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   VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701   

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VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701 (https://dejure.org/2019,6269)
VG München, Entscheidung vom 20.03.2019 - M 18 K 17.3701 (https://dejure.org/2019,6269)
VG München, Entscheidung vom 20. März 2019 - M 18 K 17.3701 (https://dejure.org/2019,6269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    JuSchG § 7 S. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 40
    Rechtswidrigkeit eines Zutrittsverbots für Kinder und Jugendliche zu einer Lasertag-Anlage

  • rewis.io

    Rechtswidrigkeit eines Zutrittsverbots für Kinder und Jugendliche zu einer Lasertag-Anlage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • weka.de (Kurzinformation)

    Lasertag-Arena weiter umstritten

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.03.2019)

    Untersagungsbescheid: Gefährdet Lasertag die Jugend?

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1691
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Würzburg, 14.04.2016 - W 3 K 14.438

    LaserTag Würzburg: Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bestätigt

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Die Spielangebote des Klägers unterschieden sich durch die Anpassung, die der Kläger bereits vorgenommen habe, erheblich von denjenigen, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgs (Az: W 3 K 14.438) zugrunde gelegen hätten.

    Dr. R. habe sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg vom 14. April 2016 (Az: W 3 K 14.438) jedoch deutlich gegen die Zulassung von unter 16-Jährigen ausgesprochen.

    Der Kläger betreibt mit der Lasertag-Anlage einen Gewerbebetrieb (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 30; BayVGH, B v. 21.7.2016 - 12 ZB 16.1206 - juris Rn .14).

    Für diese Annahme muss die Beklagte hinreichend konkrete Anhaltspunkte ermitteln (VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 7; VG Neustadt, U.v. 22.10.2013 - 5 K 185/13.NW - juris Rn. 29).

    Die Zugrundelegung des GAM zur Bewertung einer möglichen Gefährdung ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 34 ff., 58 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 19.3.2018 - 7 ME 9/18 - juris Rn. 12 f.) Der Gutachter betrachtete ausweislich der Schwerpunktsetzung in dem vorgelegten Gutachten für die Prüfung einer möglichen Gesundheitsgefährdung besonders die Regeln, Ziele und Siegbedingungen der jeweiligen konkret angebotenen Spiele (vgl. S. 18 bis 22 und S. 25 bis 33).

    Auch in der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich aufgrund der dort berücksichtigten Gutachten, dass es im Rahmen der Gefährdungsermittlung mit Hilfe des GAM besonders auf die dem Spiel zu Grunde liegenden Spielziele und die Methoden, diese zu erreichen, ankommt (VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 34, 40, 42 f.; VG Oldenburg, B.v. 10.1.2018 - 13 B 8506/17 - juris 55 ff., 65 (zu Paintball)).

    Ein Ermessensfehler ist anzunehmen, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachenbasis getroffen hat, was anhand der Begründung des Verwaltungsaktes zu ermitteln ist (VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 96 f. m.w.N.).

  • VG München, 07.12.2017 - M 18 S 17.3702

    Kein Lasertag-Spiel für unter 14-Jährige - Verbot der Stadt Ingolstadt vorläufig

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Der Klägerbevollmächtigte stellte weiter den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen (M 18 S 17.3702).

    Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Juli 2017 ab (M 18 S 17.3702).

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019, die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 18 S 17.3702, sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

  • VG Oldenburg, 10.01.2018 - 13 B 8506/17

    Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch Paintball

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Auch in der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich aufgrund der dort berücksichtigten Gutachten, dass es im Rahmen der Gefährdungsermittlung mit Hilfe des GAM besonders auf die dem Spiel zu Grunde liegenden Spielziele und die Methoden, diese zu erreichen, ankommt (VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 34, 40, 42 f.; VG Oldenburg, B.v. 10.1.2018 - 13 B 8506/17 - juris 55 ff., 65 (zu Paintball)).

    Die konkret vom Kläger angebotenen Spiele müssen daher wegen der Unterschiede zwischen den Spielformen einzeln betrachtet werden, um - auf die konkreten Spielhandlungen bzw. -abläufe bezogen - eine Gesundheitsgefährdung von Kindern und Jugendlichen festzustellen (vgl. zu Paintball: VGH BW, B.v. 17.5.2004 - 1 S 914/04 - juris Rn. 11, VG Oldenburg, B.v. 10.1.2018 - 13 B 8506/17 - juris 46 ff., 55 f.).

  • BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14

    Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Beim Vorliegen eines Dauerverwaltungsaktes ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn das materielle Recht - wie hier - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, U.v. 19.9.2013 - 3 C 15/12 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3).

    Ein Dauerverwaltungsakt ist nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt und im allgemeinen dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtlage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3; BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 48. Edition, Stand: 01.01.2019, § 113 Rn. 22.9).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2018 - 7 ME 9/18

    Untersagung der Nutzung einer Paintball-Anlage durch Kinder und Jugendliche unter

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Die Zugrundelegung des GAM zur Bewertung einer möglichen Gefährdung ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 34 ff., 58 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 19.3.2018 - 7 ME 9/18 - juris Rn. 12 f.) Der Gutachter betrachtete ausweislich der Schwerpunktsetzung in dem vorgelegten Gutachten für die Prüfung einer möglichen Gesundheitsgefährdung besonders die Regeln, Ziele und Siegbedingungen der jeweiligen konkret angebotenen Spiele (vgl. S. 18 bis 22 und S. 25 bis 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2004 - 1 S 914/04

    Paintball-Spiele; Auflagen gemäß § 80 Abs 5 S 4 VwGO

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Die konkret vom Kläger angebotenen Spiele müssen daher wegen der Unterschiede zwischen den Spielformen einzeln betrachtet werden, um - auf die konkreten Spielhandlungen bzw. -abläufe bezogen - eine Gesundheitsgefährdung von Kindern und Jugendlichen festzustellen (vgl. zu Paintball: VGH BW, B.v. 17.5.2004 - 1 S 914/04 - juris Rn. 11, VG Oldenburg, B.v. 10.1.2018 - 13 B 8506/17 - juris 46 ff., 55 f.).
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.03.2019 - 20 BV 17.1507

    Gesundheitsrecht - Präimplantationsdiagnostik (PID) Zustimmung zur Durchführung

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Das aus § 103 Abs. 2 Grundgesetz folgende Bestimmtheitsgebot von Strafvorschriften (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2019 - 20 BV 17.1507 - juris Rn. 70) führt dazu, dass bei Verweis einer nebenstrafrechtlichen Norm auf einen verwaltungsrechtliche Anordnung - wie hier - dieser Bescheid dem Kläger ausreichend konkret aufzeigen muss, mit welchen Handlungen er sich strafbar machen würde.
  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 12 ZB 16.1206

    Antrag auf Zulassung der Berufung: Altersbeschränkung für Lasertag-Arena

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Der Kläger betreibt mit der Lasertag-Anlage einen Gewerbebetrieb (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.4.2016 - W 3 K 14.438 - juris Rn. 30; BayVGH, B v. 21.7.2016 - 12 ZB 16.1206 - juris Rn .14).
  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97

    Erledigung der Hauptsache einseitige Erledigungserklärung Aufhebung des

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.3701
    Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, U.v. 3.11.1998 - 9 C 51/97 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 19.09.2013 - 9 B 20.13

    Zum nicht mit Gründen versehenen Urteil; Auslegung von Willenserklärungen der

  • VG Neustadt, 22.10.2013 - 5 K 185/13

    Versammlung der NPD - Auflage zur Verhinderung des Auftritts von Rechtsrock Bands

  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 15.12

    Apotheke; apothekenrechtliche Untersagungsverfügung; apothekenübliche Waren;

  • VG München, 05.05.2020 - M 18 S 19.5062

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung von Lasertag-Angeboten für Kindern

    Gegen diese Anordnung erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München (M 18 K 17.3701), der mit Urteil vom 20. März 2019 stattgegeben wurde; das Gericht erachtete die angefochtene Anordnung in der zuletzt gefundenen Fassung vom 25. Januar 2019 als rechtswidrig, weil Defizite in der Sachverhaltsaufklärung und bei der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin vorlagen und zum Teil die getroffenen Regelungen zu unbestimmt waren.

    In der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 18 K 17.3701 sagte der Bevollmächtigte des Antragstellers zu, der Antragsgegnerin binnen einer Woche für sämtliche tatsächlich angebotenen Spielmodi konkrete Spielbeschreibungen mit entsprechenden Altersangaben vorzulegen.

    Vor diesem Hintergrund habe sie den Sachverhalt erschöpfend und mit hohem Aufwand aufgeklärt und alle im Urteil vom 20. März 2019 - M 18 K 17.3701 - beanstandeten Mängel beseitigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Verfahren M 18 K 17.3701 und M 18 S 17.3702 und den Inhalt der vom von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu VG München, U.v. 20.3.2019 - M 18 K 17.3701 - juris Rn. 28 m.w.N.) als rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu nachfolgend unter a).

    Infolgedessen ist jeweils auf die konkret angebotenen, einprogrammierten Spielformen abzustellen (vgl. ausführlich VG München, U.v. 20.3.2019 - M 18 K 17.3701 - juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 12 ZB 16.1206 - juris Rn. 18).

  • VG München, 07.12.2017 - M 18 S 17.3702
    Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 18 K 17.3701, mit der der Antragsteller die Aufhebung des jugendschutzrechtlichen Auflagenbescheides vom ... Juli 2017 erreichen möchte.

    Mit Schriftsatz vom 7. August 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 17.3701) mit den Anträgen, den Bescheid vom ... Juli 2017 aufzuheben.

  • VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 17.62

    Untersagung der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Lasertag-Arena

    Beim vorliegenden Bescheid handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensmäßig auf Dauer angelegt und dadurch gekennzeichnet ist, dass er ein auf Dauer berechnetes oder in seinen Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet bzw. inhaltlich verändert (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 20.3.2019 - M 18 K 17.3701 - juris Rn. 28 m.w.N.).
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