Rechtsprechung
   VG München, 20.06.2018 - M 7 K 16.4146, M 7 K 17.6062   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27088
VG München, 20.06.2018 - M 7 K 16.4146, M 7 K 17.6062 (https://dejure.org/2018,27088)
VG München, Entscheidung vom 20.06.2018 - M 7 K 16.4146, M 7 K 17.6062 (https://dejure.org/2018,27088)
VG München, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - M 7 K 16.4146, M 7 K 17.6062 (https://dejure.org/2018,27088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,27088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 18 S. 1; WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
    Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung eines Jagdscheines wegen medizinischem Cannabiskonsum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung eines Jagdscheines wegen medizinischem Cannabiskonsum

  • ra.de
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 05.01.2018 - 21 CS 17.1521

    Waffenbesitz bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum unzulässig

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 7 K 16.4146
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (21 CS 17.1521) zurückgewiesen.

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakte im Eilverfahren (M 7 S 16.5690), die beigezogene Verfahrensakte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (21 CS 17.1521) und die jeweils vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 11).

    Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, können jedoch nicht unbesehen auf die Frage übertragen werden, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 14).

    Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht - das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 14).

    Der Kläger muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition - jederzeit und in jeder Hinsicht - vorsichtig und sachgemäß umzugehen und diese Gegenstände sorgfältig zu verwahren (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 9).

    Dem Ergebnis der Begutachtung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass sich in der Leistungstestung des Klägers keine Defizite und keine weiteren Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch die zentralwirksame Substanz der Cannabispflanze gezeigt hatten, da dies lediglich eine Feststellung zum Zeitpunkt der Begutachtung darstellt und isoliert hieraus - unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens - nicht gefolgert werden könnte, dass auch in Zukunft keine Leistungsdefizite oder sonstigen Beeinträchtigungen eintreten würden (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 9).

    Insgesamt sind die dem Gutachten letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass ungünstige Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 9).

    Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten eines anderen Gutachters (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 12).

    Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben hatte, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Kläger unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 - 21 CS 17.1521 - juris Rn. 13).

  • VG München, 22.06.2017 - M 7 S 16.5690

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen medizinisch indizierten

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 7 K 16.4146
    Am 19. Dezember 2016 stellte er zudem einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO (M 7 S 16.5690).

    Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S 16.5690) abgelehnt.

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakte im Eilverfahren (M 7 S 16.5690), die beigezogene Verfahrensakte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (21 CS 17.1521) und die jeweils vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

    Soweit im Übrigen in Bezug auf den Ausgangsbescheid vom 22. August 2016 Anhörungs- und Begründungsmängel geltend gemacht wurden, wird auf den Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2017 (M 7 S 16.5690) im Eilverfahren Bezug genommen und ergänzend auf Art. 46 BayVwVfG hingewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 7 K 16.4146
    Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln nach den Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV hergeleitet werden, da insoweit die in den Nummern 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 6).

    Während bei der illegalen regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV), ist bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • VG München, 07.09.2016 - M 26 S 16.3079

    Rechtmäßige sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Cannabis

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 7 K 16.4146
    Daher wird auch im Bereich des Fahrerlaubnisrechts davon ausgegangen, dass bei Medizinal-Cannabisblüten die Medikations-Compliance des Patienten (exakte Einhaltung der ärztlichen Dosierungsvorgaben, Ausschluss von Beikonsum, Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit nach dem letzten Konsum etc.) eine entscheidende Rolle spielen dürfte (vgl. VG München, B.v. 7.9.2016 - M 26 S 16.3079 - juris Rn. 30 unter Hinweis auf Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, S. 289 ff.).
  • VGH Bayern, 28.10.2013 - 11 CS 13.1746

    Alkoholmissbrauch; negatives medizinisch-psychologisches Gutachten (vorgelegt);

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 7 K 16.4146
    Denn die Verwertbarkeit eines der Waffenbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Eignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung (Anordnung) zur Gutachtensvorlage ab (vgl. VG München, U.v. 7.2.2018 - M 7 K 17.113 - unter Bezugnahme u.a. auf die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts st. Rspr. BayVGH, z.B. B.v. 28.10.2013 - 11 CS 13.1746 - juris Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht