Rechtsprechung
   VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,52028
VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898 (https://dejure.org/2019,52028)
VG München, Entscheidung vom 21.10.2019 - M 31 K 19.898 (https://dejure.org/2019,52028)
VG München, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - M 31 K 19.898 (https://dejure.org/2019,52028)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,52028) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; BayVwVfG Art. 10 S. 2, Art. 25 Abs. 1 S. 2, Art. 28, Art.48, Art. 49a; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 188 S. 1, 2 Hs. 1; RDGEG § 3, § 5; BGB § 818 Abs. 3
    Festsetzung und teilweise Rückforderung von Fördermitteln für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung

  • rewis.io

    Förderformel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Zwar liegt mit der vorliegend entsprechend anwendbaren Regelung des Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris Rn. 24) eine einschlägige Erstattungsvorschrift vor, die keine Ermessensbetätigung erfordert.

    Auch in der vorliegenden Konstellation einer vorläufigen Zuwendungsbewilligung unter dem Vorbehalt einer später nachfolgenden endgültigen Regelung (Endabrechnung), deren grundsätzliche Zulässigkeit anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris Rn. 15 ff.), gilt vor Erlass einer Rückzahlungsverfügung nichts anderes.

    Dies führt aber nicht zu einem Entfallen der Anhörungspflicht im Hinblick auf den Erlass einer Rückzahlungsverfügung unter entsprechender Anwendung von Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009, aaO) im Rahmen eines Schlussbescheids.

    Zuletzt ist zu beachten, dass Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009, aaO), sodass auch insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen im Raum stehen kann, die eine Anhörung gebietet.

    Zutreffend weisen die Bevollmächtigten jedoch des Weiteren darauf hin, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Neufestsetzung der Förderung im streitbefangenen Bescheid und die damit einhergehende Rückforderung in dessen Nr. 2 zwar nicht auf Vertrauensschutz berufen könne (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009, aaO), die Ersetzung einer vorläufigen Regelung jedoch unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stehe.

  • BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.88

    Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Geldleistung - Wegfall der Bereicherung

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage des - hier von der Klagepartei im Klageverfahren ausdrücklich geltend gemachten - Wegfalls der Bereicherung bei der Gewährung einer vorläufigen Bewilligung, die später (teilweise) entfällt, im Wege einer Abwägung des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an der entsprechenden Beseitigung zu entscheiden ist (U.v. 20.6.1991 - 3 C 6.88 - juris Rn. 41).

    Auch wenn die Beklagte vorliegend von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abgesehen hat und der letztgenannte rechtliche Aspekt sonach im Einzelfall nicht zum Tragen kommt, so verbleibt es jedenfalls sowohl mit Blick auf die Folgen, die sich bei einem Verstoß gegen das allgemeinen Verwaltungsvfahrensrecht - hier konkret einerseits gegen den Verfahrensanspruch auf zügige Entscheidung sowie andererseits aus einer Verletzung der ebenfalls verfahrensrechtlich begründeten behördlichen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 2.2.) - ausnahmsweise auch für die Sachentscheidung ergeben können (vgl. zu § 10 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1.16 - juris Rn 21; zu § 25 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 25 Rn. 25), als insbesondere auch im Lichte der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend zunächst in der Rechtsprechung entwickelten - und sodann normativ in Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG nachvollzogen - Pflicht zur Interessenabwägung auch in der Konstellation einer vorläufigen Bewilligung einer Zuwendung und dem damit später einhergehenden behördlichen Rückzahlungsansinnen im Rahmen der Endabrechnung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1991, aaO; Kopp/Ramsauer, aaO § 49a Rn. 17) hier bei einer Anhörungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin.

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v 20.6.1991, aaO).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Auch wenn die Beklagte vorliegend von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abgesehen hat und der letztgenannte rechtliche Aspekt sonach im Einzelfall nicht zum Tragen kommt, so verbleibt es jedenfalls sowohl mit Blick auf die Folgen, die sich bei einem Verstoß gegen das allgemeinen Verwaltungsvfahrensrecht - hier konkret einerseits gegen den Verfahrensanspruch auf zügige Entscheidung sowie andererseits aus einer Verletzung der ebenfalls verfahrensrechtlich begründeten behördlichen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 2.2.) - ausnahmsweise auch für die Sachentscheidung ergeben können (vgl. zu § 10 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1.16 - juris Rn 21; zu § 25 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 25 Rn. 25), als insbesondere auch im Lichte der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend zunächst in der Rechtsprechung entwickelten - und sodann normativ in Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG nachvollzogen - Pflicht zur Interessenabwägung auch in der Konstellation einer vorläufigen Bewilligung einer Zuwendung und dem damit später einhergehenden behördlichen Rückzahlungsansinnen im Rahmen der Endabrechnung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1991, aaO; Kopp/Ramsauer, aaO § 49a Rn. 17) hier bei einer Anhörungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin.

