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   VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382   

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VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382 (https://dejure.org/2013,31601)
VG München, Entscheidung vom 19.09.2013 - M 11 K 13.30382 (https://dejure.org/2013,31601)
VG München, Entscheidung vom 19. September 2013 - M 11 K 13.30382 (https://dejure.org/2013,31601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Individuelle Gefährdung aufgrund bewaffneten Konflikts in Zentralsomalia; ZweitantragHerkunftsland: Somalia

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454).

    Zwischen dem Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar drohenden Schäden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht ein enger Zusammenhang (BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Die unveränderte Regelung in Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) gilt nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 dieser Richtlinie bereits vor Ende der bis 21. Dezember 2013 laufenden Umsetzungsfrist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - InfAuslR 2013, 241).

    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - InfAuslR 2013, 241).

  • VGH Bayern, 14.01.2013 - 20 B 12.30349

    Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht erneut von derartigen Schäden bedroht sein würde (vgl. BayVGH, Urteil v. 14.1.2013 - 20 B 12.30349 - juris, RdNr. 25).
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Das BVerwG hat dies zu § 53 AuslG 1990 - der Vorläuferregelung der jetzt in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote - für die für Folgeanträge geltende Regelung in § 71 AsylVfG in dieser Weise entschieden (BVerwG, U.v. 07.09.1999 - 1 C 6/99 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Danach sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich (nur) dann nicht zur Prüfung eines Asylantrages in der Sache verpflichtet, wenn dem betreffenden Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat ausreichender Schutz gewährt wird und dessen Rückübernahme in diesen Staat gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 4.9.2012 - 10 C 13/11 - BVerwGE 144, 127).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Auch kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 360).
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG München, 19.09.2013 - M 11 K 13.30382
    Diese Einschätzung der Gefahrenlage in Somalia und insbesondere in Mogadischu entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U.v. 28.6.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi - Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, 681).
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