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   VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011   

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VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011 (https://dejure.org/2018,6839)
VG München, Entscheidung vom 24.01.2018 - M 9 K 16.5011 (https://dejure.org/2018,6839)
VG München, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - M 9 K 16.5011 (https://dejure.org/2018,6839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 9 Abs. 1, Abs. 2a, § 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 68
    Baugenehmigung bei unwirksamer Veränderungssperre zur Sicherung des landwirtschaftlichen Erscheinungsbildes

  • rewis.io

    Baugenehmigung bei unwirksamer Veränderungssperre zur Sicherung des landwirtschaftlichen Erscheinungsbildes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092

    Unwirksame Veränderungssperre bei nicht hinreichend konkretisierter Planung

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - mit Obenstehendem oftmals zusammenhängend - weiter auch dann, wenn sich ein aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt bzw. wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn der Planung bereits jetzt anhaftende rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, die Bauleitplanung also zur Erreichung des Planungsziels völlig ungeeignet bzw. objektiv untauglich und damit von vornherein rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.2580 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    aa) Im Aufstellungsbeschluss fehlt es an einer klaren Festlegung der Bereiche für die jeweiligen Nutzungsarten; die beabsichtigte Planung ist bereits deshalb nicht hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - VGH BW, U.v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    bb) Die Veränderungssperre ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris) weiter auch deshalb materiell-rechtlich unwirksam, weil das städtebauliche Ziel der "Erhaltung und Sicherung der für das Bebauungsplangebiet charakteristischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen" (Punkt 1) den Inhalt möglicher nutzungsbezogener Festsetzungen nicht erkennen lässt; m.a.W. ist danach ein inhaltliches Mindestmaß des Bebauungsplans nicht absehbar.

    Die avisierte Ausweisung großflächiger Gebiete als landwirtschaftliche Fläche - in welcher Form auch immer - wäre mit Blick auf die als schützenswert angegebenen Interessen der Beigeladenen nur zulässig, wenn solche Festsetzungen mit weiteren Regelungen vor allem zu von Bebauung freizuhaltenden Flächen einhergingen, vorliegend insbesondere im hier nicht näher bestimmten "noch nicht zersiedelten Übergangsbereich" (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - U.v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 - NdsOVG, U.v. 13.8.2013 - 1 KN 69/11 - OVG Rh-Pf, U.v. 20.1.2011 - 1 C 10801/10 - U.v. 29.11.1989 - 10 C 2/89 - OVG SH, U.v. 26.10.2011 - 1 KN 254/10 -, jeweils zitiert nach juris und EZBK, BauGB, Stand: 126. EL August 2017, § 35 Rn. 13a).

    Die Veränderungssperre leidet nicht nur darunter, dass ein hinreichendes Planungskonzept als solches erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll, was bereits ihre materielle Unwirksamkeit begründen würde (BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - juris m.w.N.), sondern der Aufstellungsbeschluss bietet schon keine Grundlage für eine derartige Entwicklung.

  • BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13

    Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    aa) Im Aufstellungsbeschluss fehlt es an einer klaren Festlegung der Bereiche für die jeweiligen Nutzungsarten; die beabsichtigte Planung ist bereits deshalb nicht hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - VGH BW, U.v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    Die avisierte Ausweisung großflächiger Gebiete als landwirtschaftliche Fläche - in welcher Form auch immer - wäre mit Blick auf die als schützenswert angegebenen Interessen der Beigeladenen nur zulässig, wenn solche Festsetzungen mit weiteren Regelungen vor allem zu von Bebauung freizuhaltenden Flächen einhergingen, vorliegend insbesondere im hier nicht näher bestimmten "noch nicht zersiedelten Übergangsbereich" (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - U.v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 - NdsOVG, U.v. 13.8.2013 - 1 KN 69/11 - OVG Rh-Pf, U.v. 20.1.2011 - 1 C 10801/10 - U.v. 29.11.1989 - 10 C 2/89 - OVG SH, U.v. 26.10.2011 - 1 KN 254/10 -, jeweils zitiert nach juris und EZBK, BauGB, Stand: 126. EL August 2017, § 35 Rn. 13a).

    Der Planungsabsicht fehlt das Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung, da im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lediglich eine der in § 9 BauGB angeführten Festsetzungsmöglichkeiten genannt wird ("Maß der baulichen Nutzung"), aber Vorstellungen dazu, wie diese Festsetzungsmöglichkeit konkretisiert werden soll, fehlen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - juris).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16

    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - mit Obenstehendem oftmals zusammenhängend - weiter auch dann, wenn sich ein aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt bzw. wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn der Planung bereits jetzt anhaftende rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, die Bauleitplanung also zur Erreichung des Planungsziels völlig ungeeignet bzw. objektiv untauglich und damit von vornherein rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.2580 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    Damit stehen der beabsichtigten Planung schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre unüberwindliche Hindernisse entgegen, die sich nicht in reinen Abwägungsmängeln erschöpfen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - juris; B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35/92 - juris).

  • VG München, 09.12.2015 - M 9 K 15.3358

    Gebäude zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    In einem weiteren Verfahren, Az. M 9 K 15.3358, hob die Kammer mit Urteil vom 9. Dezember 2015 eine dem Kläger unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung auf Klage der jetzigen Beigeladenen hin auf.

