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   VG München, 18.10.2012 - M 18 S 12.4671   

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VG München, 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 (https://dejure.org/2012,37711)
VG München, Entscheidung vom 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 (https://dejure.org/2012,37711)
VG München, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - M 18 S 12.4671 (https://dejure.org/2012,37711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen einer vom Ehemann der Pflegeperson ausgehenden Kindeswohlgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG München, 25.04.2012 - M 18 K 10.5583

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Auszug aus VG München, 18.10.2012 - M 18 S 12.4671
    Dies bedeutet dann aber im Umkehrschluss auch, dass grundsätzlich nur die Person, die über eine Pflegeerlaubnis verfügt, befugt ist, Kinder im Rahmen der Tagespflege im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VIII zu betreuen, und diese die Betreuung nicht auf Personen delegieren darf, die nicht über eine entsprechende Pflegeerlaubnis verfügen (VG München v. 25.4.2012, M 18 K 10.5583).
  • VG Würzburg, 22.03.2012 - W 3 K 11.463

    Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes

    Auszug aus VG München, 18.10.2012 - M 18 S 12.4671
    Auch wenn dieses grundsätzlich ihrer Sphäre zuzurechnen sein kann (vgl. VG Würzburg v. 22.3.2012, W 3 K 11.463), geht die Kindeswohlgefährdung in der Sphäre der Antragstellerin nach den bisherigen Feststellungen nur von ihrem Ehemann und nicht unabhängig von ihrem Ehemann generell von der Sphäre der Antragstellerin aus.
  • VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Auszug aus VG München, 18.10.2012 - M 18 S 12.4671
    Mit am 5. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz erhob Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 12.4679) und beantragte:.
  • VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679

    Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als ultima ratio; Vorrang

    September 2012 wiederherzustellen (M 18 S 12.4671).

    September 2012 schriftlich bestätigten Widerruf ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege statt (M 18 S 12.4671).

    Auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. November 2012 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2012 (M 18 S 12.4671) eingelegte Beschwerde ergänzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (12 CS 12.2406) den Beschluss des Verwaltungsgerichts München dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den am .

    Ebensowenig wie die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII versagt werden darf, wenn die Eignung der Pflegeperson zwar derzeit (noch) fehlt, jedoch durch Nebenbestimmungen gemäß § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sichergestellt werden kann, darf die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X wegen Wegfalls der Eignung bzw. wegen Gefährdung des Kindeswohls widerrufen werden, wenn die Eignung als Tagespflegeperson bzw. das Kindeswohl durch (nachträgliche) Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gewährleistet und dadurch der befürchteten Gefahrenlage begegnet werden kann (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 14; VG München, B.v. 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 - juris Rn. 38).

    Der Widerruf der Pflegeerlaubnis kann nur das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls sein, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die es erlauben, den Fortbestand der Eignung einer Pflegeperson anzunehmen, d.h. insbesondere, wenn die Pflegeperson nicht bereit und in der Lage ist, eine (mutmaßliche) Gefährdung abzuwenden (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 14; VG München, B.v. 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 12 CS 12.2406

    Widerruf einer Tagespflegeerlaubnis bei Übergriffen durch zur Lebensgemeinschaft

    Ziffer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2012 - M 18 S 12.4671 - wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:.
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