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   VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222   

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VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222 (https://dejure.org/2020,6238)
VG München, Entscheidung vom 20.03.2020 - M 26 S 20.1222 (https://dejure.org/2020,6238)
VG München, Entscheidung vom 20. März 2020 - M 26 S 20.1222 (https://dejure.org/2020,6238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; IfSG § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1, § 32
    Schließung von Einzelhandelsbetrieben zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie

  • rewis.io

    Schließung von Einzelhandelsbetrieben zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Auch die Allgemeinheit und sonstige Dritte "Nichtstörer" können Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen und die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG; BT-Dr 8/2468, S. 27 f; Bales/Baumann, IfSG, 2001, § 28 Rdnr. 3; vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - juris).
  • VGH Bayern, 23.06.2016 - 11 CS 16.907

    Sofortvollzug der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei vorliegender

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.).
  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Art. 12 GG schützt die Betätigung, die zum Erwerb führt, während Art. 14 GG das Erworbene losgelöst von der Erwerbsbetätigung erfasst (BVerfGE 88, 366/377; 102, 26/40; 126, 112/135; BGHZ 132, 181/187).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Das Grund recht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ist durch die Schließung des Ladengeschäfts nicht konkret betroffen, da nicht dargelegt wurde oder sonst ersichtlich ist, dass durch die Schließung eine Zusammenkunft, die "auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet" ist (BVerfGE 104, 92/104; 128, 226/250; BVerwGE 129, 42 Rn.15), verhindert oder beschränkt wird.
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Das Grund recht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ist durch die Schließung des Ladengeschäfts nicht konkret betroffen, da nicht dargelegt wurde oder sonst ersichtlich ist, dass durch die Schließung eine Zusammenkunft, die "auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet" ist (BVerfGE 104, 92/104; 128, 226/250; BVerwGE 129, 42 Rn.15), verhindert oder beschränkt wird.
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Art. 12 GG schützt die Betätigung, die zum Erwerb führt, während Art. 14 GG das Erworbene losgelöst von der Erwerbsbetätigung erfasst (BVerfGE 88, 366/377; 102, 26/40; 126, 112/135; BGHZ 132, 181/187).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Art. 12 GG schützt die Betätigung, die zum Erwerb führt, während Art. 14 GG das Erworbene losgelöst von der Erwerbsbetätigung erfasst (BVerfGE 88, 366/377; 102, 26/40; 126, 112/135; BGHZ 132, 181/187).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Art. 12 GG schützt die Betätigung, die zum Erwerb führt, während Art. 14 GG das Erworbene losgelöst von der Erwerbsbetätigung erfasst (BVerfGE 88, 366/377; 102, 26/40; 126, 112/135; BGHZ 132, 181/187).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG München, 20.03.2020 - M 26 S 20.1222
    Das Grund recht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ist durch die Schließung des Ladengeschäfts nicht konkret betroffen, da nicht dargelegt wurde oder sonst ersichtlich ist, dass durch die Schließung eine Zusammenkunft, die "auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet" ist (BVerfGE 104, 92/104; 128, 226/250; BVerwGE 129, 42 Rn.15), verhindert oder beschränkt wird.
  • LG München I, 12.02.2021 - 31 O 11516/20

    C&A zu Mietzahlung in Millionenhöhe verurteilt - Modekette kann sich nicht auf

    Mit Beschluss vom 30.03.2020 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 CS 20.611, BeckRS 2020, 4616) die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20.03.2020 (Az. M 26 S 20.1222, BeckRS 2020, 4617) zurück.

    Mit Beschluss vom 30.03.2020 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 CS 20.611, BeckRS 2020, 4616) die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20.03.2020 (Az. M 26 S 20.1222, BeckRS 2020, 4617) zurück.

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Wenngleich letzteres im Fall des Ladengeschäfts der Antragstellerin zu 1. wegen der generell relativ niedrigen Zahl an Kunden wohl nicht zu erwarten wäre, muss die Antragstellerin als Einzelne die vorübergehende Beschränkung ihrer Berufsausübung im Interesse eines allgemeinen, gleichmäßigen und effektiven Vollzugs der getroffenen Regelung hinnehmen, weil diese nur dann ihre volle Wirksamkeit entfalten kann (vgl. VG München, Beschl. v. 20.03.2020 - M 26 S 20.1222, juris Rn. 22).

    Besondere Härten, insbesondere Existenzgefährdungen, können insbesondere durch die im Rahmen der unterschiedlichen auch bereits bereitgestellten staatlichen Soforthilfen abgefedert werden (vgl. auch: VG München, Beschl. v. 20.03.2020 - M 26 S 20.1222, juris Rn. 23).

  • VG Würzburg, 22.01.2021 - W 8 K 20.519

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Allgemeinverfügung der Stadt, Würzburg,

    Bei dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 IfSG, die bereits landesweit aufgetreten ist, sich sehr schnell ausbreitet, nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt auch bereits bei Symptomfreiheit hoch infektiös ist und für die weder ein Impfstoff noch eine spezifische medikamentöse Behandlung verfügbar ist (vgl. VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 - juris Rn. 20).

    Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem vom Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 16 m.w.N.), schätzte in seiner aktuellen Risikobewertung die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland am 12. März 2020 insgesamt als mäßig ein, wobei diese Gefährdung aber von Region zu Region variiere und in "besonders betroffenen Gebieten" hoch sei, (https://www.rki.de/DE/Conten/InfAZ/ N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-12-de.pdf?_blob=publicationFile; vgl. zur Lage zum maßgeblichen Zeitraum VG Regensburg, B.v. 29.4.2020 - RN 14 S 20.700 - juris Rn. 36 und VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 - juris Rn. 20).

    Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.; VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 - juris Rn. 17).

