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   VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067   

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VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067 (https://dejure.org/2022,17179)
VG München, Entscheidung vom 23.06.2022 - M 2 K 19.6067 (https://dejure.org/2022,17179)
VG München, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - M 2 K 19.6067 (https://dejure.org/2022,17179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayStrWG Art. 67 Abs. 4; BayStrWG Art. 6; BGB § 903 S. 1
    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nach Widerruf zu beseitigen, Keine Widmung bei Nichtnennung (nur) eines von der Straße erfassten Grundstücks im Bestandsverzeichnis oder in einer Widmung, ...

  • rewis.io

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nach Widerruf zu beseitigen, Keine Widmung bei Nichtnennung (nur) eines von der Straße erfassten Grundstücks im Bestandsverzeichnis oder in einer Widmung, ...

 
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  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Verweigert die Behörde die Hilfe, beharrt sie also insbesondere auf ihrem eigenen Besitz, so bedarf der Eigentümer eines gerichtlich erstrittenen Titels, der ihn zur Beseitigung der Straßen- bzw. der Verkehrsfläche berechtigt; einen solchen Titel stellt eine rechtskräftige Entscheidung über die hier erhobene Leistungsklage auf Duldung dar (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 31; s.a. für eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger selbst berechtigt ist, eine Wegefläche sperren BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45).

    bb) Allerdings kennt dieser Grundsatz - nicht nur in Bezug auf Widmungen nach Art. 6 BayStrWG, sondern auch für den Bereich der Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 u. 4 BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38) - Ausnahmen, wenn Wegeverlauf und -umfang dennoch eindeutig festliegen, etwa aufgrund eines genauen Beschriebs (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2017 - 8 ZB 17.1189 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 19; wohl restriktiver neuerdings BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 41).

    Denn wird ein Straßenverlauf weder durch Nennung von Flurnummern oder durch einen anderweitigen Beschrieb in der Natur erkennbar, so sind die weitreichenden Folgen des Bestandsverzeichnisses nicht gerechtfertigt; denn dann hatten im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, insbesondere anlässlich der vorgeschriebenen Auslegung (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BayStrWG), Grundstückseigentümer keinen Anlass, ihre eigene Betroffenheit zu erkennen und gegebenenfalls Einwände zu erheben (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 39/41).

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die (damals) genannten Grundstücke jeweils ausschließlich ein Straßengrundstück bilden, also die Straße nicht nur auf Teilflächen anderer (größerer) Grundstücke verlaufen sollte (apodiktisch jüngst BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 41: "Der Widmungsumfang beschränkt sich in einem solchen Fall [Straßengrundstück mit einer eigenen Flurnummer] eindeutig auf die genannte Flurnummer und ist keiner Auslegung zugänglich").

    Abgesehen davon, dass ohnehin auf die Breite der Straße im Verzeichnis kein Bezug genommen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 49), würde ein solcher Ansatz ferner die Anforderungen an eine konkludente Widmung unterminieren (vgl. Rn. 35).

    Von ihm kann normativ nicht verlangt werden, den Verlauf der Grundstücksgrenzen und der Straße zueinander besser einzuschätzen als dies die Gemeinde vermochte (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 44).

    Denn Art. 6 Abs. 8 BayStrWG setzt die Verfügungsbefugnis des Straßenbaulastträgers als tatbestandliche Voraussetzung für den Eintritt der Widmungsfiktion (vgl. ausführlich BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 57 ff.).

    Jedoch lag insoweit (zunächst) eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor, die als öffentliche Straße im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO dem Straßenverkehrsrecht (nicht aber dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG) unterliegt (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 37 m.w.N.) - a).

    (1) Der Widerruf liegt nicht erst in der Vornahme einer tatsächlichen (Sperr- oder Beseitigungs-)Handlung, sondern setzt, soll er wirksam sein (andernfalls verbleibt es gegebenenfalls bei den auf § 32 StVO gestützten Befugnissen), bereits die Abgabe einer empfangsbedürftigen Widerrufserklärung (Kundgabe eines Willensentschlusses) voraus (ausdrücklich BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45: Zugang eines Schreibens als Widerrufserklärung; implizit BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 78, wenn dort zwischen einen rechtswirksamen Widerruf und der Unterbindung der weiteren Benutzung durch Sperrung unterschieden wird; s. a. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 16, der zwischen der Bekanntgabe des Widerrufs und einer tatsächlichen Sperrung unterscheidet; anders aber wohl BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38, der als Widerrufshandlung eine tatsächliche Absperrung durch Poller nennt).

    An die Verwirkung des Widerrufsrechts sind schon wegen des hohen Rangs der Privatnützigkeit des Eigentums hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 67).

    cc) Die Rechtsausübung des Klägers erweist sich auch nicht als im Einzelfall treuwidrig, weil ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde läge, sie also für ihn nutzlos wäre und nur als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke diente (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 75).

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die auf dem Grundstück des Klägers verlaufenden Bestandteile des Belags nicht beseitigt werden könnten, ohne dass die verbleibenden Straßenflächen großen Schaden nehmen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 112).

  • VGH Bayern, 19.04.2007 - 11 ZB 06.2058
    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    a) Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören neben den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Straßenrechts auch solche Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die verkehrsmäßige Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 42).

    Nötig ist für die Rückgängigmachung jedenfalls in den Fällen, in denen ein Dritter, hier die Beklagte als Hoheitsträger, Besitz an den Flächen für sich beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Rn. 38), eine Widerrufserklärung (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 43 a.E.), die gegenüber der Beklagten als Besitzerin (1), nicht aber gegenüber den Verkehrsteilnehmern (2) zu erklären ist.

    (1) Der Widerruf liegt nicht erst in der Vornahme einer tatsächlichen (Sperr- oder Beseitigungs-)Handlung, sondern setzt, soll er wirksam sein (andernfalls verbleibt es gegebenenfalls bei den auf § 32 StVO gestützten Befugnissen), bereits die Abgabe einer empfangsbedürftigen Widerrufserklärung (Kundgabe eines Willensentschlusses) voraus (ausdrücklich BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45: Zugang eines Schreibens als Widerrufserklärung; implizit BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 78, wenn dort zwischen einen rechtswirksamen Widerruf und der Unterbindung der weiteren Benutzung durch Sperrung unterschieden wird; s. a. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 16, der zwischen der Bekanntgabe des Widerrufs und einer tatsächlichen Sperrung unterscheidet; anders aber wohl BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38, der als Widerrufshandlung eine tatsächliche Absperrung durch Poller nennt).

    Offensichtlich übt sie seit Jahrzehnten als Straßenbaulastträger (seit 1999 nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG, weil der Weg ausgebaut ist) für den unstreitig gewidmeten Teil den Besitz aus; gleichzeitig hat sie sich einer Verfügungsmacht über den (nur) tatsächlich öffentlichen Weg berühmt, insbesondere, weil sie die Fläche bislang als Bestandteil einer öffentlichen Straße angesehen und behandelt hat, so dass sie auch insoweit als Besitzerin anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45 f.; BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38).

    Zwar ließe sich eine solche Anforderung damit begründen, dass die Duldung letztlich eine "Erklärung an die Öffentlichkeit" (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45) darstellt - denn schließlich erwächst der Charakter der Fläche als Teil des öffentlichen Verkehrsraums gerade wegen der Sicht der Verkehrsteilnehmer aus den für diese objektiv erkennbaren äußeren Umständen - und insoweit spiegelbildlich auch dieser gegenüber zu widerrufen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45 f., der zwischen einer bloßen Widerrufserklärung gegenüber der Öffentlichkeit und gerade nicht nur gegenüber der Behörde sowie der tatsächlichen Sperrung zu unterscheiden scheint).

