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   VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523   

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VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523 (https://dejure.org/2019,35504)
VG München, Entscheidung vom 17.07.2019 - M 18 K 17.2523 (https://dejure.org/2019,35504)
VG München, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - M 18 K 17.2523 (https://dejure.org/2019,35504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB IX in der Fassung vom 23.4.2004 § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1, § 35a; SGB IX in der Fassung vom 20.12.2011 § 33 Abs. 7 Nr. 1
    Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung von Jugendlichen mit Behinderung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung von Jugendlichen mit Behinderung

  • rewis.io

    Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung von Jugendlichen mit Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Hinsichtlich des materiellen Rechts ist maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 31. August 2015 bis 29. Juli 2016 abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 6).

    Der Anspruch des Leistungsempfängers gegen die Klägerin ist auf Unterbringung einschließlich pädagogischer Betreuung in einer heilpädagogischen Wohnheimgruppe gerichtet, so dass er auch deckungsgleich (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 16) zu dem Anspruch gegen den Beklagten ist.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2014 (Az.: 12 ZB 12.715 - juris Rn. 36 ff. - insbesondere unter Verweis auf BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris) zu § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII aus, dass angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben könnten, das Absehen von Schwerpunktkriterien und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene.

    Im Übrigen erscheint auch insoweit die weitere Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az.: 5 C 6.11 - juris Rn. 20), dass die gesetzgeberische Vorrangregelung auch vor dem Hintergrund gesehen werden müsse, dass der kommunale Jugendhilfeträger finanziell entlastet werden sollte, einschlägig.

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Vielmehr wird auch dort ausgeführt, dass Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsberufsausübung auswirken, nicht Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben darstellen würden (BSG, U.v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris Rn. 21).

    Dementsprechend wurde in den von der Klägerin herangezogenen Vergleichsfällen die Übernahme von Kosten für eine allgemeine Autismus-Therapie (LSG Niedersachsen-Bremen, U.v. 19.6.2018 - L 7/12 AL 46/16 - juris), den Einbau einer Küche (BSG, U.v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris) bzw. eines Personenaufzugs (BSG, U.v. 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris) in die Wohnung des jeweiligen Leistungsempfängers als Annexleistung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt.

    Soweit das Bundessozialgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (B 7 AL 16/04 R - juris) darüber hinaus ausführt, dass die Leistung final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein müsse und entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei (a.a.O., juris Rn. 21), dürfte dies aufgrund der - oben zitierten - jüngeren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (der offenbar im Ergebnis auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. April 2015 [L 8 AL 2430/12 - juris] folgt) überholt sein.

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Dem folgend führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 (Az. 12 ZB 12.715 - juris Leitsätze 2 und 3 sowie Rn. 34 ff.) aus, dass der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung einzelner Hilfebedarfe ausschließt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2014 (Az.: 12 ZB 12.715 - juris Rn. 36 ff. - insbesondere unter Verweis auf BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris) zu § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII aus, dass angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben könnten, das Absehen von Schwerpunktkriterien und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene.

  • VG Würzburg, 13.02.2014 - W 3 K 13.112

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; seelische Behinderung; Unterbringung in

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Ergänzend wurde auf das Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugend und Familie (DIJuF) vom 25. August 2015 sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Februar 2014 (Az. W 3 K 13.112) verwiesen.

    Vorliegend handelt es sich bei der heilpädagogischen Wohngruppe jedoch gerade nicht um eine ausschließlich auf elementare Grundbedürfnisse ausgerichtete Leistung oder auf eine Leistung ausschließlich aufgrund eines erheblichen Erziehungsdefizits (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 13.2.2014 - W 3 K 13.112 - juris; DIJuF-Rechtsgutachten zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für Rehabilitationshilfe für einen in einer "Autismuswohngruppe" untergebrachten Jugendlichen v. 25.8.2015 - JAmt 2015, 559 ff.).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 (BGBl. I, 606), der insoweit eine zu § 16 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016 inhaltsgleiche Regelung enthält und vorliegend den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10).

    Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 hat der Rehabilitationsträger, der aufgrund eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX 2004 weitergeleiteten Antrags geleistet hat, einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistung durch diesen Rehabilitationsträger festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger bzw. bei mehrfacher Zuständigkeit ein vorrangig Leistungsverpflichteter (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10, BSG, U.v. 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 12) für die Erbringung der Leistung zuständig war.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12

    Erstattungsrechtsstreit - Kosten für die Elektrikerausbildung eines behinderten

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Diese Annex-Leistung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitationsleistung als Hauptleistung; es handelt sich nicht um eine eigenständig zu gewährende Sozialleistung (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, U.v. 24.4.2015 - L 8 AL 2430/12 - juris Rn. 67).

    Soweit das Bundessozialgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (B 7 AL 16/04 R - juris) darüber hinaus ausführt, dass die Leistung final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein müsse und entscheidend sei, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen sei (a.a.O., juris Rn. 21), dürfte dies aufgrund der - oben zitierten - jüngeren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (der offenbar im Ergebnis auch das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. April 2015 [L 8 AL 2430/12 - juris] folgt) überholt sein.

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die Klägerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3/11) verkenne.

    Ausreichend ist, dass die Maßnahme auch für die Leistung des Leistungsträger von Bedeutung ist (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - juris Rn. 31 ff. m.w.N.).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 hat der Rehabilitationsträger, der aufgrund eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX 2004 weitergeleiteten Antrags geleistet hat, einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistung durch diesen Rehabilitationsträger festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger bzw. bei mehrfacher Zuständigkeit ein vorrangig Leistungsverpflichteter (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10, BSG, U.v. 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 12) für die Erbringung der Leistung zuständig war.
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Dementsprechend wurde in den von der Klägerin herangezogenen Vergleichsfällen die Übernahme von Kosten für eine allgemeine Autismus-Therapie (LSG Niedersachsen-Bremen, U.v. 19.6.2018 - L 7/12 AL 46/16 - juris), den Einbau einer Küche (BSG, U.v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris) bzw. eines Personenaufzugs (BSG, U.v. 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris) in die Wohnung des jeweiligen Leistungsempfängers als Annexleistung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2018 - L 7/12 AL 46/16

    Abgrenzung; medizinische Rehabilitation; Teilhabe am Leben in der Gesellschaft;

    Auszug aus VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523
    Dementsprechend wurde in den von der Klägerin herangezogenen Vergleichsfällen die Übernahme von Kosten für eine allgemeine Autismus-Therapie (LSG Niedersachsen-Bremen, U.v. 19.6.2018 - L 7/12 AL 46/16 - juris), den Einbau einer Küche (BSG, U.v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris) bzw. eines Personenaufzugs (BSG, U.v. 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris) in die Wohnung des jeweiligen Leistungsempfängers als Annexleistung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt.
  • VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606

    Kostenerstattung, Mehrfachbehinderung, Pflegestufe, Leistungen zur Teilhabe am

    Davon abgesehen haben die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Normen des Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - zwar mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BTHG - BGBl. I 2016, 3234), überwiegend in Kraft getreten zum 1. Januar 2018, zwar eine neue Bezeichnung, inhaltlich jedoch keine Änderung erfahren (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 23, VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 28).

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 (der insoweit eine zu § 16 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016 inhaltsgleiche Regelung enthält) und vorliegend den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 24, VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 29).

    Die heilpädagogische Unterbringung eines Jugendlichen in Berufsausbildung kann - entgegen der offenbar durch die Klägerin vertretenen Sichtweise - grundsätzlich auch - wie vorliegend - als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen sein (vgl. BayLSG, U.v. 21.2.2022 - L 10 AL 81/20 - juris Leitsatz 2, Rn. 30; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 35).

    Zum Teil wird vertreten, dass mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung mit Blick auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III generell die allgemeine Vorrangregelung des § 10 Abs. 1 SGB VIII greife, sodass die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III regelmäßig vorrangig seien (so auch VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 45; vgl. i.Ü. Nachweise hierzu bei BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn.29).

  • VGH Bayern, 02.12.2020 - 12 BV 20.1951

    Kostenerstattung für heilpädagogische Wohnheimunterbringung

    Bestehen danach Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen sowohl nach dem Sozialgesetzbuch III wie nach dem Sozialgesetzbuch VIII, so sind die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III vorrangig (vgl. Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 52. Lieferung IX/XII, § 10 Rn. 18 f.; Schönecker/Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 10 Rn. 7; VG Koblenz, Urteil v. 12.7.2006 - 5 K 1992/05.KO -, JAmt 2007, 489 - LS 2; VG Würzburg, Urteil v. 13.2.2014 - W 3 K 13.112 - BeckRS 2014, 49438; VG München, Urteil v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris, Rn. 39 ff.; siehe auch SG Augsburg, U.v. 21.12.2017 - S 7 AL 288/15 - juris, Rn. 30 ff.; LSG Baden-Württemberg, U.v. 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12 - juris, Rn. 69; BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris, Rn. 20).
  • VG Augsburg, 07.07.2020 - Au 3 K 18.1900

    Trägerausgleich für heilpädagogische Wohnunterbringung als Eingliederungshilfe

    Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 verwies der Beklagte auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523, nach der auch eine Unterbringung mit erhöhtem Personalbedarf eine Annexleistung der Bundesagentur für Arbeit darstellen könne, sofern sie (auch) für den Erfolg der beruflichen Leistung erforderlich sei.

    Dem folgt das Gericht nicht (im Ergebnis ebenso VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - BeckRS Rn. 41).

    Vielmehr kann sie auch eine deckungsgleiche Annexleistung der Klägerin darstellen (vgl. VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - BeckRS Rn. 38, 44).

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