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   VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964, M 17 K 16.3962   

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VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964, M 17 K 16.3962 (https://dejure.org/2016,39590)
VG München, Entscheidung vom 24.10.2016 - M 17 S 16.3964, M 17 K 16.3962 (https://dejure.org/2016,39590)
VG München, Entscheidung vom 24. Oktober 2016 - M 17 S 16.3964, M 17 K 16.3962 (https://dejure.org/2016,39590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Anordnung der Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung von auf Freifläche lagernden mineralischen Abfällen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 20 CS 15.1502

    Abfallrechtliche Anordnung; unbegründete Beschwerde im Eilverfahren; Beseitigung

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Es spricht aber auch viel dafür, dass es sich um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt, das heißt um Stoffe, die aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 6).

    aaa) Insbesondere ist die Störerauswahl wohl nicht zu beanstanden, die grundsätzlich nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 9):.

    Das Gericht darf dabei nur überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 9).

    Unabhängig davon, dass gegebenenfalls noch weitere Untersuchungen für die Entsorgung der streitgegenständlichen Abfälle erforderlich sind, besteht eine konkrete Gefahr für die Umwelt (s.o. 2.2 a, ff, bbb), die aufgrund des Fortdauerns der unzulässigen Lagerung nicht beseitigt ist, so dass das bei Bescheidserlass vorhandene Vollzugsinteresse auch weiterhin besteht (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 8).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Diesem kann aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, den Besitz an den Abfällen zu begründen (BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris Rn. 8, 10ff.; B. v. 30.10.1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, U. v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Seite 4f., 7; VG Ansbach, U. v. 28.1.2015 - AN 11 K 14.00032 - juris Rn. 34ff., 45; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 7).

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Koblenz (U. v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Seite 5, 8) davon ausgehen würde, dass das Landesabfallrecht nur die Anordnung der Entfernung als solche erlaubt, während die Anordnung der späteren ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung nur auf § 62 KrWG gestützt werden kann, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 29. Juli 2016.

    Denn der Antragsteller wurde durch die auf Art. 31 BayAbfG gestützte Anordnung zur Abfallentfernung in den Besitz der Abfälle eingewiesen und ist somit Abfallbesitzer im Sinne von § 62 KrWG (vgl. OVG Koblenz, U. v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Seite 7).

  • VGH Bayern, 13.02.2001 - 20 B 00.1309

    Beseitigung illegal abgelagerter Schlammfangrückstände

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Diese Möglichkeit des unmittelbaren Tätigwerdens hat jedoch Ausnahmecharakter gegenüber einer Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, so dass es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde primär eine derartige Anordnung erlässt (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.1309 - juris Rn. 17).

    Dies erfordert aber regelmäßig, dass die zeitliche Komponente in den Vordergrund rückt, etwa, wenn die Gefahrenbeseitigung wegen fortschreitender oder unmittelbar bevorstehender Kontaminierung besonders dringlich ist (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.1309 - juris Rn. 16f., 18, 25ff; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 4 K 14.258 - juris Rn. 17 zum vergleichbaren Art. 7 Abs. 3 LStVG).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der potentielle Schaden für die Umwelt sehr schwer wiegt, so dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch kleiner sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 - juris Rn. 32ff., 41).

    Selbst wenn das Ausmaß der Gefahr für die Umwelt und die Einstufung der Abfälle im Einzelnen noch nicht abschließend feststeht, ist nach alledem eine konkrete Gefahr im Sinne einer Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird, nicht zu bezweifeln und damit zumindest hinreichend wahrscheinlich, zumal - wie bereits ausgeführt - der potentiell eintretende Schaden hier sehr schwer wiegt, so dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch kleiner sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 - juris Rn. 32ff., 41; vgl. a. LG München II; U. v.19.10.2015 - W5 KLs 70 Js 40053/12 - S. 9, 122).

  • VG München, 18.02.2016 - M 17 K 15.4700

    Erfolglose Klage gegen Abfallentsorgungsuntersagung

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umwelt, deren Gefährdung hier im Raum steht, um ein Rechtsgut von sehr hohem Wert handelt, so dass die Anforderungen an ein "Drohen" einer Rechtspflichtverletzung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. VG München, U. v. 18.2.2016 - M 17 K 15.4700 - UA S. 20/21).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Der vorliegende Fall ist insoweit auch nicht mit demjenigen zu vergleichen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 (2 BvR 1179/95 - juris) zugrunde lag.
  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Diesem kann aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, den Besitz an den Abfällen zu begründen (BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris Rn. 8, 10ff.; B. v. 30.10.1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, U. v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Seite 4f., 7; VG Ansbach, U. v. 28.1.2015 - AN 11 K 14.00032 - juris Rn. 34ff., 45; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 7).
  • VG Ansbach, 28.01.2015 - AN 11 K 14.00032

