Rechtsprechung
VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
BauGB § 34; BayBO Art. 59; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 8
Werbeanlage (Digital, Board), Gemengelage, Verunstaltung (hier: verneint) - rewis.io
Werbeanlage (Digital, Board), Gemengelage, Verunstaltung (hier: verneint)
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2004 - 10 A 3279/02
Wann ist eine Häufung von Werbeanlagen unzulässig?
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
Die Hinweise auf die sich im Erdgeschoss befindende Apotheke (Eigenwerbung) stehen - insbesondere aufgrund der optischen Trennung durch die umlaufende Überdachung - nicht dergestalt mit der darüber anzubringen Werbeanlage in Beziehung, dass das Gesichtsfeld des Betrachters mit Werbeanlagen derart überladen wäre, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (…vgl. hierzu: Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 145. EL Januar 2022, Art. 8 Rn. 214 ff.; OVG NRW, U.v. 20.2.2004 - 10 A 3279/02 - juris Rn. 36). - BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53
Zulässigkeit von Werbeanlagen
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
Eine Verunstaltung i.S.d. Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - juris Rn. 12;… BayVGH, U. v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024 - juris Rn. 16). - VGH Bayern, 07.06.2021 - 9 B 18.1655
Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen Werbeanlage in der Nähe eines …
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (…vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15 m.w.N.; U.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 38).
- VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765
Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer …
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15 m.w.N.;… U.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 38). - VGH Bayern, 02.08.2018 - 15 ZB 18.764
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Verpflichtung zur Erteilung einer …
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
Nach dieser grundlegenden Verfahrensvorschrift ist damit die Zulassungsfähigkeit eines zur Genehmigung beantragten Vorhabens auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten stets zu prüfen (BayVGH, B.v. 2.8.2018 - 15 ZB 18.764 - juris Rn. 17). - VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1337
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 37 m.w.N.). - VGH Bayern, 11.08.2006 - 26 B 05.3024
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
Eine Verunstaltung i.S.d. Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (…BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024 - juris Rn. 16). - BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03
Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der …
Auszug aus VG München, 24.04.2023 - M 8 K 22.75
Ein Verpflichtungsantrag enthält regelmäßig auch den in dieselbe Richtung zielenden und nur inhaltlich hinter der erstrebten Verpflichtung zurückbleibenden Antrag auf Neubescheidung (BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 6 C 11/03 - BVerwGE 120, 263-276 - juris Rn. 43).