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   VG München, 20.07.2021 - M 26a E 21.3315   

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VG München, 20.07.2021 - M 26a E 21.3315 (https://dejure.org/2021,36391)
VG München, Entscheidung vom 20.07.2021 - M 26a E 21.3315 (https://dejure.org/2021,36391)
VG München, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - M 26a E 21.3315 (https://dejure.org/2021,36391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayIfSMV § 20 Abs. 2 S. 1 der 13.; VwGO § 47 Abs. 6
    Corona, Erfüllung der Testnachweisobliegenheit an Schulen durch Sputum- oder Spucktests in der Schule, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, fehlendes Feststellungsinteresse, Antrag nach § 123 unstatthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 18.06.2020 - 20 CE 20.1388

    Unstatthafte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass einzelne

    Auszug aus VG München, 20.07.2021 - M 26a E 21.3315
    In diesem Fall geht der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO als lex specialis dem Antrag nach § 123 VwGO vor (BayVGH, B.v. 18.06.2020 - 20 CE 20.1388 -, Rn. 4 juris; Sodan/Ziekow, § 123 VwGO Rn. 40 f., Beck OK VwGO, § 123 Rn. 16; Fehling/Kastner/Stürmer, § 123 VwGO Rn. 22).
  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 8 E 21.1182

    Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Testpflicht mit anderem als von der Schule

    Die Antragstellerseite begehrt damit die (vorläufige) Feststellung, dass die Testobliegenheit - erforderlichenfalls unter Berücksichtigung gewisser Modalitäten - durch einen zugelassenen und in der Schule unter Aufsicht vorgenommenen Test auf Speichelprobenbasis zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) erfüllt und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglicht wird (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 28).

    In der Hauptsache wäre bezogen auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Antragsteller nicht die Regelungen der 14. BaylfSMV selbst unmittelbar in Zweifel ziehen, sondern eine Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses unter Geltung der einschlägigen Normen begehren (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 30).

    Abgesehen davon bleibt es den Antragstellern unbenommen, gegen die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BaylfSMV gegebenenfalls direkt beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 34).

    Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Schule zur Zeit keinen der von den Antragstellern gewünschten Tests von sich aus zur Verfügung stellt und dort verwendet (so aber VG München B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 31 f.), weil die Antragsteller - unter Weitergeltung der einschlägigen Norm - lediglich die Feststellung begehren, dass ein bestimmter Sachverhalt (gegebenenfalls nach Auslegung der Norm) in den Anwendungsbereich der Norm fällt oder und deren Voraussetzungen erfüllt oder nicht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 6.7.2021 - B 3 E 21.729 - juris Rn. 19), hier konkret die Verwendung von Selbsttests auf der Basis von Speichelproben, die die Antragsteller auf ihre Kosten beschaffen und anschließend der Schule zur Durchführung der Selbsttests in der Schule überlassen (vgl. VG Ansbach, B.v. 16.6.2021 - AN 18 E 21.1084 - BeckRS 2021, 19480 Rn. 5; B.v. 2.6.2021 - AN 18 E 21.939 - BeckRS 2021, 13613 Rn. 26 ff.).

    Gegenstand der Entscheidungen war auch der Aspekt, dass in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung explizit Anforderungen an die Testnachweismöglichkeiten geregelt werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2021 - 25 NE 21.1680 - juris Rn. 10; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.8.2021 - 25 CE 21.2083 - juris zu VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris, in dem es ausdrücklich auch um die Verwendung eines unter Aufsicht vorgenommenen Tests auf Speichelprobenbasis ging; in den letzten beiden Verfahren wurden die Anträge allerdings jeweils als unzulässig abgelehnt, ohne vertieft auf die materiellen Aspekte einzugehen).

    Auf der Basis der geltenden 14. BaylfSMV können die Antragsteller nicht erreichen, dass ihnen ein Test auf Basis einer Speichelprobe tatsächlich von der Schule zur Verfügung gestellt wird (so auch VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 31).

  • VG Würzburg, 21.12.2021 - W 8 E 21.1606

    Genesenennachweis, Genesenenstatus nach sechs Monaten, PCR-Test, Antikörpertest

    Abgesehen davon bleibt es den Antragstellern unbenommen, gegen die Regelung der 15. BaylfSMV gegebenenfalls direkt beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 34).
  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 8 E 22.222

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Abgesehen davon bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegen die Regelung der 15. BaylfSMV gegebenenfalls direkt beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 34), etwa, wenn sie der Rechtsauffassung wäre, dass die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung selbst wegen der Regelung von Kontaktbeschränkungen und der Zugangsvoraussetzungen 2G und 3G hinsichtlich verschiedener Aktivitäten rechtswidrig wäre.
  • VG Regensburg, 15.10.2021 - RN 5 E 21.1875

    Keine Anerkennung von häuslichen Corona-Spucktests für Schulbesuch

    Soweit sich in der Antragsbegründung auch Argumente finden, die so verstanden werden können, dass die Antragstellerin zudem die Sinnhaftigkeit der Bayerischen Corona-Teststrategie im Hinblick auf den Schulbesuch anzweifelt, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegen die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 der 14. BaylfSMV direkt beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 34).
  • VG Würzburg, 11.02.2022 - W 8 E 22.193

    Genesenennachweis; Genesenenstatus; kein Anspruch auf Ausstellung eines

    Abgesehen davon bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gegen die Regelung der 15. BaylfSMV gegebenenfalls direkt beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 34), etwa, wenn er der Rechtsauffassung wäre, dass die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung selbst wegen seines Ausschlusses als ungeimpfter Genesener mit Antikörpertest von verschiedenen Aktivitäten rechtswidrig wäre.
  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 8 E 22.237

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Abgesehen davon bleibt es den Antragstellern unbenommen, gegen die Regelung der 15. BaylfSMV gegebenenfalls direkt beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 34), etwa, wenn sie der Rechtsauffassung wären, dass die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung selbst wegen der Regelung von Kontaktbeschränkungen und der Zugangsvoraussetzungen 2G und 3G hinsichtlich verschiedener Aktivitäten rechtswidrig wäre.
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