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VG München, 24.10.2012 - M 18 K 10.5506 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte; hier: Dusch- und Badegel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 24.10.2012 - M 18 K 10.5506
- VGH Bayern, 10.03.2014 - 20 ZB 12.2747
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 16.04.2012 - 9 CS 11.4
Lebensmittelrechtliches Verbot des Inverkehrbringens von in …
Auszug aus VG München, 24.10.2012 - M 18 K 10.5506
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2010 wurde der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az.: M 18 S 10.5404), die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. April 2012 zurück (Az.: 9 CS 11.4).Im Schriftsatz vom 8. August 2012 nahm die Bevollmächtigte der Klägerin Bezug auf ihr gesamtes Vorbringen im Verfahren 9 CS 11.4 und vertiefte ihre Ausführungen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1990 - 10 A 2077/87
Untere Landschaftsbehörde; Landwirtschaftsschutzrechtliche …
Auszug aus VG München, 24.10.2012 - M 18 K 10.5506
Da eine ständige und lückenlos flächendeckende Überwachung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist, ist die Ordnungsbehörde vorrangig dazu gehalten, Hinweisen - wie vorliegend - nachzugehen und jeweils nach Lage der Sache gezielt einzuschreiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.1990, Az.: 10 A 2077/87). - VG München, 08.12.2010 - M 18 S 10.5404
Mit Lebensmittel verwechselbare Produkte; hier: Dusch- und Badegel
Auszug aus VG München, 24.10.2012 - M 18 K 10.5506
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2010 wurde der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az.: M 18 S 10.5404), die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. April 2012 zurück (Az.: 9 CS 11.4). - VGH Bayern, 11.07.2006 - 25 B 05.753
Auszug aus VG München, 24.10.2012 - M 18 K 10.5506
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass - wie von der Klägerin vorgetragen - weder Kleinkinder noch ältere verwirrte Personen diese Produkte nicht selbst erwerben bzw. die streitgegenständlichen Produkte nur in Läden angeboten werden, in denen keine Lebensmittel verkauft werden; abzustellen ist vielmehr darauf, dass der Gesetzgeber solchen Umständen vorsorgend begegnen will und diese Personen vor den mit der möglichen Verletzung verbunden Gefahren auch dann geschützt werden sollen, wenn die Elternverantwortung oder die Betreuerverantwortung - aus welchen Gründen auch immer - im Einzelfall nicht ausreicht (vgl. BayVGH, U. v. 11.7.2006, Az. 25 B 05.753 zur Gesundheitsgefahr für Kleinkinder durch das Inverkehrbringen von mit Lebensmitteln verwechselbaren Dekorationsartikeln für den häuslichen Bereich).