    Abfallbeseitigung; Vollstreckung; Adressat; Verantwortlicher

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Diesem kann aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, den Besitz an den Abfällen zu begründen (BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris Rn. 8, 10ff.; B. v. 30.10.1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, U. v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Seite 4f., 7; VG Ansbach, U. v. 28.1.2015 - AN 11 K 14.00032 - juris Rn. 34ff., 45; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 7).
  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Diesem kann aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, den Besitz an den Abfällen zu begründen (BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris Rn. 8, 10ff.; B. v. 30.10.1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, U. v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Seite 4f., 7; VG Ansbach, U. v. 28.1.2015 - AN 11 K 14.00032 - juris Rn. 34ff., 45; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 7).
  • VG Würzburg, 23.09.2014 - W 4 K 14.258

    Ölunfall; Ölaustritt aus Pkw in Wasserschutzgebiet; Erforderlichkeit der

    Auszug aus VG München, 24.10.2016 - M 17 S 16.3964
    Dies erfordert aber regelmäßig, dass die zeitliche Komponente in den Vordergrund rückt, etwa, wenn die Gefahrenbeseitigung wegen fortschreitender oder unmittelbar bevorstehender Kontaminierung besonders dringlich ist (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 20 B 00.1309 - juris Rn. 16f., 18, 25ff; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 4 K 14.258 - juris Rn. 17 zum vergleichbaren Art. 7 Abs. 3 LStVG).
  • LG München II, 19.10.2015 - W 5 KLs 70 Js 40053/12

    Technosan-Prozess: Czetsch muss wieder hinter Gitter

  • VG Würzburg, 22.05.2013 - W 4 S 13.327

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Befristung einer gewerblichen

  • VGH Bayern, 24.03.1999 - 10 CS 99.27
  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 20 CS 13.768

    Beschwerde; Sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung; Autowrack

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2010 - 13 B 665/10

    Antrag auf Bestätigung der Zuteilung einer Auskunftsrufnummer für die

  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404

    Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 (M 17 S 16.3964) wird geändert.
  • VGH Bayern, 03.08.2017 - 20 C 16.2405

    Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Dem Antragsteller wird für das Verfahren M 17 S 16.3964 und für das Verfahren M 17 K 16.3962 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., mit der Maßgabe beigeordnet, dass er keine höheren Kosten geltend macht, als ein im Bezirk des Verwaltungsgerichts München niedergelassener Rechtsanwalt.

    Sie ist daneben auch sowohl hinsichtlich des Klageverfahrens M 17 K 16.3962 als auch hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens M 17 S. 16.3964 begründet.

  • VG Augsburg, 11.01.2017 - Au 4 K 16.389

    Adressat einer bauaufsichtlichen Verfügung zum Fensterausbau

    Dies entspricht herkömmlicher sicherheitsrechtlicher Rechtsprechung, wonach eine Beurteilung grundsätzlich nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 20 CS 15.1502 - juris Rn. 9; VG München, B.v. 24.10.2016 - M 17 S 16.3964/M 17 K 16.3962 - juris Rn. 91).
  • VG Darmstadt, 09.05.2022 - 6 L 2310/21

    Abfallbesitzer

    Die gleichzeitige Heranziehung wahrt daher gerade den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VG München, Beschluss vom 24.10.2016 - M 17 S 16.3964 -, juris, Rn. 100 m.w.N.; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8).
  • VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01809

    Baurecht, Rückbauanordnung, Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

    Soweit der Klägerbevollmächtigte rügt, dass dem Kläger durch die fehlende (Mit) Inanspruchnahme des Architekten die Möglichkeit des Regresses genommen wird und sich die Nichtberücksichtigung dieses Umstands als ermessensfehlerhaft erweise (vgl. VG München, B.v. 24.10.2016 - M 17 S 16.3964 / M 17 K 16.3962 - juris Rn. 99 ff.; BGH, U.v. 10.7.2014 - III ZR 441/13- NVwZ-RR 2014, 759, 760 Rn. 14), so ist dem zu entgegnen, dass der Kläger und sein Architekt aufgrund des geschlossenen Werkvertrags in einem Vertragsverhältnis stehen und der Kläger daher nicht auf einen Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB analog angewiesen ist, sondern den Architekten im Wege des Schadensersatzes in Anspruch nehmen kann.
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