    Hinsichtlich des Einwands, Nichtstörer kämen nur ausnahmsweise als Adressat in Betracht, ist darauf hinzuweisen, dass Schutzmaßnahmen auch gegen die Allgemeinheit und gegen Nichtstörer ergriffen werden können, wobei der erforderliche Zurechnungszusammenhang durch die Begrenzung auf verhältnismäßige Schutzmaßnahmen hergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 20 CS 20.1821 - juris Rn. 38; VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 - juris Rn. 19).

    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 - juris Rn. 18).

    Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - juris; VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 - juris Rn. 19).

    Die massiven Anstrengungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, dem insbesondere die möglichst frühzeitige Identifizierung von Kontaktpersonen und deren Management obliegt, sollten nach dem Strategieplan des RKI durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden (vgl. VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 - juris Rn. 20; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Ergaenzung_Pandemieplan_Covid.pdf; jsessionid= B9DE8761C459805...68.internet051? blob=publicationFile).

  • VG München, 09.04.2020 - M 26 E 20.1506

    Erfolgloser Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung

    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 1 Abs. 1 BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. für Betriebsuntersagungen VG München, Beschlüsse v. 20.03.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B.v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).
  • VG München, 28.04.2020 - M 26 S 20.1657

    Unterrichtsverbot wegen Corona Pandemie

    Es liegt mithin eine konkretgenerelle Regelung vor, die mit der Handlungsform der Allgemeinverfügung getroffen werden kann (vgl. VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222).

    Bei der Auswahl und Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung einer neuartigen Viruserkrankung muss den zuständigen Gesundheitsbehörden ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden, zumal die Wirksamkeit der derzeit getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen freilich nicht abschließend wissenschaftlich untersucht und belegt ist (so bereits VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222).

    Wie bereits ausgeführt ist in einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden nicht nur dem Verordnungsgeber, sondern auch den zuständigen Behörden bei Erlass einer Allgemeinverfügung wie der vorliegenden ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen (so bereits VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222), soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.

  • VG München, 24.04.2020 - M 26 S 20.1401

    Rechtsverordnungen zur Corona-Bekämpfung - Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 47

    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 1 Abs. 1 2. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich nach wie vor gerechtfertigt (vgl. für Betriebsuntersagungen durch die Vorgängerregelungen VG München, B. v. 20.3.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B.v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).

    Soweit § 2 Abs. 3 Satz 1 2. BayIfSMV insbesondere zu einer Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit sowie der Eigentumsfreiheit führt, ist dies zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (zu Betriebsuntersagungen durch die Vorgängerregelungen VG München, B. v. 20.3.2020 - M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222; B. v. 31.3.2020 - M 26 E 20.1343; BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611).

  • VG Hannover, 16.04.2020 - 15 B 2147/20

    Besuchs- und Betretungsverbot; Corona; Corona-Virus; COVID-19; Pflegeeinrichtung

    Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG n.F. getroffenen Regelungen beschränken sich nicht auf den in Halbsatz 1 genannten Personenkreis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 -3 C 16/11 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris; VG München, Beschluss vom 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 14 E 1428/20 -, juris).
  • OVG Bremen, 14.04.2020 - 1 B 89/20

    Verbot Öffnung der Verkaufsstelle ... in Bremen - Coronavirus - Corona;

    Besondere Härten, insbesondere Existenzgefährdungen, können insbesondere durch die im Rahmen der unterschiedlichen auch bereits bereitgestellten staatlichen Soforthilfen abgefedert werden (vgl. auch: VG München, Beschl. v. 20.03.2020 - M 26 S 20.1222, juris Rn. 23).
  • VG München, 27.04.2020 - M 26 S 20.1663

    Corona-Bekämpfung durch Unterrichtsverbot an Schulen (Allgemeinverfügung) -

    Es liegt mithin eine konkret-generelle Regelung vor, die mit der Handlungsform der Allgemeinverfügung getroffen werden kann (vgl. VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222).

    In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden ist nicht nur dem Verordnungsgeber, sondern auch den zuständigen Behörden bei Erlass einer Allgemeinverfügung wie der vorliegenden ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen (so bereits VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222), soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.

  • VG München, 22.05.2020 - M 26 S 20.2071

    Betretungsverbot einer Kindertagesstätte wegen Corona-Pandemie

    Bei der Auswahl und Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung einer neuartigen Viruserkrankung muss den zuständigen Gesundheitsbehörden ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden, zumal die Wirksamkeit der derzeit getroffenen und noch zu treffenden Maßnahmen freilich nicht abschließend wissenschaftlich untersucht und belegt ist (so bereits VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222).

    Wie bereits ausgeführt ist in einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden nicht nur dem Verordnungsgeber, sondern auch den zuständigen Behörden bei Erlass einer Allgemeinverfügung wie der vorliegenden ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen (so bereits VG München, B.v. 20.3.2020 - M 26 S 20.1222), soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.

  • VG München, 31.03.2020 - M 26 E 20.1343

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des E-Zigaretten-Geschäftes

  • VG München, 26.03.2020 - M 26 E 20.1248

    Unzulässigkeit eines Antrags, Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch

  • VG Regensburg, 24.04.2020 - RO 14 E 20.675

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot in Bayern während der

  • VG München, 16.11.2022 - M 26b K 20.1221

    Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels durch

  • VG München, 17.06.2020 - M 26 S 20.2253

    Verbot des Regelbetriebs einer Kinderkrippe

  • VG München, 27.05.2020 - M 26 E 20.2101

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Schließung eines Fitnessstudios im Zusammenhang

  • VG München, 17.04.2020 - M 26 E 20.1619

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung

  • VG München, 30.04.2020 - M 26 S 20.1813

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Bescheid, Versammlungsfreiheit, Umzug, Ablehnung,

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