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   VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606   

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VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606 (https://dejure.org/2022,20013)
VG München, Entscheidung vom 20.07.2022 - M 18 K 18.4606 (https://dejure.org/2022,20013)
VG München, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - M 18 K 18.4606 (https://dejure.org/2022,20013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB IX in der Fassung vom 23.4.2004 § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a; SGB IX in der Fassung vom 20.12.2011 § 33 Abs. 7 Nr. 1
    Kostenerstattung, Mehrfachbehinderung, Pflegestufe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterbringung in heilpädagogischer Wohngruppe für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen, Schwerpunkt der Leistung

  • rewis.io

    Kostenerstattung, Mehrfachbehinderung, Pflegestufe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterbringung in heilpädagogischer Wohngruppe für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen, Schwerpunkt der Leistung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 02.12.2020 - 12 BV 20.1951

    Kostenerstattung für heilpädagogische Wohnheimunterbringung

    Auszug aus VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606
    Davon abgesehen haben die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Normen des Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - zwar mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BTHG - BGBl. I 2016, 3234), überwiegend in Kraft getreten zum 1. Januar 2018, zwar eine neue Bezeichnung, inhaltlich jedoch keine Änderung erfahren (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 23, VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 28).

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 (der insoweit eine zu § 16 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016 inhaltsgleiche Regelung enthält) und vorliegend den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 24, VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 29).

    Die heilpädagogische Unterbringung eines Jugendlichen in Berufsausbildung kann - entgegen der offenbar durch die Klägerin vertretenen Sichtweise - grundsätzlich auch - wie vorliegend - als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen sein (vgl. BayLSG, U.v. 21.2.2022 - L 10 AL 81/20 - juris Leitsatz 2, Rn. 30; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 35).

    In der Literatur und Rechtsprechung bestehen unterschiedliche Lösungsansätze, wie sich die Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) sowie dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zueinander verhalten (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn.29 m.w.N.).

    Zum Teil wird vertreten, dass mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung mit Blick auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III generell die allgemeine Vorrangregelung des § 10 Abs. 1 SGB VIII greife, sodass die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III regelmäßig vorrangig seien (so auch VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 45; vgl. i.Ü. Nachweise hierzu bei BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn.29).

    Nach anderer Ansicht, der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung angeschlossen hat (U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Leitsatz 1, Rn. 30 ff. m.w.N.) kommt es für die Abgrenzung der Zuständigkeiten aufgrund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung maßgeblich auf die überwiegende Zielsetzung der konkreten Maßnahme - deren Schwerpunkt - an.

    Das Gericht braucht vorliegend keine abschließende Entscheidung zu treffen, welcher Auffassung es folgt, da im vorliegenden Verfahren der Schwerpunkt der dem Leistungsempfänger gewährten streitgegenständlichen Leistung unzweifelhaft in der beruflichen, nicht hingegen in der erzieherischen oder psychosozialen Betreuung (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 31) liegt.

    Im Übrigen hat die Klägerin auch keine Kosten für einen abgrenzbaren erzieherischen Mehrbedarf des Leistungsempfängers geltend gemacht; sie beantragt vielmehr die Übernahme der gesamten Unterbringungskosten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 39 a.E.).

  • VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523

    Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung

    Auszug aus VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606
    Davon abgesehen haben die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Normen des Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - zwar mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BTHG - BGBl. I 2016, 3234), überwiegend in Kraft getreten zum 1. Januar 2018, zwar eine neue Bezeichnung, inhaltlich jedoch keine Änderung erfahren (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 23, VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 28).

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 (der insoweit eine zu § 16 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016 inhaltsgleiche Regelung enthält) und vorliegend den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 24, VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 29).

    Die heilpädagogische Unterbringung eines Jugendlichen in Berufsausbildung kann - entgegen der offenbar durch die Klägerin vertretenen Sichtweise - grundsätzlich auch - wie vorliegend - als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen sein (vgl. BayLSG, U.v. 21.2.2022 - L 10 AL 81/20 - juris Leitsatz 2, Rn. 30; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 35).

    Zum Teil wird vertreten, dass mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung mit Blick auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III generell die allgemeine Vorrangregelung des § 10 Abs. 1 SGB VIII greife, sodass die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III regelmäßig vorrangig seien (so auch VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 45; vgl. i.Ü. Nachweise hierzu bei BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn.29).

  • LSG Bayern, 21.02.2022 - L 10 AL 81/20

    Arbeitsförderung: Kosten einer heilpädagogischen Heimunterbringung

    Auszug aus VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606
    Die heilpädagogische Unterbringung eines Jugendlichen in Berufsausbildung kann - entgegen der offenbar durch die Klägerin vertretenen Sichtweise - grundsätzlich auch - wie vorliegend - als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen sein (vgl. BayLSG, U.v. 21.2.2022 - L 10 AL 81/20 - juris Leitsatz 2, Rn. 30; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 35).

    Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit stellt hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Rehabilitationsleistung auf den Schwerpunkt der Maßnahme ab (vgl. BayLSG, U.v. 21.2.2022 - L 10 AL 81/20 - juris LS 1, Rn. 32; LSG BW, U.v. 16.6.2021 - L 2 SO 718/19 - Rn. 68).

    Ziel der heilpädagogischen Unterbringung des Leistungsempfängers war damit nicht die soziale Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung zum Erlernen angemessenen Sozialverhaltens (vgl. BayLSG, U.v. 21.2.2022 - L 10 AL 81/20 - juris Rn. 33), sondern vielmehr die Sicherung des Erfolgs der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Auszug aus VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606
    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 (der insoweit eine zu § 16 Abs. 1 SGB IX in der Fassung vom 23. Dezember 2016 inhaltsgleiche Regelung enthält) und vorliegend den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 2.12.2020 - 12 BV 20.1951 - juris Rn. 24, VG München, U.v. 17.7.2019 - M 18 K 17.2523 - juris Rn. 29).

    Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 hat der Rehabilitationsträger, der aufgrund eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX 2004 weitergeleiteten Antrags geleistet hat, einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistung durch diesen Rehabilitationsträger festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger bzw. bei mehrfacher Zuständigkeit ein vorrangig Leistungsverpflichteter (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10, BSG, U.v. 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 12) für die Erbringung der Leistung zuständig war.

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606
    Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 2004 hat der Rehabilitationsträger, der aufgrund eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX 2004 weitergeleiteten Antrags geleistet hat, einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistung durch diesen Rehabilitationsträger festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger bzw. bei mehrfacher Zuständigkeit ein vorrangig Leistungsverpflichteter (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 - 5 C 3/16 - juris Rn. 10, BSG, U.v. 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rn. 12) für die Erbringung der Leistung zuständig war.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2021 - L 2 SO 718/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung in einem

    Auszug aus VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606
    Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit stellt hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Rehabilitationsleistung auf den Schwerpunkt der Maßnahme ab (vgl. BayLSG, U.v. 21.2.2022 - L 10 AL 81/20 - juris LS 1, Rn. 32; LSG BW, U.v. 16.6.2021 - L 2 SO 718/19 - Rn. 68).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VG München, 20.07.2022 - M 18 K 18.4606
    Hinsichtlich des materiellen Rechts ist maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 30. August 2015 bis 29. Juli 2016 abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 6).
  • VG München, 07.09.2022 - M 18 K 18.1925

    Kostenerstattung (Stattgabe), Betreuung in Eltern-Kind-Einrichtung, Mutter mit

    Hinsichtlich des materiellen Rechts ist maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 6. Januar 2019 abzustellen (vgl. VG München, U.v. 20.7.22 - M 18 K 18.4606 - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - juris Rn. 6).
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