    Auf diese Weise soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit gesichert werden, für eine anderweitige Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses zu sorgen (BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 17.02.2003 - 11 B 99.3439
    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Im Falle des Vorliegens der materiellen Duldungsvoraussetzungen ist die Beseitigung einer Straße im Sinne des Straßen- und Wegerechts bzw. einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts durch den Eigentümer - für den Fall (und nur für diesen), dass ein Dritter an der Straße bzw. der Verkehrsfläche den Besitz ausübt (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38) - nach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Rn. 23 für das Zivilrecht) nur gestattet, wenn entweder (was kaum einmal der Fall sein wird) die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder wenn der Eigentümer zunächst behördliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Eigentümerrechte in Anspruch nimmt (anders für eine Rohrleitung BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    bb) Allerdings kennt dieser Grundsatz - nicht nur in Bezug auf Widmungen nach Art. 6 BayStrWG, sondern auch für den Bereich der Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 u. 4 BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38) - Ausnahmen, wenn Wegeverlauf und -umfang dennoch eindeutig festliegen, etwa aufgrund eines genauen Beschriebs (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2017 - 8 ZB 17.1189 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 19; wohl restriktiver neuerdings BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 41).

    Es fehlt nicht etwa "mittendrin" ein Grundstück, das bei "natürlichem" Verlauf der Straße erfasst sein müsste, aber gleichwohl nicht genannt ist (zum Aspekt des Lückenschlusses bei Art. 6 Abs. 8 BayStrWG vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 34 zum damaligen Art. 6 Abs. 7 BayStrWG).

    Zur Annahme einer stillschweigenden Duldung genügt es, wenn aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen ist; auf den inneren Willen des Berechtigten kommt es nicht an (BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 32).

    Nötig ist für die Rückgängigmachung jedenfalls in den Fällen, in denen ein Dritter, hier die Beklagte als Hoheitsträger, Besitz an den Flächen für sich beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Rn. 38), eine Widerrufserklärung (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 43 a.E.), die gegenüber der Beklagten als Besitzerin (1), nicht aber gegenüber den Verkehrsteilnehmern (2) zu erklären ist.

    Offensichtlich übt sie seit Jahrzehnten als Straßenbaulastträger (seit 1999 nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG, weil der Weg ausgebaut ist) für den unstreitig gewidmeten Teil den Besitz aus; gleichzeitig hat sie sich einer Verfügungsmacht über den (nur) tatsächlich öffentlichen Weg berühmt, insbesondere, weil sie die Fläche bislang als Bestandteil einer öffentlichen Straße angesehen und behandelt hat, so dass sie auch insoweit als Besitzerin anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45 f.; BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 8 B 15.129

    Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14).

    Es ist nach Ansicht des Gerichts dann auch nicht (zusätzlich) relevant, ob solche Nichterfassungs- bzw. Nachvollziehbarkeitsdefizite "mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs" betreffen (insoweit unklar BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 23 Sätze 3 u. 4).

    Die Zuordnung des betroffenen klägerischen Grundstücksstreifens zum öffentlichen Verkehrsraum hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 11 ZB 16.2576 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 27) und erst recht nicht die Straßen bzw. ihren Belag entfernen darf.

    Da das Widerspruchsrecht seine Grundlage in der Stellung des Klägers als Grundeigentümer hat und es der Verwirklichung dieses eingetragenen Rechts selbst dient, weil es - anders als Ansprüche zur Abwehr von Störungen - sicherstellt, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - juris Rn. 8), unterfällt es dieser Vorschrift und kann nicht verjähren (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 28).

    Allein aus einem über einen längeren Zeitraum hinweg bestehenden Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit kann daher - und auch um das Fehlen einer Verjährungsvorschrift nicht zu konterkarieren - regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352

    Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Verweigert die Behörde die Hilfe, beharrt sie also insbesondere auf ihrem eigenen Besitz, so bedarf der Eigentümer eines gerichtlich erstrittenen Titels, der ihn zur Beseitigung der Straßen- bzw. der Verkehrsfläche berechtigt; einen solchen Titel stellt eine rechtskräftige Entscheidung über die hier erhobene Leistungsklage auf Duldung dar (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 31; s.a. für eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger selbst berechtigt ist, eine Wegefläche sperren BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45).