    Das Bauvorhaben wäre selbst bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre nicht zulässig; es fehle am "Dienen", wie bereits ausführlich in den Schriftsätzen zum Verfahren M 9 K 15.3358 vorgetragen worden sei, auf die hiermit verwiesen werde.

    Damit sind auch die im Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2015, Az. M 9 K 15.3358 hierzu noch geäußerten Bedenken hinfällig.

  • VGH Bayern, 17.10.2017 - 15 N 17.574

    Unwirksame Veränderungssperre für eine Bauleitplanung - Festsetzung eines

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - mit Obenstehendem oftmals zusammenhängend - weiter auch dann, wenn sich ein aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt bzw. wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn der Planung bereits jetzt anhaftende rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, die Bauleitplanung also zur Erreichung des Planungsziels völlig ungeeignet bzw. objektiv untauglich und damit von vornherein rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.2580 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2014 - 2 B 418/14

    Bloßer Vollzug eines Bebauungsplans als schwerer Nachteil vor dem Hintergrund des

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - mit Obenstehendem oftmals zusammenhängend - weiter auch dann, wenn sich ein aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliches Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt bzw. wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn der Planung bereits jetzt anhaftende rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, die Bauleitplanung also zur Erreichung des Planungsziels völlig ungeeignet bzw. objektiv untauglich und damit von vornherein rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - VG München, U.v. 1.7.2015 - M 9 K 14.2580 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Damit stehen der beabsichtigten Planung schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre unüberwindliche Hindernisse entgegen, die sich nicht in reinen Abwägungsmängeln erschöpfen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - juris; B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35/92 - juris).

    Dies ist hier ausschließlich anhand der Unterlagen des aktuellen Verfahrensstadiums, insbesondere anhand des Aufstellungsbeschlusses - und damit nicht etwa im Wege einer "vorgezogenen Normenkontrolle" (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 - juris) - feststellbar.

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 NB 4.97

    Bebauungsplan, Festsetzungen; Fläche für die Landwirtschaft; von Bebauung

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Die avisierte Ausweisung großflächiger Gebiete als landwirtschaftliche Fläche - in welcher Form auch immer - wäre mit Blick auf die als schützenswert angegebenen Interessen der Beigeladenen nur zulässig, wenn solche Festsetzungen mit weiteren Regelungen vor allem zu von Bebauung freizuhaltenden Flächen einhergingen, vorliegend insbesondere im hier nicht näher bestimmten "noch nicht zersiedelten Übergangsbereich" (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - U.v. 15.1.2007 - 1 N 04.1226 - NdsOVG, U.v. 13.8.2013 - 1 KN 69/11 - OVG Rh-Pf, U.v. 20.1.2011 - 1 C 10801/10 - U.v. 29.11.1989 - 10 C 2/89 - OVG SH, U.v. 26.10.2011 - 1 KN 254/10 -, jeweils zitiert nach juris und EZBK, BauGB, Stand: 126. EL August 2017, § 35 Rn. 13a).

    So könnte bspw. die landwirtschaftliche Urproduktion insofern gesichert werden, als auf bestimmten vorgesehenen Flächen auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude nicht errichtet werden dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - juris).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22/16 - B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - U.v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36/07 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - B.v. 27.7.1990 - 4 B 156/89 - BayVGH, U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - OVG NW, B.v. 23.6.2014 - 2 B 418/14.NE - alles zitiert nach juris und m.w.N.).

    Dabei würde es sich, genauso wie beispielsweise bei § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ("die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen"), auch um Aussagen zur Art der baulichen Nutzung und - im Sinne z.B. des BVerwG, U.v. 30.8.2012, a.a.O. - um "nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen" handeln.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG München, 24.01.2018 - M 9 K 16.5011
    aa) Im Aufstellungsbeschluss fehlt es an einer klaren Festlegung der Bereiche für die jeweiligen Nutzungsarten; die beabsichtigte Planung ist bereits deshalb nicht hinreichend konkretisiert (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - BayVGH, U.v. 20.9.2016 - 15 N 15.1092 - VGH BW, U.v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - alles zitiert nach juris, m.w.N.).

    Anders ist es dagegen bei einer Fläche, die - wie hier - große Teile des (unbebauten) Gemeindegebiets umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004, a.a.O.).

  • VG München, 01.07.2015 - M 9 K 14.2580

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (verneint); Erforderlichkeit der

  • VGH Bayern, 17.03.2015 - 15 N 13.972

    Zur Zulässigkeit der Festsetzung von Flächen (im Außenbereich), die von Bebauung

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2013 - 1 KN 69/11

    Möglichkeit der Heilung von Ausfertigungsmängel im ergänzenden Verfahren nach §

  • VGH Bayern, 07.02.2013 - 1 N 11.1854

    Beschränkung der Grundfläche privilegierter landwirtschaftlicher Vorhaben;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 10801/10

    Bauplanungsrecht; Ausschluss landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2011 - 1 KN 254/10

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre mit dem Ziel des Ausschlusses einer

  • VGH Bayern, 03.04.2000 - 14 N 98.3624

    Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 2/89
  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • VGH Bayern, 15.01.2007 - 1 N 04.1226

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung einer Fläche für die

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 4 CN 4.13

    Laubmischwald; Laubholzanteil; Wald; Waldfläche; Waldumbau; Waldrand; Baumarten;

  • VGH Bayern, 14.07.2016 - 2 N 15.283

    Materielle Beweislast der Gemeinde für öffentliche Auslegung umweltbezogener

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 5 S 203/13

    Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen durch Bebauungsplan

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