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   VG München, 18.07.2017 - M 10 K 16.5955   

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https://dejure.org/2017,59440
VG München, 18.07.2017 - M 10 K 16.5955 (https://dejure.org/2017,59440)
VG München, Entscheidung vom 18.07.2017 - M 10 K 16.5955 (https://dejure.org/2017,59440)
VG München, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - M 10 K 16.5955 (https://dejure.org/2017,59440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BRAO § 51 Abs. 6; VwGO § 166; ZPO §§ 114 ff.
    Ablehnung der Auskunftserteilung durch die Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung eines als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Ablehnung der Auskunftserteilung durch die Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung eines als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • AGH Baden-Württemberg, 08.01.2008 - AGH 34/07

    Für die Anfechtung von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern steht dem

    Auszug aus VG München, 18.07.2017 - M 10 K 16.5955
    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer, die Auskunft zu gewähren bzw. abzulehnen, ist - wie vorliegend - für den Rechtsuchenden im Verwaltungsrechtsweg (und für den Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren) überprüfbar (Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 51 BRAO, Rn. 24; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008 - AGH 34/2007 (I), AGH 34/07 (I) - juris Rn. 6).

    Soweit die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Auskunft als Verwaltungsakt des Beklagten eingeordnet wird (fraglich, so aber Tauchert/Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 24 unter Hinweis auf Anwaltsgerichtshof Stuttgart, B.v. 8.1.2008, a.a.O.: Die Verweigerung der Auskunft der Rechtsanwaltskammer gegenüber dem geschädigten Rechtsuchenden ist .. als Verwaltungsakt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einzuordnen, da die Rechtsanwaltskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auskunftspflicht einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung folgt), wäre die Verpflichtungsklage gegeben, andernfalls kann ein bloßes Auskunftsbegehren mit der Leistungsklage verfolgt werden.

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