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VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.1870 |
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- VGH Bayern, 09.01.2014 - 21 ZB 13.362
Schiedsstellenverfahren; keine Zulassungsgründe
Auszug aus VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.1870
a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht der Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe eine Entscheidungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - Rn. 12).Eine unbedingte Verpflichtung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG besteht dagegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 23).
Es war vielmehr Aufgabe der Klägerin, die mit dem festzusetzenden Benutzungsentgelt zu vergütenden Aufwände darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14).
Grundsätzlich ist es im Schiedsverfahren Aufgabe und Pflicht des jeweiligen Beteiligten, die aus seiner Sicht zur Berechnung eines angemessenen Entgeltes erforderlichen Kalkulationsgrundlagen konkret zu benennen bzw. vorzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14).
Dabei ist zu beachten, dass der ergehende Schiedsspruch naturgemäß den Interessenausgleich der Beteiligten bezweckt und nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein muss (BayVGH, B.v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 21).
- VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
Entgelte für die Heranziehung der Berufsfeuerwehr im Rahmen der Landrettung
Auszug aus VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.1870
Das Urteil des VG München vom 19. März 2013, Az. M 16 K 12.2761, zu dem Entgelt bei Notfalleinsätzen einer Berufsfeuerwehr sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen.Daher ist es gerechtfertigt, der Klägerin in entsprechender Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG grundsätzlich ein einsatzbezogenes Entgelt für die rettungsdienstliche Leistungserbringung mit Krankenkraftwagen zuzuerkennen (vgl. VG München, U.v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 22 f.).
Hierfür spricht sowohl der Wortlaut dieser Vorschrift wie auch der Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über die Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BayRDG und die Ausgestaltung der ersatzfähigen Kosten in § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AVBayRDG i.V.m. der Anlage zur AVBayRDG, die - im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG - neben einsatzbezogenen Kosten auch ersatzfähige Vorhaltekosten vorsehen (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, U.v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 28).