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   VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712   

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VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712 (https://dejure.org/2021,59975)
VG München, Entscheidung vom 22.07.2021 - M 18 E 21.2712 (https://dejure.org/2021,59975)
VG München, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - M 18 E 21.2712 (https://dejure.org/2021,59975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GVG § 17a Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für vorläufige Untersagung der Vergabe von Jugendhilfeleistungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668

    Interimsweise Vergabe von Jugendhilfeleistungen in Form der Schulsozialarbeit

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsgegner beabsichtige, für den Zeitraum 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 ein erneutes Vergabeverfahren durchzuführen, um einen Anbieter interimsweise mit den streitgegenständlichen Leistungen nach § 13 Abs. 1 SGB VIII zu beauftragen, und beantragte, das "Interimsvergabeverfahren" vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen (M 18 E 21.3668).

    Der Antragsgegner teilte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2021 im Verfahren M 18 E 21.3668 mit, dass der Antragsteller beim Antragsgegner inzwischen einen Antrag nach § 74 SGB VIII eingereicht habe.

    Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 18 E 21.3668 und M 18 E 21.3726 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

  • OLG Brandenburg, 03.11.2011 - Verg W 4/11

    Zulässiges Ziel eines Vergabenachprüfungsantrags; Abwendung der weiteren

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    Die Beurteilung dieser Frage obliegt jedoch dem Verwaltungsgericht als sachnäherer Instanz und kann nicht zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 13.5.2015 - VII-Verg 38/14 - juris Rn. 30; OLG Brandenburg, B.v. 3.11.2011 - Verg W 4/11 - juris; VG Münster, U.v. 18.8.2004 - 9 L 970/04 - juris Rn. 8; Schweigler, JAmt 2019, 292 f.).

    Das Nachprüfungsverfahren hat den Zweck, dass Aufträge - ordnungsgemäß - erteilt werden, nicht, dass die Auftragserteilung verhindert wird (OLG Brandenburg, B.v. 3.11.2011 - Verg W 4/11 - juris).

  • VG Münster, 18.08.2004 - 9 L 970/04

    Anforderungen an die Ausgestaltung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens über

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    Unabhängig davon, ob eine Finanzierung dieser Leistung über eine Förderung nach § 74 SGB VIII oder eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII erfolgt, ist ein solche zumindest auch öffentlichrechtlich geprägt (vgl. zur Finanzierung eines Kindertagesstätte NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 ff.; zu § 77 SGB VIII VG Münster, U.v. 18.8.2004 - 9 L 970/04 - juris Rn. 8).

    Die Beurteilung dieser Frage obliegt jedoch dem Verwaltungsgericht als sachnäherer Instanz und kann nicht zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 13.5.2015 - VII-Verg 38/14 - juris Rn. 30; OLG Brandenburg, B.v. 3.11.2011 - Verg W 4/11 - juris; VG Münster, U.v. 18.8.2004 - 9 L 970/04 - juris Rn. 8; Schweigler, JAmt 2019, 292 f.).

  • OLG Jena, 09.04.2021 - Verg 2/20

    Betrieb eines Kindergartens ist öffentlicher Auftrag!

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    Die Bevollmächtigten des Antragsgegners verwiesen mit Schriftsatz vom 2. Juli 2021 des Weiteren auf die Entscheidung des OLG Jena vom 9. April 2021 (Verg 2/20).

    Die vom Antragsgegner des Weiteren angeführte Entscheidung des OLG Jena (B. v. 9.4.2021 - Verg 2/20) führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

  • VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3726

    Einstweiliger Rechtsschutz, Vergabe von Jugendhilfeleistungen,

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 beantragte der Antragsteller daraufhin durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsreicht München, auch dieses "Interimsvergabeverfahren" vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen (M 18 E 21.3726).

    Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 18 E 21.3668 und M 18 E 21.3726 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2015 - Verg 38/14

    Anforderungen an die Vergabe von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 ff.

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    Die Beurteilung dieser Frage obliegt jedoch dem Verwaltungsgericht als sachnäherer Instanz und kann nicht zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 13.5.2015 - VII-Verg 38/14 - juris Rn. 30; OLG Brandenburg, B.v. 3.11.2011 - Verg W 4/11 - juris; VG Münster, U.v. 18.8.2004 - 9 L 970/04 - juris Rn. 8; Schweigler, JAmt 2019, 292 f.).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2018 - 10 ME 363/18

    Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    Unabhängig davon, ob eine Finanzierung dieser Leistung über eine Förderung nach § 74 SGB VIII oder eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII erfolgt, ist ein solche zumindest auch öffentlichrechtlich geprägt (vgl. zur Finanzierung eines Kindertagesstätte NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 ff.; zu § 77 SGB VIII VG Münster, U.v. 18.8.2004 - 9 L 970/04 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313

    Keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit des Jugendhilfeträgers bezogen auf

    Auszug aus VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Jugendhilfeträger im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis öffentlichrechtlicher Natur ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris, Rn. 7).
  • VG München, 29.09.2023 - M 18 E 23.4596

    Einstweiliger Rechtsschutz (abgelehnt), "Trägerauswahlverfahren", Beteiligung

    Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, für welche insbesondere die abdrängende Sonderzuweisung an die Vergabekammern nach §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 12 CE 21.2141; VG München, B.v. 30.7.2021 - M 18 E 21.3726 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2021 - M 18 E 21.2712 - jeweils BeckRS).

    Die Bezugnahmen der Antragstellerseite auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 28. Oktober 2021 (M 18 E 21.2712 BeckRS) und auf deren Bestätigung durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2021 (12 CE 21.2846 - juris) sind daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin wird im vorliegenden Verfahren gerade nicht (unzulässig) durch vergaberechtliche Vorgaben beeinflusst (VG München, B.v. 28.10.2021 - M 18 E 21.2712 - BeckRS Rn. 69 f.; BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 12 CE 21.2846 - juris Rn. 10 f.).

    Die Ausführungen des Antragstellers verkennen zudem auch insoweit, dass es vorliegend nicht um die Auswahl eines freien Träger im Rahmen der Erbringung einer Jugendhilfeleistung geht, sondern um die Beteiligung eines solchen an einer anderen Aufgabe gemäß § 76 SGB VIII. Daher geht auch insoweit der Verweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 28. Oktober 2021 (M 18 E 21.2712 - Rn. 58) fehl.

  • VG München, 03.08.2023 - M 18 E 23.3704

    Einstweiliger Rechtsschutz (abgelehnt), Anforderungen an Anordnungsgrund,

    Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, für welche insbesondere die abdrängende Sonderzuweisung an die Vergabekammern nach §§ 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 2 GWB nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 12 CE 21.2141; VG München, B.v. 30.7.2021 - M 18 E 21.3726 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2021 - M 18 E 21.2712 - jeweils BeckRS).

    Zwar hat der Antragsteller mit dem Antrag die Dringlichkeit des Antrags mit dem möglichen Ausschluss des Primärrechtsschutzes für die Zukunft begründet (vgl. hierzu auch: VG München, B.v. 30.7.2021 - M 18 E 21.3726 - juris - Rn. 25; B.v. 28.10.2021 - M 18 E 21.2712 - beckRS Rn. 74 f.), allerdings erfolgte keinerlei Begründung, warum eine solche kurzfristige Antragseinreichung bei Gericht erfolgte.

    Die umfangreichen Bezugnahmen auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 28. Oktober 2021 (M 18 E 21.2712 BeckRS; bestätigt durch BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 12 CE 21.2846 - juris) sind daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin wird im vorliegenden Verfahren gerade nicht (unzulässig) durch vergaberechtliche Vorgaben beeinflusst (VG München, B.v. 28.10.2021 - M 18 E 21.2712 - BeckRS Rn. 69 f.; BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 12 CE 21.2846 - juris Rn. 10 f.).

  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 CE 21.2141

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Begehren auf Unterlassung der

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2021 - M 18 E 21.2712 - wird zurückgewiesen.
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