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   VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994   

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https://dejure.org/2021,7448
VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994 (https://dejure.org/2021,7448)
VG München, Entscheidung vom 23.03.2021 - M 5 K 18.994 (https://dejure.org/2021,7448)
VG München, Entscheidung vom 23. März 2021 - M 5 K 18.994 (https://dejure.org/2021,7448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBesG Art. 11
    Keine Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung einer Dienstwohnung

  • rewis.io

    Verwaltungsgerichte, WEG - Betriebskostenabrechnung, Abrechnungszeitraum, Warmwasserversorgungsanlagen, Betriebskostenverordnung, Nachforderung, Dienstwohnungsvergütung, Gartenpflege, Prozeßbevollmächtigter, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ausschlußfrist, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei Dienstwohnungen besteht keine Eile zur Abrechnung der Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstwohnung: Betriebskostenabrechnung kann nach über einem Jahr erfolgen! (IMR 2021, 362)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994
    Fehlt ein Zwischenzähler, so ist eine Schätzung zulässig (BGH, VU v. 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - juris Rn. 32).
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994
    Die Abrechnungsfrist soll eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Nutzer in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung rechnen muss (BGH, U.v. 14.2.2007 - VIII ZR 1/06 - WuM 2007, 196 = NJW 2007, 1059, juris Rn. 12 zu einem mietrechtlichen Fall).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994
    Die ausdrückliche Normierung im Rahmen der Mietrechtsreform erfolgte, da sich der Ausschluss von Nachforderungen nach Ablauf der Jahresfrist aus der ursprünglichen Fassung nicht ableiten ließ und dies in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. BGH, U.v. 9.3.2005 - VIII ZR 57/04 - juris).
  • VG Hamburg, 16.05.2006 - 4 K 4989/04
    Auszug aus VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994
    Dass die Regelung in der Dienstwohnungsverordnung nicht angepasst wurde, obwohl die mietrechtliche Regelung geändert worden ist, ist ein Beleg dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegend nicht gegeben ist (vgl. VG Hamburg, U.v. 16.5.2006 - 4 K 4989/04 - juris Rn. 44).
  • VGH Bayern, 11.05.2020 - 3 BV 18.1301

    Streit um Anrechnung von Sachbezügen - hier: Betriebskostenabrechnung für

    Auszug aus VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994
    "Unangemessene" Betriebskosten können auch nicht mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, der Beamte sei bereits durch den Ansatz der Dienstwohnungsvergütung begünstigt (BayVGH, U.v. 11.5.2020 - 3 BV 18.1301 - juris Rn. 21).
  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 135/03

    Umlagefähigkeit der Kosten der Gartenpflege

    Auszug aus VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994
    Eine gepflegte Gartenfläche kommt ihnen zugute, während ein vernachlässigter Garten den Gesamteindruck eines Wohnanwesens beeinträchtigt und damit auch den Wohnwert für die im Wohnanwesen lebenden Mieter herabsetzt (zum Mietrecht: BGH, U.v. 26.5.2004 - VIII ZR 135/03 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 17.03.1983 - 2 C 34.81

    Besoldung - Anrechnung von Sachbezügen - Dienstlicher Fernsprechanschluss -

    Auszug aus VG München, 23.03.2021 - M 5 K 18.994
    Es ist der Verwaltung insbesondere verwehrt, auf dem Weg über die Anrechnung von Sachbezügen den Beamten über den Wert der eingeräumten Nutzung hinaus an den allgemeinen Kosten der Verwaltung für die Einrichtung und Unterhaltung ihrer Infrastruktur zu beteiligen (BVerwG, U.v. 17.3.1983 - 2 C 34.81 - BVerwGE 67, 66, juris Rn. 20 m.w.N.; Plog/Wiedow, BBG, § 10 BBesG Rn.17).
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