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   VG München, 17.12.2010 - M 10 K 10.3269   

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https://dejure.org/2010,68539
VG München, 17.12.2010 - M 10 K 10.3269 (https://dejure.org/2010,68539)
VG München, Entscheidung vom 17.12.2010 - M 10 K 10.3269 (https://dejure.org/2010,68539)
VG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2010 - M 10 K 10.3269 (https://dejure.org/2010,68539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klage gegen bestandskräftige Grundsteuerfestsetzung; unerheblicher Fehler in Rechtsbehelfsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.04.1983 - III ZR 140/81

    Entschädigungsleistungen für die Enteignung eines Grundstücks - Ablauf der

    Auszug aus VG München, 17.12.2010 - M 10 K 10.3269
    Die Angabe des Beklagten ist in einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich (Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 11; BGH v. 7.4.1983 Az. III ZR 140/81 = NVwZ 1983, 570).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Auszug aus VG München, 17.12.2010 - M 10 K 10.3269
    Sind Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht erforderlich sind, unzutreffend, so machen sie die Belehrung erst dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren (Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 12; BVerwG v. 29.9.1982 Az. 8 C 138/81 = NJW 1991, 508).
  • VG Ansbach, 17.01.2006 - AN 11 K 05.00758
    Auszug aus VG München, 17.12.2010 - M 10 K 10.3269
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im eigenen Wirkungskreis der Stadt ... (VG Ansbach v. 17.1.2006 Az. AN 11 K 05.00758).
  • VG München, 16.05.2011 - M 10 M 11.1939

    Erinnerung (ohne Begründung)

    Mit Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2010 (M 10 K 10.3269) wies das Verwaltungsgericht München eine Klage des Klägers ab, erlegte ihm die Verfahrenskosten auf, und setzte mit Beschluss den Streitwert auf 270, 60 Euro fest.

    Die im Verfahren M 10 K 10.3269 festgesetzten notwendigen Aufwendungen der Beklagten in Höhe von 89, 25 Euro sind ausgehend von einem Streitwert von 270, 60 Euro ebenfalls nicht zu beanstanden.

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