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   VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.23   

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https://dejure.org/2016,33893
VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.23 (https://dejure.org/2016,33893)
VG München, Entscheidung vom 21.01.2016 - M 10 K 15.23 (https://dejure.org/2016,33893)
VG München, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - M 10 K 15.23 (https://dejure.org/2016,33893)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an aktuelle Einkünfte

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12

    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung;

    Auszug aus VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.23
    Der Berechtigte kann über das Elterngeld frei verfügen und entscheiden, wozu er es einsetzt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 5 C 18/12 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 5 C 18/12 - juris Rn. 22 m. w. N.).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.23
    Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet (vgl. BVerfG, B. v. 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214/216).
  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.23
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. hierzu die bundesrechtliche Norm des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und BVerfG, B. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 - juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 13.4.1998 - 8 NB 4/93 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.23
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. hierzu die bundesrechtliche Norm des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und BVerfG, B. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 - juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 13.4.1998 - 8 NB 4/93 - juris Rn. 7 f.).
  • VG München, 28.07.2020 - M 18 K 18.2430

    Erstattung von Elternentgelten in Höhe der Zweitkinderermäßigung

    Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, ist der Beklagten bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinien ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen (vgl. VG München, U.v. 2.11.2016 - M 10 K 15.23 - juris Rn. 36; bestätigt durch BayVGH B.v. 26.7.2016 - 4 ZB 16.948 -juris).
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