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   VG München, 21.03.2019 - M 31 K 18.4041, M 31 K 18.4112, M 31 S 18.4113, M 31 K 18.4150, M 31 K 18.4210   

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VG München, 21.03.2019 - M 31 K 18.4041, M 31 K 18.4112, M 31 S 18.4113, M 31 K 18.4150, M 31 K 18.4210 (https://dejure.org/2019,14809)
VG München, Entscheidung vom 21.03.2019 - M 31 K 18.4041, M 31 K 18.4112, M 31 S 18.4113, M 31 K 18.4150, M 31 K 18.4210 (https://dejure.org/2019,14809)
VG München, Entscheidung vom 21. März 2019 - M 31 K 18.4041, M 31 K 18.4112, M 31 S 18.4113, M 31 K 18.4150, M 31 K 18.4210 (https://dejure.org/2019,14809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 42, § 48
    Keine Besorgnis einer richterlichen Befangenheit trotz gemeinsamer behördlicher Tätigkeit

  • rewis.io

    Keine Besorgnis einer richterlichen Befangenheit trotz gemeinsamer behördlicher Tätigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Auszug aus VG München, 21.03.2019 - M 31 K 18.4041
    Regelmäßig reichen für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit weder eine frühere Verwendung eines Richters bei einer Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, noch eine kollegiale Verbindung zu Behördenmitarbeitern, die im konkreten Verwaltungsverfahren auch tätig waren, aus (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - juris; BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 8 ZB 15.1238 - juris).

    Somit begegnet der (gegebenenfalls auch mehrfache) Wechsel zwischen den Gewalten - also der dauerhafte oder auch nur zeitweise (vgl. § 18 VwGO) Wechsel eines Verwaltungsbeamten in die Judikative oder umgekehrt - als solches keinen (verfassungs-) rechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - juris).

  • VGH Bayern, 31.03.2017 - 8 ZB 15.1238

    Keine Besorgnis der Befangenheit wegen 25 Jahre zurückliegender Tätigkeit des

    Auszug aus VG München, 21.03.2019 - M 31 K 18.4041
    Regelmäßig reichen für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit weder eine frühere Verwendung eines Richters bei einer Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, noch eine kollegiale Verbindung zu Behördenmitarbeitern, die im konkreten Verwaltungsverfahren auch tätig waren, aus (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - juris; BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 8 ZB 15.1238 - juris).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03

    Besorgnis der Befangenheit bei Hinweis auf Verjährung

    Auszug aus VG München, 21.03.2019 - M 31 K 18.4041
    Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgibt, insbesondere sich zum Berater einer Seite macht (BGH, B.v. 2.10.2003 - V ZB 22/03 - juris).
  • BVerfG, 29.06.2004 - 1 BvR 336/04

    Befangenheitsantrag im Zivilprozess

    Auszug aus VG München, 21.03.2019 - M 31 K 18.4041
    Dies ergibt sich daraus, dass selbst bei längerer Dauer der Zusammenarbeit die Besorgnis der Befangenheit nur dann als begründet anzusehen wäre, wenn aus ihr auch für die Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa aus Freundschaft oder Feindschaft, sofern die gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Behörde bereits seit geraumer Zeit beendet ist (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2004 - 1 BvR 336/04 - juris).
  • BVerwG, 11.09.2018 - 9 A 2.18

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; Verfahrensfehler; aufschiebende

    Auszug aus VG München, 21.03.2019 - M 31 K 18.4041
    Eine rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. aktuell z.B. BVerwG, B.v. 11.9.2018 - 9 A 2.18 - juris).
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