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, die Verpflichtung zur zügigen Entscheidung grundsätzlich nur als Auftrag zur Entscheidung in angemessener Zeit zu verstehen ist und dessen Verletzung die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage und unter Umständen Entschädigungsansprüche und Zinsnachteile nach sich ziehen kann, kann sich zumindest ausnahmsweise eine Auswirkung auf die Sachentscheidung ergeben (vgl. U.v. 15.3.2017, aaO).

  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Wesentliches Indiz ist dabei die Zugehörigkeit der maßgeblichen Anspruchsnorm zum Sachgebiet einschließlich des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1974 - V C 18.74 - juris Rn. 17; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 3).

    Das Ziel der kostenrechtlichen Vereinfachung in Gestalt einer gesetzlichen Pauschalregelung der Gerichtskosten(-freiheit) bezogen auf den sozialverwaltungsrechtliche Charakter einer Streitigkeit, das mit § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO verfolgt wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1974, aaO), erfordert zwar gerade keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden im Einzelfall, gebietet aber ebenfalls nicht die (mittelbare) Zuordnung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten über freiwillige (kommunale) Fördermaßnahme für Kindertageseinrichtungen, die zu und neben die gesetzlichen Ansprüche nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz treten, zu diesem Kostenprivileg.

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Dies deshalb, weil, insbesondere auch unter Beachtung des Zügigkeitsgebots nach Art. 10 Satz 2 BayVwVfG, insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 16 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 7 A 10057/16

    Zuwendung für den Umbau einer Kindertagesstätte - Gerichtskostenfreiheit

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Das Gericht teilt nicht die in Rechtsprechung und Literatur vorzufindende Auffassung, dass ein solches weiteres Verständnis des Begriffs "Jugendhilfe" auch alle Angelegenheiten mit mittelbarem Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen, insbesondere die Zuschussgewährungen für Kindertageseinrichtungen, die nur nach Maßgabe des Haushaltsrechts erfolgen, erfasst (vgl. insbesondere OVG Koblenz, U.v. 17.1.2017 - 7 A 10057/16.OVG - juris Rn. 52; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, Stand 25. EL September 2018, § 188 Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 08.05.1995 - 6 TJ 1169/95
    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Der Umstand, dass die freiwillige Förderung der Beklagten für Zwecke verwendet werden soll, die ein in § 188 Satz 1 VwGO genanntes Sachgebiet betreffen, führt nicht dazu, dass im Rechtsstreit, der diese Förderung betrifft, § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO Anwendung findet (vgl. HessVGH, B.v. 8.5.1995 - 6 TJ 1169/95 - juris).
  • VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650

    Defizitübernahme für Kindergarten

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Auch der Verweis der Klägerin im Schriftsatz vom ... März 2019 auf die - allerdings ohne vertiefende Begründung lediglich unter Angabe der Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO ergangene - Kostenentscheidung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (12 BV 13.650 - juris Rn. 31) gebietet keine andere Bewertung.
  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 15.91

    Rücknahme - Verwendung - Verbrauch

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Ein zur Herausgabe verpflichteter Empfänger einer Leistung kann sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

    Auszug aus VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898
    Allein zu prüfen ist mithin unter Zugrundelegung des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV innewohnenden Willkürverbots insoweit, ob sich ein Rechtsverstoß der Beklagten - auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis - aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2003 - 3 C 25.02 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 12.09.2012 - 12 ZB 10.609

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds

  • VGH Bayern, 25.09.2017 - 14 CS 15.1273

    Rückforderung von Beihilfeleistungen - Anforderungan an die Rückforderung

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

  • VGH Bayern, 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689

    Zuwendung (staatliche Förderung); Rücknahme; Rückforderung;

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

  • VG München, 10.04.2019 - M 31 K 17.5785

    Bayerisches 10.000-Häuser-Programm

  • VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737

    Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf

    Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 15, VG München, U.v. 21.10.2019 - M 31 K 19.898 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Das Gericht schließt sich insoweit nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2019 (M 31 K 19.898 - juris Rn. 47 ff.) an.

  • VG München, 28.07.2020 - M 18 K 18.2430

    Erstattung von Elternentgelten in Höhe der Zweitkinderermäßigung

    Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 15, VG München, U.v. 21.10.2019 - M 31 K 19.898 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Unabhängig davon, dass dem Gericht hinsichtlich der Überprüfung von freiwilligen Förderleistungen und dem damit einhergehenden weiten Ermessensspielraum der Beklagten nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19; VG München, U.v. 21.10.2019 - M 31 K 19.898 - juris Rn. 19 m.w.N.) erscheint die von der Beklagten gewählte Förderpraxis insoweit auch sachdienlich und insbesondere auch dem Förderzweck entsprechend.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht