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   VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269   

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VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269 (https://dejure.org/2004,23978)
VG München, Entscheidung vom 20.07.2004 - M 16 K 03.1269 (https://dejure.org/2004,23978)
VG München, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - M 16 K 03.1269 (https://dejure.org/2004,23978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage bei Nichtherantragung des Begehrens an den Beklagten vor Anrufung des Gerichts; Notwendigkeit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebeung; Anpruch des Angehörigen einesöffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 53.79

    Steuerberaterkammer - Haushaltsmittel - Finanzierung - Fachzeitschrift

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    In der Entscheidung vom 24. September 1981 (BVerwGE 64, 115/117) hat das Bundesverwaltungsgericht -anknüpfend an eine Formulierung, die sich bereits im Urteil des gleichen Gerichts vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 231/238) findet - ausgesprochen, dass Art. 2 Abs. 1 GG dem Mitglied einer derartigen Korporation nicht nur ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit einräumt, die sich nicht innerhalb legitimeröffentlicher Aufgaben halten, sondern dass das auch dann der Fall ist, wenn "bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird." Ihre Fortführung gefunden hat diese Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 298), wonach die Tätigkeit berufsständischer Kammern mit Pflichtmitgliedschaft nur als rechtmäßig angesehen werden kann, "soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des Einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird" (a.a.O., S. 301 f.).

    Dass die Verwendung der Beiträge des Klägers zur Finanzierung auch der von der Beigeladenen entfalteten Aktivitäten im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1981 (a.a.O.) unverhältnismäßig ist, lässt sich trotz des Umfangs, in dem die Beklagte Beitragseinnahmen an die Beigeladene abführt, nicht bejahen.

    Kann sich das "doppelt mittelbare" unternehmerische Engagement der Beklagten aber nicht zu Lasten ihrer Mitglieder auswirken, so kann der Kläger nicht geltend machen, diese wirtschaftlichen Betätigungen seien im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1981 (a.a.O., S. 117) und vom 17. Dezember 1981 (a.a.O., S. 302) deswegen rechtswidrig, weil dadurch in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger bzw. unzumutbarer Weise eingegriffen werde.

  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    In der Entscheidung vom 24. September 1981 (BVerwGE 64, 115/117) hat das Bundesverwaltungsgericht -anknüpfend an eine Formulierung, die sich bereits im Urteil des gleichen Gerichts vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 231/238) findet - ausgesprochen, dass Art. 2 Abs. 1 GG dem Mitglied einer derartigen Korporation nicht nur ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit einräumt, die sich nicht innerhalb legitimeröffentlicher Aufgaben halten, sondern dass das auch dann der Fall ist, wenn "bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird." Ihre Fortführung gefunden hat diese Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 298), wonach die Tätigkeit berufsständischer Kammern mit Pflichtmitgliedschaft nur als rechtmäßig angesehen werden kann, "soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des Einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird" (a.a.O., S. 301 f.).

    Kann sich das "doppelt mittelbare" unternehmerische Engagement der Beklagten aber nicht zu Lasten ihrer Mitglieder auswirken, so kann der Kläger nicht geltend machen, diese wirtschaftlichen Betätigungen seien im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1981 (a.a.O., S. 117) und vom 17. Dezember 1981 (a.a.O., S. 302) deswegen rechtswidrig, weil dadurch in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger bzw. unzumutbarer Weise eingegriffen werde.

  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Denn der einzelne Angehörige einesöffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft besitzt einen im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Anspruch darauf, dass sich dieser Verband nicht mit Aufgaben befasst, die ihm der Gesetzgeber nicht zugewiesen hat (BVerwG vom 26.9.1969 BVerwGE 34, 69/74).

    Da der einem Körperschaftsmitglied aus dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit erwachsende Anspruch auf ausschließlich aufgabengemäße Betätigung der Korporation sich seinem Inhalt nach auf Unterlassung der nicht kompetenzgemäßen Aktivität richtet (BVerwG vom 26.9.1969, a.a.O., S. 74; BVerwG vom 24.9.1981, a.a.O., S. 117), versteht das Gericht das Rechtsschutzziel des Klägers so, dass es als "minus" zu dem Begehren, die Beklagte habe aus der Beigeladenen auszutreten, das Verlangen einbegreift, die Beklagte müsse für den Fall eines Misserfolgs dieses Klageziels jedenfalls verpflichtet werden, gegenüber der Beigeladenen darauf hinzuwirken, dass die einzelnen von ihm als unzulässig eingestuften Maßnahmen unterbleiben.

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Wird ein solcher Verbandüber seinen Aufgabenbereich hinaus tätig, kann das Mitglied dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten, da die Körperschaft in diesem Fall ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift (BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69/72).

