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   VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320   

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VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320 (https://dejure.org/2016,31851)
VG München, Entscheidung vom 21.04.2016 - M 10 K 16.320 (https://dejure.org/2016,31851)
VG München, Entscheidung vom 21. April 2016 - M 10 K 16.320 (https://dejure.org/2016,31851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 10 B 15.180

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Das Gericht hat dementsprechend die streitbefangene Ausweisungsverfügung mangels entgegenstehender Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu überprüfen (BayVGH, U. v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 25).

    Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 ff.; BayVGH, U. v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 49).

    Dass nach dem neuen Recht eine Ausweisung nach Betätigung des ausländerbehördlichen Ermessens nicht mehr in Betracht kommt, ist für einen betroffenen Ausländer nicht ungünstiger; denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass es in der Vergangenheit tatsächlich Fälle gab, in denen die Ausländerbehörde von einer eigentlich möglichen Ausweisung aus Ermessensgründen Abstand genommen hat (BayVGH, U. v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 28 m. w. N.).

    Im Übrigen ermöglicht das neue Ausweisungsrecht eine volle gerichtliche Kontrolle der Ausweisungsentscheidung, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist; der Verlust der Ermessensebene wird durch die nunmehr umfassende gerichtliche Kontrollpflicht in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit aufgewogen (BayVGH, U. v. 8.3.2016 a. a. O. Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 151).

  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 10 B 11.2744

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Dabei gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C - 371/08 Ziebell - juris Rn. 80; BayVGH" U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten.

    Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m. w. N.).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34).

    Die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe ist zwar grundsätzlich geeignet, die persönliche Reifung eines Straftäters zu fördern (vgl. BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 44); im vorliegenden Fall wurde dieses Ziel jedoch ersichtlich nicht erreicht.

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, das der Kläger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe, werde mit der Ausweisung nach Art. 14 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt und erlösche damit (EuGH, U. v. 8.12.2011 - C-371/08; BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19.14).

    Diese Rechtsposition kann (abschließend) nur durch Ausreise oder - wie hier - gemäß Art. 14 ARB 1/80 mit der Ausweisung (unionsrechtlich: "Verlustfeststellung") erlöschen (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19/14 - BVerwGE 151, 377 = juris Rn. 14 m. w. N., vgl. auch Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - AAH - ARB 1/80 - Fassung vom 26.11.2013 m. w. N.).

    Die Rechtsposition des Klägers als Berechtigter im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist gemäß Art. 14 ARB 1/80 durch die Ausweisung bzw. die "Verlustfeststellung" erloschen (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19/14 - BVerwGE 151, 377 = juris Rn. 14 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 ff.; BayVGH, U. v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 49).

    Diese Sonderregelung modifiziert für die dort genannten Personengruppen den Ausweisungsmaßstab - tatbestandlich - im Sinne erhöhter Anforderungen an das Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung, indem sie die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässt; dabei ist aber auch in diesem Rahmen - mit dem genannten geänderten Maßstab - eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen (Gesetzesbegründung a. a. O. S. 49 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.1.2016 a. a. O.; VG Düsseldorf, U. v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 f.).

    Im Übrigen ermöglicht das neue Ausweisungsrecht eine volle gerichtliche Kontrolle der Ausweisungsentscheidung, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist; der Verlust der Ermessensebene wird durch die nunmehr umfassende gerichtliche Kontrollpflicht in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit aufgewogen (BayVGH, U. v. 8.3.2016 a. a. O. Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 151).

  • EGMR, 09.10.2003 - 48321/99

    SLIVENKO v. LATVIA

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens; dies umfasst sämtliche persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen für die Entfaltung der Persönlichkeit bei fortdauerndem Aufenthalt wachsende Bedeutung zukommt (EGMR, U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

    Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" (unerlässlich) ist, sind insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Betreffend die bis 1. Januar 2016 geltenden dreistufigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Ausweisungsrecht ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich der Europäischen Menschenrechtskonvention in ausreichender Weise Rechnung tragen; gleichzeitig hat es aber darauf hingewiesen, dass dies die befassten Behörden und Gerichte jedoch nicht von der Verpflichtung entbinde, die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im konkreten Fall insbesondere an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK nochmals explizit zu messen (BVerfG, B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275).

    In diesen Fällen verlangt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen der Vielschichtigkeit der zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Ausländers (EGMR, U. v. 31.10.2002 - 37295/97 - InfAuslR 2003, 126; BVerfG, B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; BVerfG, B. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 = juris Rn. 13); dies macht eine Gewichtung der maßgeblichen Straftaten und sämtlicher ihnen zugrundeliegender Tatumstände sowie der sich aus den Taten ergebenden künftigen Gefahren für Dritte erforderlich.

  • EGMR, 22.03.2007 - 1638/03

    MASLOV v. AUSTRIA

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Wie die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zutreffend vortragen, kann eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK etwa bei der Ausweisung von Ausländern in Betracht kommen, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug mehr haben, nicht zugemutet werden kann (BVerwG, U. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54); zu diesem Personenkreis zählen nach der Rechtsprechung insbesondere im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (BayVGH, B. v. 11.7.2007 - 24 ZB 07.743 - juris Rn. 11); für ihre Ausweisung müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, erst recht im Falle der Begehung der maßgeblichen Straftaten als Jugendlicher (EGMR, U. v. 22.3.2007 - 1638/03/Maslov I - InfAuslR 2007" 221; U. v. 23.6.2008 - 1638/03/Maslov II - InfAuslR 2008" 333).

    Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" (unerlässlich) ist, sind insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

  • EGMR, 24.03.2015 - 37074/13

    KERKEZ v. GERMANY

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige, also nicht nur zweckmäßige Maßnahme darstellt, die durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis - insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 109 f.).

    Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" (unerlässlich) ist, sind insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, das der Kläger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe, werde mit der Ausweisung nach Art. 14 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt und erlösche damit (EuGH, U. v. 8.12.2011 - C-371/08; BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19.14).

    Dabei gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C - 371/08 Ziebell - juris Rn. 80; BayVGH" U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten.

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320
    a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12; U. v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 12 und U. v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • VG Düsseldorf, 11.02.2016 - 8 K 1493/15
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

  • VGH Bayern, 11.07.2007 - 24 ZB 07.743

    D (A), Ausweisung, Privatleben, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, EGMR,

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

  • VGH Bayern, 04.07.2011 - 19 B 10.1631

    Fiktion des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels steht dem Erlaubnisbesitz nicht

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 ZB 22.624

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen

    Solange das Recht aus dem ARB 1/80 fortbestehe, bestehe auch ein Anspruch auf Ausstellung einer lediglich bestätigenden Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG, sodass vorliegend insoweit von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse auszugehen sei (m.V.a. VG München, U.v. 21.4.2016 - M 10 K 16.320 - juris Rn. 99 f.; VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2017 - 4 K 877/17 - juris Rn. 52; BayVGH, U.v. 28.3.2017 - 10 BV 16.1601 - juris Rn. 41).
  • VG Ansbach, 09.11.2020 - AN 5 S 20.001515

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit einem assoziationsrechtliches

    Solange das Recht aus dem ARB 1/80 fortbesteht hat der Ausländer demzufolge auch einen Anspruch auf Ausstellung einer dieses Recht lediglich bestätigenden Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG, sodass es der Kammer nach summarischer Prüfung geboten erscheint, vorliegend von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse auszugehen (so in vergleichbaren Fällen auch VG München, U.v. 21.4.2016 - M 10 K 16.320 - juris Rn. 99 f. und VG Sigmaringen, U.v.12.12.2017 - 4 K 877/17 - juris Rn. 52; billigend: BayVGH, U.v.28.3.2017 - 10 BV 16.1601 - juris Rn. 41).
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