    Vorliegend hat sich der Kläger mit seinem Anliegen zuvor an die zuständige Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörde - jeweils die Gemeinde (vgl. Art. 2 u. 3 ZustGVerk bzw. Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG) - gewandt (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 25 u. 45), die jedoch ihren Besitz (vgl. noch Rn. 48) nicht aufgeben möchte.

    Jedoch lag insoweit (zunächst) eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor, die als öffentliche Straße im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO dem Straßenverkehrsrecht (nicht aber dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG) unterliegt (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 37 m.w.N.) - a).

    Nötig ist für die Rückgängigmachung jedenfalls in den Fällen, in denen ein Dritter, hier die Beklagte als Hoheitsträger, Besitz an den Flächen für sich beansprucht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Rn. 38), eine Widerrufserklärung (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 43 a.E.), die gegenüber der Beklagten als Besitzerin (1), nicht aber gegenüber den Verkehrsteilnehmern (2) zu erklären ist.

    (1) Der Widerruf liegt nicht erst in der Vornahme einer tatsächlichen (Sperr- oder Beseitigungs-)Handlung, sondern setzt, soll er wirksam sein (andernfalls verbleibt es gegebenenfalls bei den auf § 32 StVO gestützten Befugnissen), bereits die Abgabe einer empfangsbedürftigen Widerrufserklärung (Kundgabe eines Willensentschlusses) voraus (ausdrücklich BayVGH, B.v. 19.4.2007 - 11 ZB 06.2058 - juris Rn. 45: Zugang eines Schreibens als Widerrufserklärung; implizit BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1655 - juris Rn. 78, wenn dort zwischen einen rechtswirksamen Widerruf und der Unterbindung der weiteren Benutzung durch Sperrung unterschieden wird; s. a. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 16, der zwischen der Bekanntgabe des Widerrufs und einer tatsächlichen Sperrung unterscheidet; anders aber wohl BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 38, der als Widerrufshandlung eine tatsächliche Absperrung durch Poller nennt).

  • VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597

    Duldungspflicht kommunaler Wasserleitungen

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Im Falle des Vorliegens der materiellen Duldungsvoraussetzungen ist die Beseitigung einer Straße im Sinne des Straßen- und Wegerechts bzw. einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts durch den Eigentümer - für den Fall (und nur für diesen), dass ein Dritter an der Straße bzw. der Verkehrsfläche den Besitz ausübt (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38) - nach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Rn. 23 für das Zivilrecht) nur gestattet, wenn entweder (was kaum einmal der Fall sein wird) die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder wenn der Eigentümer zunächst behördliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Eigentümerrechte in Anspruch nimmt (anders für eine Rohrleitung BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    Vielmehr kann der Eigentümer zivilrechtlich von seinem in § 903 Satz 1 BGB verliehenen Recht - wenngleich unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres, also auch ohne Titel, Gebrauch machen (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; folgend BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    Auch die Hinnahme einer sofortigen Beseitigung ist angesichts der eher überschaubaren Auswirkungen und des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht unzumutbar (vgl. für den Gefahrenfall zu den Möglichkeiten des Erlasses einer vorübergehenden Duldungsanordnung gegen den Eigentümer, die auch sicherheitsrechtlich möglich sein dürfte, BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15, dort allerdings zum Abwasser).

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Jedoch gehen die Zivilgerichte und die zivilrechtliche Literatur davon aus, dass § 903 Satz 1 BGB nur die Rechtsmacht des Eigentümers beschreibt, aber keine Anspruchsgrundlage darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; s.a. Lakkis in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: 1.3.2022, § 903 Rn. 3; Althammer in Staudinger, BGB, 2020, § 903 Rn. 6 u. 12) und folgerichtig auch keinen Duldungsanspruch gegen den Störer begründet.

    Vielmehr kann der Eigentümer zivilrechtlich von seinem in § 903 Satz 1 BGB verliehenen Recht - wenngleich unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres, also auch ohne Titel, Gebrauch machen (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; folgend BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    § 903 Satz 1 BGB hindert nur einen möglichen Abwehranspruch des Störers gegen die sein Eigentum beeinträchtigende Selbstabhilfehandlung (Eigenbeseitigung); prozessual folgt daraus, dass allenfalls ein Feststellungsstreit zu führen ist, der Störer aber weder zur Duldung verpflichtet werden muss noch kann (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 09.05.2006 - 8 ZB 05.1473

    Tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche; Widerruf der Freigabe

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3).

    Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 14.1846

    Aufwendungsersatz für Kosten einer Tierklinik nach Behandlung einer Fundkatze

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Entsprechend kommt daher als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage insoweit der Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB analog im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2015 - 5 BV 14.1846 - juris Rn. 17).

    Angesichts des offensichtlichen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. Rademacher in Schoch/Schneider, VwVfG, 8/2021, Vorb. § 53 Rn. 17; s.a. BayVGH, B.v. 11.9.2019 - 8 ZB 19.1270 - juris Rn. 13), also eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Beseitigung der Straße bzw. Verkehrsfläche durch diese selbst, liegt in der Selbstabhilfe ein eigenes und kein Geschäft der Beklagten; denn für diese besteht gerade keine Handlungspflicht mehr (vgl. zur Handlungspflicht als Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag BayVGH, U.v. 27.11.2015 - 5 BV 14.1846 - juris Rn. 18; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 419 f.).

  • VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782

    Erfolgreiche Klage auf Duldung des Rückbaus von auf einem Privatgrundstück

    Auszug aus VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
    Ungeachtet der Antwort auf die Frage, ob nicht die Ausübung des Eigentumsrechts einem Störer immer zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2013 - 9 B 12/13 - juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 3.12.2020 - RO 2 K 17.782 - juris Rn. 45), sind vorliegend jedenfalls keine Aspekte erkennbar, die nicht schon bei der Verwirkung oder Treuwidrigkeit des verkehrsrechtlichen Widerrufs gewürdigt wurden; dass diese Aspekte zwar nicht die Verwirkung oder Treuwidrigkeit, aber dennoch die Unzumutbarkeit der Rechtsausübung begründen könnten, ist nicht ersichtlich.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 3.12.2020 - RO 2 K 17.782 - juris Rn. 49).

  • BVerwG, 12.07.2013 - 9 B 12.13

    Straßenrecht; Eigentumsrecht; Störung; Störungsbeseitigung;

  • VGH Bayern, 11.09.2019 - 8 ZB 19.1270

    Beseitigung eines Schotterwegs und der darunter liegender Rohrleitungen

  • VerfGH Bayern, 05.07.1984 - 109-VI-83
  • VGH Bayern, 23.10.1990 - 8 B 89.2278
  • VG München, 23.11.2021 - M 2 K 20.2710

    Sperrung eines beschränkt-öffentlichen Wegs, Beseitigungs- und Duldungsanordnung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2017 - 7 B 11634/17

    Sperrung der Wörther Hafenstraße für Rad- und Fußgängerverkehr

  • VG München, 01.03.2011 - M 2 K 10.3142

    Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag

  • VGH Bayern, 06.03.2019 - 8 CS 18.1890

    Beseitigung privater Hinweisschilder

  • OLG Frankfurt, 25.07.2018 - 13 W 35/18

    Rechtsweg für Ersatz von Aufwendungen für Abwendung von Obdachlosigkeit der

  • VGH Bayern, 15.02.2017 - 11 ZB 16.2576

    Beseitigung von Verkehrshindernissen

  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.1990 - 1 B 12245/90
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2017 - 11 A 2702/09

    Besitzzeugnis; Eigentümer; Grenzverhandlung; Öffentlichkeit; Reinkarte; Urkarte;

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938

    Wirksamkeit der Widmung einer Straße

  • VGH Bayern, 15.05.1990 - 8 B 86.558
  • VGH Bayern, 28.02.2012 - 8 B 11.2934

    Einträge in bayerischen Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen sind

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 8 ZB 17.1189

    Straßenbestandsverzeichnisse: Bestandskraft bei ''zweiter Erstanlegung'',

  • VGH Bayern, 15.03.2017 - 8 ZB 15.1610

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Rechtmäßiger Wegeverlauf einer

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