    ImÜbrigen seien Klagen, mit denen eine Überschreitung der der Körperschaft zugewiesenen Aufgaben gerügt wird, von solchen zu unterscheiden, mit denen Mitglieder geltend machen, die Körperschaft habe eine ihr zustehende Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, "obwohl sie davon nicht betroffen sind" (BVerwG vom 19.9.2000, a.a.O., S. 73).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Unabhängig von alledem bringt es die Struktur gerade der Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber mit zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, mit sich, dass die verschiedenen Gruppen der Kammermitglieder in (zum Teil erheblich) unterschiedlichem Maß von den Tätigkeiten dieser Standesorganisationen profitieren, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Art der Aufgabenerfüllung herzuleiten ist: In Ansehung der Ärztekammern hat die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, dass ihr Wirken vorwiegend auf die praktizierenden Ärzte ausgerichtet ist und die Kammermitglieder, die nicht mit der Bekämpfung von Krankheiten befasst (z.B. in der medizinischen Grundlagenforschung oder in der öffentlichen Verwaltung tätig) sind, durch die Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung ihrer Belange erfahren (BVerwG vom 26.1.1993 BVerwGE 92, 24/28; OVG Lüneburg vom 6.9.1996, Az. 8 L 728/95 ; OVG Lüneburg vom 13.12.2001 Az. 8 L 4694/99 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99

    Beitrag; Gleichheitssatz; Gutachter; nicht praktizierendes Kammermitglied;

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Unabhängig von alledem bringt es die Struktur gerade der Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber mit zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, mit sich, dass die verschiedenen Gruppen der Kammermitglieder in (zum Teil erheblich) unterschiedlichem Maß von den Tätigkeiten dieser Standesorganisationen profitieren, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Art der Aufgabenerfüllung herzuleiten ist: In Ansehung der Ärztekammern hat die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, dass ihr Wirken vorwiegend auf die praktizierenden Ärzte ausgerichtet ist und die Kammermitglieder, die nicht mit der Bekämpfung von Krankheiten befasst (z.B. in der medizinischen Grundlagenforschung oder in der öffentlichen Verwaltung tätig) sind, durch die Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung ihrer Belange erfahren (BVerwG vom 26.1.1993 BVerwGE 92, 24/28; OVG Lüneburg vom 6.9.1996, Az. 8 L 728/95 ; OVG Lüneburg vom 13.12.2001 Az. 8 L 4694/99 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 14 S 402/01

    Doppelte Pflichtmitgliedschaft eines Apothekers in IHK und Apothekerkammer -

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Richtigerweise ist die Abgrenzung deshalb so vorzunehmen, dass den Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 1 IHKG die Aufgabe obliegt, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, während die Apothekerkammern auch insoweit, als ihre Mitglieder am Wirtschaftsleben teilnehmen, deren spezifische Belange im Blick haben (so ausdrücklich VGH Mannheim vom 28.6.2001 GewArch 2001, 418).
  • OVG Niedersachsen, 06.09.1996 - 8 L 728/95

    Ärztekammer; Höhe der Beiträge; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Unabhängig von alledem bringt es die Struktur gerade der Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber mit zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, mit sich, dass die verschiedenen Gruppen der Kammermitglieder in (zum Teil erheblich) unterschiedlichem Maß von den Tätigkeiten dieser Standesorganisationen profitieren, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Art der Aufgabenerfüllung herzuleiten ist: In Ansehung der Ärztekammern hat die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt, dass ihr Wirken vorwiegend auf die praktizierenden Ärzte ausgerichtet ist und die Kammermitglieder, die nicht mit der Bekämpfung von Krankheiten befasst (z.B. in der medizinischen Grundlagenforschung oder in der öffentlichen Verwaltung tätig) sind, durch die Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung ihrer Belange erfahren (BVerwG vom 26.1.1993 BVerwGE 92, 24/28; OVG Lüneburg vom 6.9.1996, Az. 8 L 728/95 ; OVG Lüneburg vom 13.12.2001 Az. 8 L 4694/99 ).
  • BGH, 18.12.1995 - PatAnwZ 3/95

    Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Patentanwalskammern im "Bundesverband der

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Wenn es sogar zulässig ist, dass deutsche berufsständische Kammern Mitglied in internationalen Zusammenschlüssen der Angehörigen des gleichen Berufs sein dürfen (vgl. BGH vom 18.12.1995 NJW 1996, 1899), so ist eine bloß finanzielle Unterstützung erst recht unbedenklich, beschränkt diese Form der Kooperation doch die Autarkie der deutschen Berufsvertretung in deutlich geringerem Umfang, als das bei Eingehung einer mitgliedschaftsrechtlichen Bindung der Fall ist.
  • VG Berlin, 06.05.2004 - 14 A 385.98

    Apothekerkammer Berlin muss aus der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

    Auszug aus VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269
    Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich daraus, dass die Frage, inwieweit Apothekerkammern befugt sind, der Beigeladenen anzugehören, ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2004 (Az. VG 14 A 385.98) - wenn auch auf der Grundlage unterschiedlicher Sachverhaltsgestaltungen und nicht deckungsgleicher landesrechtlicher Bestimmungen - divergierend beantwortet wird.
  • OVG Bremen, 16.03.1993 - 1 BA 7/92

    Mitgliedschaft einer Ärztekammer; Privatrechtlicher Verein; Interessen der freien

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - NC 9 S 58/90

    Studienplatzvergabe - vorläufige Zuweisung außerhalb der normativ festgesetzten

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

  • BVerwG, 05.02.1992 - 7 B 15.92

    Klagemöglichkeit einer Gemeinde - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

  • BVerwG, 10.06.1986 - 1 C 4.86

    Handwerkskammer - Mitgliedschaft

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 7 B 4.05

    Gerichtlicher Eingangsstempel als eine dem Gegenbeweis zugängliche öffentliche

    Bei derartigen Überschreitungen handelt es sich um Angelegenheiten, die der verbandsinternen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1995, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.; Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 156; offen gelassen von VG München, Urteil vom 20. Juli 2004, ApoR 2004, 173).

    Zumindest mittelbar können sich aber die Vorteile, die z.B. Apothekeninhaber aus derartigen Aktivitäten ziehen, auch zugunsten angestellter Apotheker auswirken (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004, ApoR 2004, 173).

    b) Die Verfolgung der dargestellten Ziele durch die Beigeladene zu 1. ist ohne Zweifel von der der Beklagten in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung zugewiesenen Aufgabe, die Berufs- und Standesbelange ihrer Kammerangehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit zu wahren, gedeckt (ebenso: VG München, Urteil vom 20. Juli 2004, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004, ApoR 2004, 160, und zwar unabhängig von dem nicht abschließenden Charakter des Aufgabenkatalogs der dortigen Apothekerkammer).

  • VG Münster, 31.05.2005 - 6 K 3540/02
    Vgl. Bay. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004 - M 16 K 03.1269 - VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 K 4796/03 - .

    Vgl. auch Bay. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004 - M 16 K 03.1269 - sowie VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 K 4796/03 - .

  • VG München, 22.09.2009 - M 16 K 09.1201

    Öffentlichkeitsarbeit bzw. Werbekampagne der Bayerischen Apothekerkammer und der

    Jeder der Körperschaft Zugehörige kann die Einhaltung der Grenzen oder gesetzlich normierten Aufgabenstellung verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 1 C 29/99, BVerwGE 112, 69, juris RdNr. 11;Beschl. v. 2.3.2005, 6 BN 7/04, juris RdNr. 6; ebenso etwa VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris RdNr. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2006, 7 B 4.05, juris RdNr. 30; VG München, Urt. v. 20.7.2004, M 16 K 03.1269; Beschl. v. 25.3.2002, M 16 E 01.5935).

    Da nicht die Frage inmitten steht, ob die Beklagte die ihr zustehenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt, mithin die Klage damit im Hauptantrag auch nicht lediglich auf die Kontrolle der Art und Weise der Tätigkeit der Beklagten zielt, bedarf es nicht der Geltendmachung einer (weiteren) eigenen Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 1 C 29/99, BVerwGE 112, 69, juris RdNr. 12; VGH München, Urt. v. 26.6.2007, 21 BV 04.3175, juris RdNr. 18; eingehend VG München, Urt. v. 20.7.2004, M 16 K 03.1269, juris RdNr. 37 ff.).

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der

    Gemäß Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 BayHO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO hat die Handwerkskammer bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1995 - 1 C 34.92 - juris Rn. 37 ff. - zur ORH-Prüfkompetenz bzgl. Handwerkskammern; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 22 - zu Handwerkskammern; VG München, U.v. 20.7.2004 - M 16 K 03.1269 - juris Rn. 59 - zu Apothekerkammern; a.A. Jahn, GewArch 2006, 89).
  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

    Gemäß Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 BayHO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO hat die Handwerkskammer bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1995 - 1 C 34.92 - juris Rn. 37 ff. - zur ORH-Prüfkompetenz bzgl. Handwerkskammern; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 22 - zu Handwerkskammern; VG München, U.v. 20.7.2004 - M 16 K 03.1269 - juris Rn. 59 - zu Apothekerkammern; a.A. Jahn, GewArch 2006, 89).
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