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   VG München, 17.10.2017 - M 16 K 15.4320   

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VG München, 17.10.2017 - M 16 K 15.4320 (https://dejure.org/2017,98922)
VG München, Entscheidung vom 17.10.2017 - M 16 K 15.4320 (https://dejure.org/2017,98922)
VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - M 16 K 15.4320 (https://dejure.org/2017,98922)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG München, 14.12.2015 - M 16 S 15.4909

    Eilantrag eines Nachbarn gegen gaststättenrechtliche Erlaubnis

    Auszug aus VG München, 17.10.2017 - M 16 K 15.4320
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Eilverfahren M 16 S 15.4909 und M 16 SN 16.5289, die Gerichtsakten in diesem Klageverfahren, und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge in den Verfahren M 16 S 15.4909, M 16 SN 16.5289 und in diesem Verfahren Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 ZB 18.779

    Unzulässiger Antrag auf Ergänzung eines Urteils

    Gegenstand des Verfahrens bildet ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts München, durch den der Antrag der Klägerin, das klageabweisende Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.4320) gemäß § 120 VwGO zu ergänzen, als unzulässig verworfen wurde.

    "Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt in den Verfahren M 16 K 15.4320 und M 16 S7 17.250 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 [der sich daran anschließende Text betrifft die Antragstellung in der Streitsache M 16 K 15.5398]".

    Auch die Klägerin geht in der Begründung des Zulassungsantrags davon aus, dass von den beiden Schriftsätzen ihres damaligen Bevollmächtigten, die das Datum "16. Oktober 2017" tragen, in vorliegendem Zusammenhang nur derjenige gemeint sein konnte, der in zwei übereinstimmenden Fassungen als Blatt 325 bis 327 bzw. als Blatt 334 bis 336 in die Akte des Verfahrens M 16 K 15.4320 eingeheftet wurde.

    Denn bereits im übernächsten Absatz, der in der Antragsbegründung diesem Vorbringen nachfolgt, hält auch die Klägerin fest, dass im Verfahren M 16 K 15.4320 bereits im Januar 2016 eine Erledigungssituation eingetreten sei.

    Wie sich aus der Begründung des im Verfahren 22 ZB 17.2345 erlassenen Beschlusses über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.4320) ergibt, kann die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht als willkürlich angesehen werden.

    Ausweislich ihres Vorbringens sowohl in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung als auch in erster Instanz wendet sie sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten nicht in noch größerem Umfang, als das auf richterliche Veranlassung hin geschehen ist (vgl. Blatt 311 und Blatt 313 der Akte der Streitsache M 16 K 15.4320), aufgegeben hat, die alsbald nach Klageerhebung vorgelegten, bereits sehr umfangreichen Behördenakten fortlaufend zu aktualisieren.

  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

    Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind derzeit unter dem Az. 22 B 19.196 ein Berufungsverfahren gegen das die Teileigentumseinheit Nr. 4 betreffende Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2017 (Az: M 16 K 15.4320) sowie unter dem Az. 22 B 19.197 ein Berufungsverfahren gegen ein die Teileigentumseinheit Nr. 11 betreffendes Urteil der Kammer vom selben Tage (M 16 K 15.5398) anhängig.

    Der Klägerbevollmächtigte nahm darin Bezug auf die - oben genannten - "noch im Rechtsmittelverfahren anhängigen Hauptsacheverfahren" M 16 K 15.4320 sowie M 16 K 15.5398 und formulierte folgende Anträge:.

    Zudem tritt der Klägerbevollmächtigte nunmehr seit 2015 für die Klägerin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Blick auf die Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 4 als Bevollmächtigter auf (vgl. Verfahren M 16 K 15.4320, 22 ZB 19.196).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2017 (M 16 K 15.4320) wird aufgehoben.
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