich ist (BVerwG U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - Rn. 33, BVerwGE 143, 277; BVerwG U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - Rn. 14, Asylmagazin 2014, 128; juris).

    Dabei ist eine Korrektur nicht nur möglich wegen eines langen, seit der Ausweisungsverfügung verstrichenen Zeitraums, sondern auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schützenswerte grundrechtliche Belange des Ausgewiesenen (BVerwG U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - Rn. 12 und 13, Asylmagazin 2014, 128; juris).

    Eine Verkürzung der Sperrfrist "auf Null" ist dabei auch ohne vorherige Ausreise des Ausgewiesenen möglich (vgl. BVerwG U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - Rn. 11, Asylmagazin 2014, 128; juris).

    Allerdings ist dies keineswegs der einzige Grund, der zu einer Verkürzung der Sperrfrist "auf Null" führen kann - vielmehr kann sich ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange dies erfordern (vgl. BVerwG U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - Rn. 13 m.w.N., juris).

    Denn hinsichtlich der Frage der Sperrfrist kommt der Verwaltung - wie gezeigt - ohnehin kein Ermessen zu; vielmehr ist die Entscheidung über die Länge der Frist eine gebundene Entscheidung im Rahmen von § 11 AufenthG, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht und gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - Rn. 11 m.w.N., Asylmagazin 2014, 128, juris).

    Der Beklagte unterliegt zwar allein im Hinblick auf die Befristung der Sperrwirkungen des § 11 AufenthG (s.o.); da vorliegend im Ergebnis aber eine Verkürzung "auf Null" angezeigt ist, ohne dass hierfür eine vorherige Ausreise des Klägers erforderlich wäre (vgl. BVerwG U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - Rn. 11, Asylmagazin 2014, 128; juris), wirkt sich dies deutlich stärker zugunsten des Klägers aus, als wenn das Absehen von den Sperrwirkungen der Ausweisung seine Ausreise erfordern würde.

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Zur Prüfungsebene der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gehört auch die Frage der Bemessung der Sperrfrist des § 11 Abs. 1 AufenthG, die insbesondere im Kontext des Art. 8 EMRK ein wesentliches Kriterium der Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ist (BVerwG U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - Rn. 37 m.w.N., BVerwGE 143, 277).

    Das Fehlen einer Befristung der Sperrwirkungen oder eine zu lange verfügte Sperrfrist im Ausweisungsbescheid führt allerdings nicht dazu, dass eine ansonsten rechtmäßige Ausweisung aufzuheben wäre; vielmehr kann der Ausgewiesene sogleich auf Verpflichtung des Trägers der Ausländerbehörde zu angemessener Verpflichtung klagen, wobei der Verpflichtungsantrag im entsprechenden Anfechtungsantrag als "Minus" enthalten ist (BVerwG U.v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - Rn. 30 und 34, BVerwGE 142, 29; BVerwG U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - Rn. 39 - 40, BVerwGE 143, 277).

    Dabei kommt auch eine Befristung der Sperrwirkung "auf Null" in Betracht, wobei dann mangels Fristsetzung auch eine Ausreise nicht mehr erforderlich ist (BVerwG U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - Rn. 33, BVerwGE 143, 277; BVerwG U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13 - Rn. 14, Asylmagazin 2014, 128; juris).

  • VGH Bayern, 29.01.2014 - 10 ZB 13.1137

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen zweifacher

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Dabei ist das Gericht berufen, die Wiederholungsgefahr selbst zu bewerten; besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des Klägers, die ausnahmsweise die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens erforderlich machen können (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2014 - 10 ZB 13.1137 - Rn. 16 m.w.N., juris), sind nicht ersichtlich.

    Dabei sind die Wiederholung des Delikts der gefährlichen Körperverletzung und die Hochrangigkeit der dabei verletzten Rechtsgüter der Opfer (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz - GG) im Ausgangspunkt geeignet, die Wiederholungsgefahr zu indizieren - je hochrangiger die verletzten Rechtsgüter sind und je massiver die Verletzung dieser Rechtsgüter ausfällt, umso gewichtigere Anforderungen sind gerade in einem Wiederholungsfall an einen Ausschluss einer Wiederholungsgefahr zu stellen (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2014 - 10 ZB 13.1137 - Rn. 6 m.w.N., juris).

