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   VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850   

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VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850 (https://dejure.org/2015,48368)
VG München, Entscheidung vom 22.04.2015 - M 7 K 14.2850 (https://dejure.org/2015,48368)
VG München, Entscheidung vom 22. April 2015 - M 7 K 14.2850 (https://dejure.org/2015,48368)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    So habe das Bundesverfassungsgericht zum Ausschluss von Familiendoppelnamen im Urteil vom 30. Januar 2002 (Az.: 1 BvL 23/96) befunden, dass der Ausschluss des Kindesdoppelnamens weder das Elternrecht noch das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder der Eltern verletze und dass die Vermeidung langer Namensketten zur Sicherung der Funktion des Familiennamens und zur Gewährleistung des Namensschutzes keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das Gleichberechtigungsgebot oder gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle.

    Das Namensrecht darf die Freiheitsräume für die Namenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - juris Rn. 52).

    Kommt aber nach den Grundsätzen des öffentlichen Namensrechts bei Trägern von sog. Sammelnamen ein Doppelname in Betracht, so ist auch die Wahl eines Doppelnamens, zusammengesetzt aus den Namen der Eheleute, der mit den Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht (vgl. BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - a. a. O. Rn. 56), nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 84.64

    Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens -

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Der vorliegende Fall ähnle dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 (Az.: VII C 84.64, NJW 1965, 1291) zugrunde gelegen habe.

    Ist der Ehename ein sog. Sammelname und fügt die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzu, so besteht regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.1965 - VII C 84/64 - NJW 1965, 1291).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 1965 (Az. VII C 84/64, NJW 1965, 1291) zu dem gleichen Lebenssachverhalt entschieden.

  • VG Berlin, 30.06.2000 - 3 A 626.98

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes; Angabe über den

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2000 (Az.: 3 A 626.98, BeckRS 2000, 311) werde hingewiesen.

    Entsprechend hat es auch das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2000 (Az.: 3 A 62698, BeckRS 2000 31141402) für interessengerecht gehalten, dem Kind nachträglich einen aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen zu erteilen, da es sich bei dem Namen des Vaters um einen Sammelnamen handelte.

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541

    Vornamensänderung

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - BayVBl 1986, 214; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV).

    Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - BayVBl 1986, 214; BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV).

    Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 54; U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - a. a. O.).

  • BVerfG, 07.02.2002 - 1 BvR 745/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ausschluss der Möglichkeit von Ehegatten, einen

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Das Bundesverfassungsgericht habe darüber hinaus im Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2002 (Az.: 1 BvR 745/99) entschieden, dass keine Grundrechtsverletzungen durch den Ausschluss der Möglichkeit von Ehegatten, einen aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzten Doppelnamen als Ehenamen zu führen, zu besorgen seien.
  • BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84

    Nachträgliche Änderung des Ehenamens - "Hinkende Namensführung" eines

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 54; U. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 - a. a. O.).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Bei der Gewährung von Doppelnamen ist Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69/80 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 22.07.2010 - 5 ZB 10.406

    Abänderung des Familiennamens Minderjähriger

    Auszug aus VG München, 22.04.2015 - M 7 K 14.2850
    Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819

    Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben.
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