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VG München, 24.05.2022 - M 2 K 20.1187 |
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- BAYERN | RECHT
WHG § 15; WHG § 14 Abs. 3; BGB § 1019, § 1027
Privatrechtliches Leitungsrecht für die Ableitung von Niederschlagswasser, Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (verneint) - rewis.io
Privatrechtliches Leitungsrecht für die Ableitung von Niederschlagswasser, Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (verneint)
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- BVerwG, 10.07.1997 - 11 B 12.97
Wasserrecht - Voraussetzungen für Einwendungen wegen befürchteter …
Auszug aus VG München, 24.05.2022 - M 2 K 20.1187
Schließlich muss die Gewässerbenutzung adäquat für den zu erwartenden Nachteil sein (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 11 B 12/97 - juris Rn. 3), der infolge des Rechts abgewehrt werden darf; vorliegend ist insoweit § 1027 BGB maßgeblich.Sollte die gehobene Erlaubnis rechtlich notwendige Vorbereitungshandlung für einen später noch anzuordnenden Anschluss- und Benutzungszwang zu Lasten der Kläger sein (conditio sine qua non), so fehlte es schon deshalb an einer adäquat kausalen Beeinträchtigung bereits durch die hier streitgegenständliche gehobene Erlaubnis (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997 - 11 B 12/97 - juris Rn. 3), weil für den Anschluss- und Benutzungszwang ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (zumal durch einen anderen Hoheitsträger) durchzuführen ist, dessen Ergebnis von den Klägern gegebenenfalls zum Gegenstand eines eigenständigen Rechtsschutzverfahrens gemacht werden kann.
- BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 14/98
Gegenstandslosigkeit einer Grunddienstbarkeit
Auszug aus VG München, 24.05.2022 - M 2 K 20.1187
Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rechtsposition der Kläger, die ihnen die eingetragene Grunddienstbarkeit vermittelt, eine Schutzwirkung dergestalt entfaltet, dass bereits die durch Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis ins Werk gesetzte Vorbereitung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu Lasten der Kläger, der wiederum zum Erlöschen der Grunddienstbarkeit führen kann (vgl. BayObLG, B.v. 19.3.1998 - 2Z BR 14/98 - Rn. 9), als Beeinträchtigung zu verstehen ist, die sie der Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 WHG entgegensetzen können.Eine solche Erlöschenswirkung kommt aber allenfalls einem Anschluss- und Benutzungszwang zu, sofern auch die Voraussetzungen eines gegebenenfalls satzungsmäßig vorgesehenen Ausnahme- oder Befreiungsrechts von diesem Zwang nicht gegeben sind (vgl. BayObLG, B.v. 19.3.1998 - 2Z BR 14/98 - juris Rn. 9;… BayObLG, B.v. 2.8.1989 - BReg 2 Z 86/89 - juris Rn. 18).
- BVerwG, 28.02.1997 - 1 C 29.95
Verwaltungsverfahrensrecht - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens …
Auszug aus VG München, 24.05.2022 - M 2 K 20.1187
Eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ist unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - juris Rn. 18). - BayObLG, 02.08.1989 - BReg. 2 Z 86/89
Zur Löschung einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Wasserleitungsrechts …
Auszug aus VG München, 24.05.2022 - M 2 K 20.1187
Eine solche Erlöschenswirkung kommt aber allenfalls einem Anschluss- und Benutzungszwang zu, sofern auch die Voraussetzungen eines gegebenenfalls satzungsmäßig vorgesehenen Ausnahme- oder Befreiungsrechts von diesem Zwang nicht gegeben sind (…vgl. BayObLG, B.v. 19.3.1998 - 2Z BR 14/98 - juris Rn. 9; BayObLG, B.v. 2.8.1989 - BReg 2 Z 86/89 - juris Rn. 18).