Rechtsprechung
   VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33870
VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317 (https://dejure.org/2022,33870)
VG München, Entscheidung vom 23.08.2022 - M 4 K 21.4317 (https://dejure.org/2022,33870)
VG München, Entscheidung vom 23. August 2022 - M 4 K 21.4317 (https://dejure.org/2022,33870)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,33870) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3a; Art. 6 RückführungsRL.
    Wirksame Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von Art. 6 Rückführungs-RL bei einer inlandsbezogenen Ausweisung (verneint)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht nicht von vornherein entgegen, dass sie ohne Abschiebungsandrohung, also rein inlandsbezogen (vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116), ergangen ist und dem Kläger eine Duldung erteilt wurde, der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet tatsächlich also nicht beendet wird, auch wenn der EuGH geurteilt hat, dass die Existenz eines - wie vorliegend - illegalen Aufenthalts ohne eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 6 der RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - RückführungsRL - unzulässig ist.

    Die Gefahrenabwehr durch eine inlandsbezogene Ausweisung würde "ad absurdum" geführt, wenn man dem Europäischen Gerichtshof folgen würde, wonach der Mitgliedstaat nur die Möglichkeit habe, entweder ein Rückkehrverfahren einzuleiten oder den Aufenthalt zu legalisieren, wenn - wie vorliegend - eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf (VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 146).

    § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist im Lichte des Art. 24 Abs. 1 der AnerkennungsRL auszulegen, nach welchem "zwingende" Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung eine Ausweisung gestatten (VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Ls. 4, Rn. 110 ff.; Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 55 ff.; Katzer in BeckOK, MigrR, § 53 Rn. 78, 81; Hailbronner, AuslR § 53 Rn. 208 ff., Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 2 Rn. 36 i.V.m. Rn. 27 ff.; a.A. Bauer in Bergmann/Dienelt, § 53 Rn. 97 f.; Thym, Geordnete Rückkehr und Bleiberecht im Dschungel des Migrationsrechts, ZAR 2019, 353, 356).

    Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat i.S.v. § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG ist gleichwohl nicht immer schon dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend (s.u.) - eine Bestrafung vorliegt, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG begründet (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 120; a.A. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 217).

    Denn allein die Verortung in § 54 Abs. 1, 1a) oder 1b) AufenthG reicht für die Bejahung einer schweren Straftat u.a. deshalb nicht aus, weil sie keine - unionsrechtlich jedoch gebotene - Prüfung aller Umstände des Einzelfalls enthält (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 120 m.w.N.).

    Da auch bei realkonkurrierenden Delikten die Jugendstrafe nur einheitlich verhängt wird (§ 31 JGG) und - anders als im Erwachsenenstrafrecht (§§ 53, 54 StGB) - keine Einzelstrafe vor der Bildung einer Gesamtstrafe ausgewiesen wird, ist der gesetzgeberischen Entscheidung immanent, dass es nicht erforderlich ist, der konkret verwirklichten Straftat eine genaue Strafhöhe zuzuordnen (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 122).

    Allerdings entbindet die Begehung einer solchen Straftat nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist (OVG Magdeburg, B.v 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30; vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 121).

    Wie sich aus dem Wortlaut ("weil") ergibt, bedarf es bei einer Ausweisung, bei der erhöhter Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist, einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer rechtskräftig verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 123; OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Ls. 2, Rn. 30).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt (EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der RückführungsRL zu messen ist (a.A. noch VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris).

    Auch unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 139 ff.) kann die Anwendbarkeit der RückführungsRL im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    In der deutschen Rechtsprechung besteht darüber, dass die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung ist, Einigkeit (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris).

    Deshalb wird die Rückkehrverpflichtung i.S.e. Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL (behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme) erst durch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG getroffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41 m.w.N.; B.v. 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 14).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit einer - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung inlandsbezogenen - Ausweisung nicht am Fehlen einer Rückkehrentscheidung i.S.e. Abschiebungsandrohung scheitern lassen; hierbei allerdings ausdrücklich die Frage offengelassen, "ob im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwas anderes dann gelten müsste, wenn die Ausweisung von vornherein als sogenannte inlandsbezogene Ausweisung ergangen wäre, die gezielt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern wegen Vorliegens eines voraussichtlich auf absehbare Zeit bestehenden Abschiebungshindernisses lediglich auf die Vernichtung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG gerichtet und der Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RückführungsRL auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt wäre" (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff., 42).

    Der Ausländer, der gegen seine Ausweisung vorgeht, hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21).

    Vorliegend sind indes weitere zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 50 ff. mwN; U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 35) weder vorgetragen noch ersichtlich.

    Angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (1 C 6.21 - BeckRS 2022, 10733 Rn. 53) sieht sich das Gericht auch daran gehindert, die Anwendbarkeit der RückführungsRL vorliegend zu verneinen (wie hier: VG Freiburg, U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 49 ff., U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris Rn. 38 ff.; anders noch VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Rn. 57 ff.).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt (EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der RückführungsRL zu messen ist (a.A. noch VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    In der Rechtsprechung wird die Frage, ob die Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen Statusentscheidung für ein Ausweisungsverfahren erst mit Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung oder bereits mit Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Widerrufs oder zumindest nach Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung entfällt, zwar nicht einheitlich beantwortet (für Bestandskrafterfordernis wohl BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 10 B 13.1446 - juris Rn. 3; offen: OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 13.3.2001 - 11 S 2374/99 - juris Rn. 27 f.; VG Freiburg, U.v. 24.6.2021 - 10 K 1661/19 - juris Rn. 36; andererseits OVG Bremen, B.v. 9.12.2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 10 ff.).

    Es besteht auch die erforderliche Verbindung zwischen der vom Ausländer ausgehenden Gefahr und der schweren Straftat (vgl. OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Ls. 2, Rn. 30) (2.1.3.2.).

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist - den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend - klargestellt, dass die Gefahr von dem Ausländer selbst ausgehen muss ("er"), eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG mithin nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich ist (OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 30 m.w.N.; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2022, AufenthG § 53 Rn. 126).

    Typischerweise sind beachtliche schwere Straftaten etwa Vergewaltigung, Drogenhandel, versuchter Mord, schwerer Raub und schwere Körperverletzung (OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30).

    Allerdings entbindet die Begehung einer solchen Straftat nicht von der Prüfung, ob die kriminelle Handlung im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend zu betrachten ist (OVG Magdeburg, B.v 27.1.2021, a.a.O., juris Rn. 30; vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 121).

    Wie sich aus dem Wortlaut ("weil") ergibt, bedarf es bei einer Ausweisung, bei der erhöhter Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist, einer Verbindung zwischen der konkreten schweren Straftat, für die der Ausländer rechtskräftig verurteilt wurde, und der Gefahr, die von ihm ausgeht (VGH BW, U.v. 15.4.2021, a.a.O., juris Rn. 123; OVG Magdeburg, B.v. 27.1.2021 - 2 M 101/20 - juris Ls. 2, Rn. 30).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    Eine inlandsbezogene Ausweisung ist auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris) nach Auffassung der Kammer nach wie vor zulässig.

    Der EuGH sieht insbesondere auf der Grundlage von Art. 6 RückführungsRL eine wirksame Rückkehrentscheidung als zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Art. 11 der RückführungsRL an (EuGH, U.v. 3.6.2021, a.a.O., juris Rn. 55 ff., 61).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt (EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der RückführungsRL zu messen ist (a.A. noch VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    In der deutschen Rechtsprechung besteht darüber, dass die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL nicht die Ausweisung, sondern die Abschiebungsandrohung ist, Einigkeit (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris).

    Deshalb wird die Rückkehrverpflichtung i.S.e. Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 Nr. 4 RückführungsRL (behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme) erst durch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG getroffen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41 m.w.N.; B.v. 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 14).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL fällt (EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der RückführungsRL zu messen ist (a.A. noch VGH BW, U.v. 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris).

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    Denn eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Charakter auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern "nur" zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt, etwa indem einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt wird oder Aufenthaltsbeschränkungen ausgelöst werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 40 f.; Fleuß in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.4.2022, § 53 Rn. 6).

    Um überhaupt wieder eine Chance auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bekommen und einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten, darf kein neues Ausweisungsinteresse entstehen, d.h. der Kläger darf nicht erneut straffällig werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 41).

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    Die Auffassung, dass eine - wie vorliegend - von vornherein inlandsbezogene Ausweisung unionsrechtswidrig ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung (noch) nicht vertreten; im Gegenteil: Auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen halten die Rechtmäßigkeit einer inlandsbezogenen Ausweisung eines Ausländers - zu dessen Gunsten bestandskräftig ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde - auch nach Ergehen der EuGH-Entscheidung weiterhin für möglich (VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Ls. 2; U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris; U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris; U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris).

    Eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und damit der Grad der Eignung im Verhältnis zur Intensität der Rechtsbeeinträchtigung zu prüfen wäre, ist gerade nicht vorgesehen (vgl. VG Freiburg, U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris Rn. 108).

  • VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20

    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung;

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    Die Auffassung, dass eine - wie vorliegend - von vornherein inlandsbezogene Ausweisung unionsrechtswidrig ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung (noch) nicht vertreten; im Gegenteil: Auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen halten die Rechtmäßigkeit einer inlandsbezogenen Ausweisung eines Ausländers - zu dessen Gunsten bestandskräftig ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde - auch nach Ergehen der EuGH-Entscheidung weiterhin für möglich (VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Ls. 2; U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris; U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris; U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris).

    Angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (1 C 6.21 - BeckRS 2022, 10733 Rn. 53) sieht sich das Gericht auch daran gehindert, die Anwendbarkeit der RückführungsRL vorliegend zu verneinen (wie hier: VG Freiburg, U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 49 ff., U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris Rn. 38 ff.; anders noch VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Rn. 57 ff.).

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    Die Auffassung, dass eine - wie vorliegend - von vornherein inlandsbezogene Ausweisung unionsrechtswidrig ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung (noch) nicht vertreten; im Gegenteil: Auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen halten die Rechtmäßigkeit einer inlandsbezogenen Ausweisung eines Ausländers - zu dessen Gunsten bestandskräftig ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde - auch nach Ergehen der EuGH-Entscheidung weiterhin für möglich (VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Ls. 2; U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris; U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris; U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris).

    Angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (1 C 6.21 - BeckRS 2022, 10733 Rn. 53) sieht sich das Gericht auch daran gehindert, die Anwendbarkeit der RückführungsRL vorliegend zu verneinen (wie hier: VG Freiburg, U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 49 ff., U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris Rn. 38 ff.; anders noch VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Rn. 57 ff.).

  • VG Freiburg, 21.12.2021 - 8 K 1235/20

    Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte;

    Auszug aus VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317
    Die Auffassung, dass eine - wie vorliegend - von vornherein inlandsbezogene Ausweisung unionsrechtswidrig ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung (noch) nicht vertreten; im Gegenteil: Auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen halten die Rechtmäßigkeit einer inlandsbezogenen Ausweisung eines Ausländers - zu dessen Gunsten bestandskräftig ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde - auch nach Ergehen der EuGH-Entscheidung weiterhin für möglich (VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Ls. 2; U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris; U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris; U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris).

    Angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (1 C 6.21 - BeckRS 2022, 10733 Rn. 53) sieht sich das Gericht auch daran gehindert, die Anwendbarkeit der RückführungsRL vorliegend zu verneinen (wie hier: VG Freiburg, U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 49 ff., U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris Rn. 38 ff.; anders noch VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Rn. 57 ff.).

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 B 13.1446

    Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen

  • OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20

    Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS) - Aufschiebende

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 18 A 951/09

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

  • EGMR, 12.01.2010 - 47486/06

    KHAN A.W. v. THE UNITED KINGDOM

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

    Bei anderer Auslegung des § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG würde der Vorrang des Unionsrechts eine Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei inlandsbezogenen Ausweisungen ausschließen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteile vom 13.9.2022 - 10 K 1443/20 - juris Rn. 31, vom 13.4.2022 - 7 K 2089/20 - juris Rn. 52 ff. und vom 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 39; VG Sigmaringen, Urteile vom 12.7.2022 - 14 K 1888/21 - juris Rn. 92 und vom 22.3.2022 - 1 K 2764/20 - juris Rn. 105; VG Stuttgart, Urteil vom 18.8.2022 - 9 K 3739/21 - juris Rn. 61; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.4.2022 - 7 K 4210/20 - Umdruck S. 47 f.; VG München, Urteil vom 23.8.2022 - M 4 K 21.4317 - juris Rn. 78 ff.).

    Erst die Abschiebungsandrohung stellt die Rückkehrentscheidung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; Beschluss vom 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 23.8.2022 - M 4 K 21.4317 - juris Rn. 48 ff. Rn. 51 ff.; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1207 [1210 f.]; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 6a; Neidhardt, HTK-AuslR, AufenthG, § 53 - Ausweisung Überblick Rn. 27 ff.).

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 3.6.2021 - BZ, C-546/19 - juris Rn. 56 f.), wonach die Rückführungsrichtlinie keinen Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen vorsehe, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterliegen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr besteht, steht der inlandsbezogenen Ausweisung im vorliegenden Fall nicht entgegen (VG München, U.v. 23.8.2022 - M 4 K 21.4317 - juris Rn. 49 ff.; VG Würzburg, U.v. 11.7.2022, W 7 K 21.1632; implizit BayVGH, B.v. 09.01.2023 - 19 ZB 21.429 - juris Rn. 46).
  • VG Kassel, 26.07.2023 - 4 L 951/23
    Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreisepflicht richtet, ist der Antrag unzulässig, denn bei der im Bescheid vom 12.05.2023 angeführten Ausreisepflicht handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ohne Regelungscharakter (vgl. VG München, Urteil vom 23.08.2022 - M 4 K 21.4317 -, Rn. 46, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht