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   VG München, 23.07.2020 - M 1 V 19.4181   

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https://dejure.org/2020,22134
VG München, 23.07.2020 - M 1 V 19.4181 (https://dejure.org/2020,22134)
VG München, Entscheidung vom 23.07.2020 - M 1 V 19.4181 (https://dejure.org/2020,22134)
VG München, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - M 1 V 19.4181 (https://dejure.org/2020,22134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    § 169 VwGO;; § 3 VwVG;; § 5 VwVG;; § 309 AO;; § 314 AO
    Vollstreckung von Geldforderungen zugunsten der öffentlichen Hand aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • rewis.io

    Vollstreckung, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsschuldner, Streitwertfestsetzung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Verwaltungsstreitsache, Forderung, Gegenstandswert, Drittschuldner, Anordnung, Anspruch, Vollstreckungsanordnung, Zustellung, Vollstreckungsantrag, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 07.11.2018 - 4 B 18.1386

    Erstattungsanspruch gegen Bauvorhabenträgerin

    Auszug aus VG München, 23.07.2020 - M 1 V 19.4181
    Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Mai 2019 zu den Aktenzeichen M 1 K 14.4233 (1. Instanz) und 4 B 18.1386 (2. Instanz), mit dem die von den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 10.224,96 EUR festgesetzt worden sind, wird angeordnet.

    In der Verwaltungsstreitsache M 1 K 14.4233, 4 B 18.1386 wurden die der Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2019 auf 10.224,96 EUR festgesetzt (Nr. 1. des Beschlusses).

    Nach Nr. 11. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (4 B 18.1386) und Nr. 11 des Kostenfestsetzungsbeschlusses tragen die Vollstreckungsschuldner die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in den Verfahren M 1 K 14.4233 und 4 B 18.1386, Bezug genommen.

    a) Die Höhe des zu vollstreckenden Betrags ergibt sich aus Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. Mai 2019 hinsichtlich der Hauptsache (10.224,96 EUR), den die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen haben (Nr. 11 des Beschlusses sowie Nr. 11 des Urteils 4 B 18.1386).

  • VG München, 10.05.2016 - M 1 K 14.4233

    Städtebaulichem Vertrag - Kostenübernahmevertrag

    Auszug aus VG München, 23.07.2020 - M 1 V 19.4181
    Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Mai 2019 zu den Aktenzeichen M 1 K 14.4233 (1. Instanz) und 4 B 18.1386 (2. Instanz), mit dem die von den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 10.224,96 EUR festgesetzt worden sind, wird angeordnet.

    In der Verwaltungsstreitsache M 1 K 14.4233, 4 B 18.1386 wurden die der Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2019 auf 10.224,96 EUR festgesetzt (Nr. 1. des Beschlusses).

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in den Verfahren M 1 K 14.4233 und 4 B 18.1386, Bezug genommen.

    Dies gilt aber nicht, wenn wie hier die Vollstreckung aussichtslos erscheint (vgl. hierzu das Vollstreckungsersuchen der Staatsoberkasse vom 27. Oktober 2016 und unbefristete Niederschlagung durch das Verwaltungsgericht am 21. Februar 2017, s. gerichtlicher Kostenakt M 1 K 14.4233).

  • VGH Bayern, 19.11.1984 - 8 C 84 A.2557
    Auszug aus VG München, 23.07.2020 - M 1 V 19.4181
    Einer Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1, 4 VwVG seitens der Behörde, die den Anspruch geltend macht, bedarf es jedoch nicht (BayVGH, B.v. 19.11.1984 - 8 C 84 A.2557 - NVwZ 1985, 352; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, VwGO § 169 Rn. 5; a.A. hingegen Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 169 Rn. 35).

    Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung würde ferner einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, der in der besonderen Situation der Vollstreckung aus gerichtlichen Titeln rechtstaatlich nicht geboten ist (BayVGH, B.v. 19.11.1984 - 8 C 84 A.2557 - NVwZ 1985, 352).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1991 - 9 S 2886/91

    Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren - Unzulässigkeit eines auf Erlaß einer

    Auszug aus VG München, 23.07.2020 - M 1 V 19.4181
    Es steht dem Vollstreckungsschuldner frei, welche Art der Vollstreckung er betreiben will (VGH Mannheim, B.v. 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris).
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