    Dabei hat die Ausländerbehörde den streitgegenständlichen Ausweisungsbescheid allein auf spezialpräventive, nicht aber auf generalpräventive Argumente gestützt; sie hat auch nicht substantiiert dargelegt, im Hinblick auf Generalprävention eine entsprechende Ausweisungspraxis in vergleichbaren Fällen entwickelt zu haben (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2014 - 10 ZB 13.1137 - Rn. 9 m.w.N., juris).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Das Klagebegehren ist vornehmlich auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtet, beinhaltet als "Minus" aber auch einen Antrag auf Verkürzung der im Bescheid vorgenommenen 5-jährigen Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - (BVerwG U.v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, Rn. 34).

    Das Fehlen einer Befristung der Sperrwirkungen oder eine zu lange verfügte Sperrfrist im Ausweisungsbescheid führt allerdings nicht dazu, dass eine ansonsten rechtmäßige Ausweisung aufzuheben wäre; vielmehr kann der Ausgewiesene sogleich auf Verpflichtung des Trägers der Ausländerbehörde zu angemessener Verpflichtung klagen, wobei der Verpflichtungsantrag im entsprechenden Anfechtungsantrag als "Minus" enthalten ist (BVerwG U.v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - Rn. 30 und 34, BVerwGE 142, 29; BVerwG U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - Rn. 39 - 40, BVerwGE 143, 277).

    Insoweit steht der Verwaltung kein Ermessen zu und Fehler des Ausweisungsbescheides bei der Befristung wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung aus; vielmehr besteht ein gerichtlich voll nachprüfbarer Anspruch des Klägers auf eine den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügende Befristung, zu der das Gericht den Träger der Ausländerbehörde gegebenenfalls zu verpflichten hat (BVerwG U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - Rn. 34, BVerwGE 142, 29).

  • VG München, 08.10.2013 - M 24 S 13.3872

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 im parallelen Eilverfahren M 24 S 13.3872 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an hinsichtlich der in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung, die auf die Ausweishinterlegungsanordnung (Nr. 5 des Bescheides) an, weil der Bescheid insoweit keine Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) enthielt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 S 13.3872 und M 24 K 13.3875 sowie auf die vorgelegte Ausländerakte des Klägers und die beigezogene Strafakte ... Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 28.04.2010 - 3 Bf 309/08

    Abschiebungsandrohung trotz Abschiebungsaussetzung

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Ob und inwieweit im Gefolge unter Umständen eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorzunehmen ist, ist im Kontext des § 59 AufenthG nicht zu prüfen, weil ein solches Abschiebungshindernis die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht berühren würde (OVG Hamburg B.v. 28.4.2010 - 3 Bf 309/08.Z - juris Rn. 7 - 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Ausländer haben vorbehaltlich der in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Ausnahmen einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG befristet werden (BVerwG U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - Rn. 11, InfAuslR 2013, 141).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über den derart erweiterten Klagegegenstand ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2014 (BVerwG U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - Rn. 15, NVwZ 2013, 733 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 19 ZB 09.715

    Ausweisung und Abschiebungsandrohung gegenüber Ausländer in Strafhaft

    Auszug aus VG München, 17.06.2014 - M 24 K 13.3875
    Der Kläger ist nämlich im Bundesgebiet aufgewachsen und das Ausweisungsverfahren wurde von der Ausländerbehörde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als er sein 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - der streitgegenständliche Bescheid (dort S. 4/5) hat dies richtig erkannt, so dass vorliegend nicht geklärt werden muss, ob die Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet gemäß Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention dazu führen könnte, dass der Fall wie ein Ausnahmefall i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und damit als Ermessensausweisung zu behandeln ist (vgl. Graßhof in: Kluth/Heusch, Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht (Stand: 1.3.2014), § 56 AufenthG, Rn. 25) oder ob diese Aspekte nur in die gerichtlich voll nachprüfbare Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen (BayVGH B.v. 27.9.2010 - 19 ZB 09.715 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg U.v. 15.4.2011 - 11 S 189711 - juris Rn. 54 und 55).
  • VG München, 08.10.2013 - M 24 S 13.3872
    Mit Klageschrift vom 30. August 2013, per Telefax bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragten die Bevollmächtigten des Antragsstellers im Hauptsacheverfahren M 24 K 13.3875, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben; mit gesonderter Antragsschrift vom 30. August 2013, per Telefax bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragten sie im vorliegenden Verfahren M 24 S 13.3872,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 S 13.3872 und M 24 K 13.3875 sowie auf die vorgelegte Ausländerakte des Antragstellers Bezug genommen.

    Die Ausreisefrist des Antragstellers kann somit jedenfalls nicht vor dem Ergehen einer Hauptsacheentscheidung im Verfahren M 24 K 13.3875 vollziehbar werden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht