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   VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548   

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VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548 (https://dejure.org/2013,35434)
VG München, Entscheidung vom 20.06.2013 - M 12 K 12.548 (https://dejure.org/2013,35434)
VG München, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - M 12 K 12.548 (https://dejure.org/2013,35434)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Für letzteren habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit bei diesem eine Verwendung darstelle (BVerwG vom 28.4.2011, 2 C 39.09).

    Dies folgt aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften und ihrer Entstehungsgeschichte (BVerwG v. 28.4.2011, 2 C 39/09 ).

    Was unter öffentlichem Dienst im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Regelung zu verstehen ist, erschließt sich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das jeweilige Rechtsgebiet eingebettet ist, einschließlich der dazugehörigen historischen Zusammenhänge (BVerwG v. 28.4.2011, a.a.O.).

    Die Forderung nach einem Abhängigkeitsverhältnis dient allein der Abgrenzung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst von einer selbständigen Tätigkeit für eine öffentliche Einrichtung, etwa als privater Unternehmer (BVerwG v. 20.6.1985, BVerwG 2 C 101.81 -Buchholz 235 § 28 Nr. 9 S. 16; BVerwG v. 28.4.2011, a.a.O).

    Auch die Tätigkeit als Richter ist trotz der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit eine "Verwendung im öffentlichen Dienst" (BVerwG v. 28.4.2011, a.a.O.).

    Da es auf europäischer Ebene in der Regel keine Ruhensregelungen gibt, die der Europäische Gesetzgeber den nationalen Gesetzgebern überlassen hat, greifen bei Einkünften aus internationaler Verwendung mangels Spezialvorschriften die allgemeinen Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BVerwG v. 28.4.2011, a.a.O.).

    Die Ruhensregelungen verstoßen auch nicht gegen status- und versorgungsrechtliche Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union und unterliegen auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einkünfte oder Versorgung von der Ruhensberechnung unberührt bleiben; nur die Versorgung aus dem deutschen Beamtenverhältnis unterliegt dem Ruhen nach § 53 BeamtVG (BVerwG v. 28.4.2011, a.a.O.).

    In eine Organisationsstruktur eingegliedert ist auch, wer an ihre Spitze gestellt ist und im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeiten die Organisation nach Maßgabe eigenverantwortlicher politischer Richtungsentscheidungen leitet (BVerwG v. 28.4.2011, a.a.O.).

  • VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.549

    Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Ebenfalls am 30. Januar 2012 haben die Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2010 in jeweiliger Gestalt des Bescheides vom 22. September 2011 und der Widerspruchsbescheide vom 27. Dezember 2011 und vom 27. Januar 2012 (M 12 K 12.549).

    Fraglich ist, ob der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung hat, nachdem mit der Klage M 12 K 12.549 (Rückforderung von Ruhebezügen wegen Vorliegens von Verwendungseinkommen) die Frage, ob die Ruhensberechnung zu Recht die Einnahmen aus der Tätigkeit beim EFR und HFSP als Verwendungseinkommen behandelt hat, als Vorfrage ebenfalls geprüft und entschieden werden muss.

    Vorliegend ist die Frage, ob das Einkommen des Klägers beim EFR und HFSP Verwendungseinkommen ist, eine entscheidende Frage im Verfahren M 12 K 12.549, in welchem Verfahrensgegenstand die Rückzahlung des zu viel ausbezahlten Ruhegehalts ist (wegen Nichtberücksichtigung des Einkommens bei EFR und HFSP.

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Die Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren (BVerwGE 111, 306/308).

    Das ist nicht der Fall, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwGE 111, 306/311f.).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeder Inanspruchnahme des Gerichts, ob durch Klage oder Antrag, ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGE 61, 126/135).
  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Eine Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage sieht das BVerwG darin, dass es bei einer beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils nicht bedarf, weil diese Körperschaft auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachtet und die gebotenen Konsequenzen (Handlung oder Unterlassung) zieht (BVerwGE 51, 69/75).
  • BVerwG, 20.06.1985 - 2 C 101.81

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Die Forderung nach einem Abhängigkeitsverhältnis dient allein der Abgrenzung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst von einer selbständigen Tätigkeit für eine öffentliche Einrichtung, etwa als privater Unternehmer (BVerwG v. 20.6.1985, BVerwG 2 C 101.81 -Buchholz 235 § 28 Nr. 9 S. 16; BVerwG v. 28.4.2011, a.a.O).
  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70
    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Dieser Gedanke liegt gleichermaßen der Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 8 BeamtVG zugrunde, die Einkünfte aus einer internationalen Verwendung erfasst (und anderen Ruhensvorschriften; vgl. zu § 56 BeamtVG: Urteil v. 24.2.1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160b BBG Nr. 1 S.3).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Ergänzend zu den bereits dargelegten Gründen werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (AZ: 2 C 39/99) verwiesen.
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll § 43 Abs. 2 VwGO allerdings auch verhindern, dass durch die Feststellungsklage die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen (§§ 68ff. VwGO) unterlaufen werden (BVerwGE 77, 207/211).
  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 127.84

    Feststellungsklage - Steuerbescheid - Mangelnde Bekanntgabe - Nichtakt -

    Auszug aus VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548
    Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist das berechtigte Interesse durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG NVwZ 1987, 330).
  • VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.549

    Feststellungsklage; Nichtigkeit des VA; Bestimmtheit des VA; Zusicherung;

    Ebenfalls am 30. Januar 2012 haben die Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben gegen den Bescheid des Landesamtes vom 29. Oktober 2008 und vom 22. Juli 2011 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides (M 12 K 12.548).
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