Rechtsprechung
VG München, 19.07.2011 - M 1 K 10.5801 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorkaufsrecht; Sanierungssatzung; Ausschluss des Vorkaufsrecht; Abwendungsbefugnis; Fristbeginn für die Ausübung des Vorkaufsrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 19.07.2011 - M 1 K 10.5801
- VGH Bayern, 02.10.2013 - 1 BV 11.1944
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 29.06.1993 - 4 B 100.93
Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts; Wohl der …
Auszug aus VG München, 19.07.2011 - M 1 K 10.5801
Die Einschränkungen des Vorkaufsrechts in den §§ 26 und 27 BauGB bilden einen Maßstab, der für die Auslegung von § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB heranzuziehen ist (BVerwG v. 29.6.1993 Az. 4 B 100/93 ).Der Gesetzgeber bringt in § 26 BauGB zum Ausdruck, dass es des Einsatzes der von ihm in § 24 BauGB geschaffenen Sicherungsinstrumente nicht bedarf, wenn ein Grundstück im Einklang mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde bebaut und genutzt wird (BVerwG v. 29.6.1993 Az. 4 B 100/93 a.a.O).
- VGH Bayern, 08.08.2008 - 15 ZB 07.2925
Zulassung der Berufung (abgelehnt); förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet; …
Auszug aus VG München, 19.07.2011 - M 1 K 10.5801
Die Sanierungsziele können sich aus den Untersuchungsergebnissen der vorbereitenden Untersuchung nach § 141 BauGB ergeben (BayVGH v. 8.8.2008 Az. 15 ZB 07.2925 ).Die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit ist insbesondere gegeben, wenn mit der Ausübung des Vorkaufsrechts die in der Sanierungssatzung formulierten städtebaulichen Ziele verfolgt werden (BayVGH v. 8.8.2008, a.a.O.) Der abstrakt generelle Begriff des öffentlichen Interesses bedarf jedoch der weiteren Konkretisierung, die sich einerseits an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 BauGB zu orientieren hat und die zum anderen die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss des Vorkaufsrechts berücksichtigen muss (BayVGH v. 9.3.2000 Az. 2 B 96.467 ).
- VGH Bayern, 09.03.2000 - 2 B 96.467
Auszug aus VG München, 19.07.2011 - M 1 K 10.5801
Die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit ist insbesondere gegeben, wenn mit der Ausübung des Vorkaufsrechts die in der Sanierungssatzung formulierten städtebaulichen Ziele verfolgt werden (…BayVGH v. 8.8.2008, a.a.O.) Der abstrakt generelle Begriff des öffentlichen Interesses bedarf jedoch der weiteren Konkretisierung, die sich einerseits an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 BauGB zu orientieren hat und die zum anderen die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss des Vorkaufsrechts berücksichtigen muss (BayVGH v. 9.3.2000 Az. 2 B 96.467 ). - VGH Bayern, 10.08.2007 - 26 ZB 06.1731
Auszug aus VG München, 19.07.2011 - M 1 K 10.5801
Mit dem Fortschreiten des Sanierungsverfahrens sind allerdings höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen (BayVGH v. 10.8.2007 Az. 26 ZB 06.1731 ). - VG Mainz, 05.08.2008 - 3 K 859/07
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
Auszug aus VG München, 19.07.2011 - M 1 K 10.5801
Eine Kenntnisnahme auf andere Weise genügt nicht, weil hierdurch dem mit der Ausschlussfrist einhergehenden Förmlichkeitserfordernis nicht ausreichend Rechnung getragen wird (VG Mainz v. 5.8.2008 Az. 3 K 859/07.mz ).
- VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318
Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts
Genau hierauf wird auch von der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, U.v. 19.7.2011 - M 1 K 10.5801 - juris Rn. 42) abgestellt.Die von den Klägern in Bezug genommene Passage des Urteils des VG München vom 19. Juli 2011 (M 1 K 10.5801, insofern Rn. 43) betrifft ein gänzlich anderes Rechtsproblem, nämlich die (dort verneinte) Frage, ob eine Gemeinde, wenn sie sich ihres Anspruchs auf Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrages nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB begeben hat, sich noch auf eine Verfristung der Abwendungsbefugnis (§ 27 Abs. 1 BauGB) berufen kann.
- VG Regensburg, 13.12.2016 - RN 6 K 16.53
Gemeindliches Vorkaufsrecht bei im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für …
Dies erfordert zum einen die Notwendigkeit, der Gemeinde eine ausreichende Entscheidungsfrist einzuräumen, die nicht durch eine etwaige verzögerte Übermittlung des gesamten Kaufvertrags durch den Verkäufer verkürzt werden soll, und ergibt sich aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB ("Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen"), auf den § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB durch Verwendung des Begriffs "Mitteilung des Kaufvertrags" Bezug nimmt (VG München, U. v. 19.7.2011 - M 1 K 10.5801 - juris). - VG München, 31.07.2013 - M 9 K 13.868
Vorkaufsrecht der Gemeinde; festgesetztes Sanierungsgebiet; Wohl der …
Würde man für den Fristbeginn bereits die Anfrage über das Bestehen eines Vorkaufsrechts als ausreichend erachten, ginge der Zeitverlust, der bis zur Vorlage des kompletten Kaufvertrages - insbesondere der für die Entscheidungsfindung der Gemeinde oft wesentlichen Frage der Höhe des Kaufpreises - einträte, zulasten ihrer Entscheidungsfrist, wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen der Ansicht wäre, dass sie für ihre Entscheidung den kompletten Kaufvertrag und nicht nur die Daten zur Lage des Grundstücks benötigt (VG München, U. v. 19.7.2011 - M 1 K 10.5801 - juris Rn. 42 a. E.).Wäre der entscheidende Zeitpunkt für den Fristlauf nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Tatsache des Abschlusses eines Kaufvertrages gewesen, so hätte der Gesetzgeber dies entsprechend deutlich gemacht (VG München, U. v. 19.7.2011, a. a. O.).