Rechtsprechung
   VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279 , M 8 K 21.4004 , M 8 K 21.5382   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11968
VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279 , M 8 K 21.4004 , M 8 K 21.5382 (https://dejure.org/2022,11968)
VG München, Entscheidung vom 24.01.2022 - M 8 K 21.2279 , M 8 K 21.4004 , M 8 K 21.5382 (https://dejure.org/2022,11968)
VG München, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - M 8 K 21.2279 , M 8 K 21.4004 , M 8 K 21.5382 (https://dejure.org/2022,11968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,11968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    VwZVG Art. 38; BayVwVfG Art. 24; BayVwVfG Art. 26 Abs. 2; BGB § 1030; BGB § 1036
    (isolierte) Zwangsgeldandrohung, Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung, Verkaufsplatz für PKW, Inanspruchnahme des Eigentümers als Vollstreckungsschuldner anstelle des Nießbrauchsberechtigten, Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren, ...

  • RA Kotz

    Vollstreckungsandrohung gegenüber Zustandsstörer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsandrohung gegenüber dem Zustandsstörer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsandrohung gegenüber dem Zustandsstörer (IVR 2022, 97)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10

    Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - juris Ls. 1 und Rn. 9 m.w.N.; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456 - juris Rn. 49; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 270 ff., insbes. Rn. 272 unter Verweis auf BayVGH vom 23.4.1975 - 124 II 70; vgl. zur Reichweite der Nutzungsuntersagung auch: OVG SH, B.v. 17.11.2015 - 1 MB 25/15 - juris Rn. 13).

    bb) Die Inanspruchnahme des Klägers stellt sich in der hier vorliegenden Konstellation darüber hinaus auch als ungeeignetes Mittel dar (vgl. hierzu: OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456 - juris Rn. 48), weil er die Nutzungsuntersagung infolge des bestellten Nießbrauchsrechts aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann.

  • VG München, 02.05.2011 - M 8 K 10.2456

    Nutzungsuntersagung/Nutzungsänderung

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - juris Ls. 1 und Rn. 9 m.w.N.; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456 - juris Rn. 49; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 270 ff., insbes. Rn. 272 unter Verweis auf BayVGH vom 23.4.1975 - 124 II 70; vgl. zur Reichweite der Nutzungsuntersagung auch: OVG SH, B.v. 17.11.2015 - 1 MB 25/15 - juris Rn. 13).

    bb) Die Inanspruchnahme des Klägers stellt sich in der hier vorliegenden Konstellation darüber hinaus auch als ungeeignetes Mittel dar (vgl. hierzu: OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456 - juris Rn. 48), weil er die Nutzungsuntersagung infolge des bestellten Nießbrauchsrechts aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann.

  • OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 321/20
    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Daraus ergibt sich, dass die Behörde dann, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist, in der Regel nicht mehr gehalten ist, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären (vgl. OVG Bremen, B.v. 26.1.2021 - 1 B 321/20 - juris Rn. 8 f.; OVG MV, B.v. 14.6.2006 - 3 L 394/05 - juris Rn. 10; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 9; B.v. 10.5.2019 - 1 ZB 17.1039 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.; Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 24 Rn. 28 m.w.N.; Zeiser in: Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 19 Rn. 46).

    Unterbleibt die Mitteilung eines Umstandes, der in erster Linie in der Sphäre des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts liegt, kann er hernach die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen (OVG Bremen, B.v. 26.1.2021 - 1 B 321/20 - juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 6.9.1993 - 11 A 694/90 - juris Rn. 54 ff.; Kyrill-Alexander Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 26 VwVfG Rn. 35).

  • VG München, 27.12.2016 - M 8 S 16.5031

    Zwangsgeldandrohung gegen Rechtsnachfolger einer Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mehrfach sowohl gegen eine frühere Betreiberin des Autoverkaufsplatzes, bei der es sich nach Aktenlage um die Schwiegertochter des Adressaten der Nutzungsuntersagung, Herrn H1., handelte (vgl. VG München, B.v. 27. Dezember 2016 - M 8 S 16.5031 - Beschlussumdruck S. 7) als auch - später - gegen die vormalige Grundstückseigentümerin (nach Aktenlage die Mutter von Herrn H1. und nach Angaben des Klägerbevollmächtigten die Großmutter des Klägers) Zwangsgelder angedroht und für fällig erklärt.

    Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe die unanfechtbaren Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2018 in den Verfahren M 8 S 18.938, M 8 S 18.939, M 8 S 18.146, die rechtskräftigen Urteile vom 12. November 2018 in den Verfahren M 8 K 17.4448 und M 8 K 18.940, M 8 K 18.148 sowie den rechtskräftigen Beschluss vom 27. Dezember 2016 im Verfahren M 8 S 16.5031).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2021 - 1 LB 11/17

    Anordnung der Beseitigung einer Mauer; Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    - bestellte Nießbrauchsrecht (vgl. bei einer Beseitigungsanordnung: OVG SH, U.v. 26.5.2021 - 1 LB 11/17 - juris Rn. 55 ff.; Tillmanns, jurisPR-ÖffBauR 10/2021 Anm. 3; OVG SH).
  • VG München, 20.07.2009 - M 8 K 09.91

    Fälligstellung; Zwangsgeld

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Zudem wäre eine Heilung auch durch rügeloses Einlegen des statthaften Rechtsbehelfs mit Klageerhebung eingetreten (VG München, U.v. 20.7.2009 - M 8 K 09.91 - juris Rn. 32 m.w.N. sowie U.v. 9.11.2020 - M 8 K 19.192 - S. 19 des Urteilsumdrucks).
  • VGH Bayern, 10.05.2019 - 1 ZB 17.1039

    Zwangsvollstreckung einer Besichtigungsanordnung

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Daraus ergibt sich, dass die Behörde dann, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist, in der Regel nicht mehr gehalten ist, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären (vgl. OVG Bremen, B.v. 26.1.2021 - 1 B 321/20 - juris Rn. 8 f.; OVG MV, B.v. 14.6.2006 - 3 L 394/05 - juris Rn. 10; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999 - juris Rn. 9; B.v. 10.5.2019 - 1 ZB 17.1039 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.; Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 24 Rn. 28 m.w.N.; Zeiser in: Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 19 Rn. 46).
  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 1 ZB 18.148

    Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung des Abbruchs von drei Nebengebäuden

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Zwar ist die Störerauswahl grds. der Auswahlermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Grundverfügung zuzuordnen, so dass ein Vollstreckungsschuldner mit dem Vortrag, er sei zu Unrecht als Adressat einer Anordnung in Anspruch genommen worden, im Klageverfahren gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung nicht mehr gehört werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2021 - 9 ZB 19.322 - juris Rn. 8; B.v. 20.10.2021 - 9 ZB 21.1749 - juris Rn. 8; B.v. 15.10.2020 - 1 ZB 18.148 - juris Rn. 6 f.).
  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 2 CS 14.1326

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung; Störerauswahl; Auswahlermessen

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 28.7 2014 - 2 CS 14.1326 - juris Rn. 4B.v. 28.05.2001 - 1 ZB 01.664 - juris; U.v. 22.4.1992 - 2 B 90.1348 - BayVBl 1993, 147; VG Ansbach, B.v. 05.09.2018 - AN 9 K 18.01014 - juris Rn. 61; Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 179).
  • VGH Bayern, 21.08.2017 - 1 ZB 17.926

    Isolierte Zwangsgeldandrohung - Einwendungen gegen den zu vollstreckenden

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
    Nach dieser Vorschrift kann die Androhung eines Zwangsmittels, wenn sie - so wie hier - nicht mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist, nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (BayVGH, B.v. 21.8.2017 - 1 ZB 17.926 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 1 ZB 01.664
  • BGH, 20.10.1989 - V ZR 341/87

    Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher

  • VGH Bayern, 20.10.2021 - 9 ZB 21.1749

    Einwendungen gegen isolierte Zwangsgeldandrohung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2006 - 3 L 394/05
  • VGH Bayern, 27.05.1993 - 24 B 90.1654
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1993 - 11 A 694/90

    Landschaftsschutzrechtliches Wiederherstellungsgebot; Ordnungspflicht einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.11.2015 - 1 MB 25/15

    Vollzug einer Nutzungsuntersagungsverfügung mit Festsetzung eines Zwangsgeldes;

  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 14 CS 13.1790

    Dienstunfall (Zeckenbiss); Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen für die

  • VGH Bayern, 22.04.1992 - 2 B 90.1348

    Beseitigungsanordnung gegen Eigentümer, der nicht Bauherr ist?

  • VG Ansbach, 05.09.2018 - AN 9 K 18.01014

    Störerauswahl bei Nutzungsuntersagung für ein durch eine Gesellschaft

  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999

    Anforderungen an den Verpflichteten einer Nutzungsuntersagung

  • VG München, 22.08.2017 - M 8 S 17.3296

    Fälligstellung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes nach

  • VGH Bayern, 08.01.2021 - 9 ZB 19.322

    Fälligkeit eines Zwangsgelds nach Verstoß gegen eine Baueinstellungsverfügung

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 1 ZB 06.2296
  • VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung

    Die Verfahren M 8 K 21.2279, M 8 K 21.4004 und M 8 K 21.5382 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Bescheid war adressiert an den Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten; er ging diesem laut dessen Eingangstempel (Anlage AST 1 zum Schriftsatz vom 28. April 2021, Gerichtsakte M 8 S 21.2310, Bl. 10 sowie Anlage K 2 zum Schriftsatz vom gleichen Tag im Verfahren M 8 K 21.2279, Gerichtsakte Bl. 14) am 29. März 2021 zu.

    Mit Klageschrift vom 28. April 2021, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, erhob der Kläger Klage (M 8 K 21.2279).

    Die Beklagte beantragt im Verfahren M 8 K 21.2279 Klageabweisung.

    Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 nahm der Kläger im Klageverfahren M 8 K 21.2279 persönlich ergänzend Stellung und trug vor, er sehe sich durch die Inanspruchnahme als Handlungsstörer und die Androhung des Zwangsgeldes in seinen Rechten verletzt.

    Mit Schriftsatz ebenfalls vom 27. Juli 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Juli 2021 Klage (M 8 K 21.4004).

    Die Beklagte beantragt im Verfahren M 8 K 21.4004 ebenfalls Klageabweisung.

    Dies werde vom Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2021 im Verfahren M 8 K 21.2279 bestätigt.

    Mit Blick auf die Zusicherung des Vertreters der Beklagten, aus dem Bescheid vom 5. Juli 2021 nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Verfahren M 8 K 21.4004 zu vollstrecken, wurde das Verfahren M 8 S 21.4003 von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 8 S 21.2310, M 8 S 21.4003, M 8 K 21.2279, M 8 K 21.4004 sowie M 8 K 21.5382 und die vorgelegten Behördenakten sowie das (schriftsätzliche) Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

    Der Nachweis, dass das Schriftstück dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zuging (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), ist durch die Einreichung der Kopie des angefochtenen Bescheids mit Eingangsstempel des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 29. März 2021 zur Gerichtsakte geführt (siehe Anlage AST 1 zum Schriftsatz vom 28. April 2021, Gerichtsakte M 8 S 21.2310, Bl. 10 sowie Anlage K 2 zum Schriftsatz vom gleichen Tag im Verfahren M 8 K 21.2279, Gerichtsakte Bl. 14) Damit konnten auch etwaige Verletzungen zwingender Zustellungsvorschriften nach Art. 9 VwZVG geheilt werden, wonach das Schriftstück dem Empfänger als zu dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem er es tatsächlich erhalten hat.

  • VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.4004

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung

    Die Verfahren M 8 K 21.2279, M 8 K 21.4004 und M 8 K 21.5382 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Bescheid war adressiert an den Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten; er ging diesem laut dessen Eingangstempel (Anlage AST 1 zum Schriftsatz vom 28. April 2021, Gerichtsakte M 8 S 21.2310, Bl. 10 sowie Anlage K 2 zum Schriftsatz vom gleichen Tag im Verfahren M 8 K 21.2279, Gerichtsakte Bl. 14) am 29. März 2021 zu.

    Mit Klageschrift vom 28. April 2021, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, erhob der Kläger Klage (M 8 K 21.2279).

    Die Beklagte beantragt im Verfahren M 8 K 21.2279 Klageabweisung.

    Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 nahm der Kläger im Klageverfahren M 8 K 21.2279 persönlich ergänzend Stellung und trug vor, er sehe sich durch die Inanspruchnahme als Handlungsstörer und die Androhung des Zwangsgeldes in seinen Rechten verletzt.

    Dies werde vom Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2021 im Verfahren M 8 K 21.2279 bestätigt.

    Die Beklagte beantragt im Verfahren M 8 K 21.5382 Klageabweisung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 8 S 21.2310, M 8 S 21.4003, M 8 K 21.2279, M 8 K 21.4004 sowie M 8 K 21.5382 und die vorgelegten Behördenakten sowie das (schriftsätzliche) Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

    Der Nachweis, dass das Schriftstück dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zuging (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), ist durch die Einreichung der Kopie des angefochtenen Bescheids mit Eingangsstempel des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 29. März 2021 zur Gerichtsakte geführt (siehe Anlage AST 1 zum Schriftsatz vom 28. April 2021, Gerichtsakte M 8 S 21.2310, Bl. 10 sowie Anlage K 2 zum Schriftsatz vom gleichen Tag im Verfahren M 8 K 21.2279, Gerichtsakte Bl. 14) Damit konnten auch etwaige Verletzungen zwingender Zustellungsvorschriften nach Art. 9 VwZVG geheilt werden, wonach das Schriftstück dem Empfänger als zu dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem er es tatsächlich erhalten hat.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht