Rechtsprechung
   VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32861
VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137 (https://dejure.org/2015,32861)
VG München, Entscheidung vom 25.06.2015 - M 3 K 14.1137 (https://dejure.org/2015,32861)
VG München, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - M 3 K 14.1137 (https://dejure.org/2015,32861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,32861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Würdigung der Eignung

  • rewis.io

    Beamtenverhältnis, Umwandlung, Lebenszeit, Eignung, Alimentationsprinzip, Leistungsprinzip, Lebenszeitprinzip, Wissenschaftsfreiheit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Zu hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind, gehört neben dem Alimentationsprinzip, dem Laufbahngrundsatz sowie dem Leistungsprinzip auch das Lebenszeitprinzip (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/219 f.; U.v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255/268).

    Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/221).

    Neben den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/222 ff.) ausdrücklich genannten Fällen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten hat das Beamtenverhältnis auf Zeit auch im Hochschulbereich Bedeutung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 4 BeamtStG Rn. 6), ohne dass es - soweit ersichtlich - dort grundsätzlich unter dem Aspekt der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips beanstandet worden wäre (vgl. BVerfG, U.v. 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 ff.; BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. - BVerfGE 47, 327/388 ff.; BVerfG (Kammer) B.v. 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 - juris).

    Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/224).

    8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG lässt sich jedenfalls verfassungskonform im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/222 ff.) auslegen (vgl. hierzu Löwisch/Wertheimer/Zimmermann, WissR 2001, 28/39).

    Anders als in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ff.) behandelten Regelung, wonach Ämter mit leitender Funktion zunächst (ausschließlich) im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen seien, bildet nach dem Wortlaut, dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 15/4397, S. 23) und der Systematik von Art. 8 BayHSchPG die Ernennung von Professoren zu Beamten auf Lebenszeit die Regel, die Ernennung im Beamtenverhältnis auf Zeit die Ausnahme.

    Des Weiteren dürfte die "Überlagerung" eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch eine Ernennung zum Professor auf Zeit (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 2 Satz 4 BayHSchPG) - anders als in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/224 ff.) behandelten Regelung - nur in Ausnahmefällen auftreten.

    Auch bei der Frage der Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bzw. seiner Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unterscheiden sich die Regelungen der Art. 8 Abs. 2 Satz 5 bis 7 BayHSchPG wesentlich von der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/227 ff.) behandelten Konstellation.

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Maßgebend für die Art des jeweiligen Beamtenverhältnisses ist ferner nicht, ob und in welcher Weise eine Ernennung bei fehlerfreier Gesetzesanwendung ausgesprochen worden wäre oder hätte ausgesprochen werden müssen, sondern allein, ob und in welcher Weise der Dienstherr eine Ernennung rechtswirksam ausgesprochen hat (BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 f.).

    Der Schutz, den das Gesetz dem Beamten auf Lebenszeit bzgl. seiner Entlassung bzw. dem Beamten auf Probe bei Bewährung gewährt, ist deshalb untrennbar mit dem Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bzw. auf Probe verbunden; er setzt voraus, dass ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf Probe rechtswirksam durch Ernennung begründet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/158 zum Beamtenverhältnis auf Probe).

    Der Gesetzgeber hat hierdurch erkennbar die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes mit der Berufung darauf, dass er Rechtens in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf Probe hätte berufen werden müssen, die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Probe oder einzelne mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte oder Schutzvorschriften für sich in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/158 f. zum Beamtenverhältnis auf Probe).

    Aus seinem Anspruch auf Fürsorge kann ein Beamter auf Zeit daher keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten, weil ihm dieser Anspruch nach den Spezialvorschriften über die Begründung des Beamtenverhältnisses - wie oben dargelegt - nicht zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/162 zum Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe).

    Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung (BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/163; B.v. 3.8.1987 - 2 B 32/87 - juris Rn. 3).

    Der Folgenbeseitigungsanspruch kann daher nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet sein, dagegen mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/163 ff.; U.v. 12.6.1979 - 2 C 19.75 - Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5; B.v. 5.2.1998 - 2 B 56/97 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Zu der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1979, a.a.O., offen gelassenen Frage, ob und inwieweit die Freiheit von Forschung und Lehre der Beurteilung der Forschungs- und Lehrtätigkeit im Rahmen der Prüfung der Bewährung besondere Grenzen ziehen könnte, ist einerseits zu berücksichtigen, dass es zur verfassungsrechtlich geschützten Lehrfreiheit eines Hochschullehrers gerade gehört, selbst über Inhalt, den methodischen Ansatz und den Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können (BVerfG, B.v.7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37/68 f.; U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79/113 f.); im Bereich der Forschung ist insbesondere die freie Wahl von Fragestellung und Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung geschützt (BVerfG, U.v. 29.5.1973, a.a.O.).

    Der Hochschullehrer ist insbesondere in die Institution der Universität eingebunden und muss sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfG, B.v.7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37/68 f.; U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79/121 ff.).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Zu der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1979, a.a.O., offen gelassenen Frage, ob und inwieweit die Freiheit von Forschung und Lehre der Beurteilung der Forschungs- und Lehrtätigkeit im Rahmen der Prüfung der Bewährung besondere Grenzen ziehen könnte, ist einerseits zu berücksichtigen, dass es zur verfassungsrechtlich geschützten Lehrfreiheit eines Hochschullehrers gerade gehört, selbst über Inhalt, den methodischen Ansatz und den Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können (BVerfG, B.v.7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37/68 f.; U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79/113 f.); im Bereich der Forschung ist insbesondere die freie Wahl von Fragestellung und Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung geschützt (BVerfG, U.v. 29.5.1973, a.a.O.).

    Der Hochschullehrer ist insbesondere in die Institution der Universität eingebunden und muss sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfG, B.v.7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37/68 f.; U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79/121 ff.).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz der Hochschulleitung zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (BVerfG, B.v. 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333/357).

    Gefordert werden vom Bundesverfassungsgericht jedoch eine angemessene Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft im Verfahren der Festlegung der Kriterien und bei Festlegung der Kriterien eine Berücksichtigung der Unterschiede der Disziplinen sowie disziplinenübergreifender Unterschiede (B.v.26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333/359).

  • VGH Bayern, 06.02.1998 - 7 CE 97.3209

    Berufung als Professor

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Diese Würdigung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG ist, vergleichbar der im Rahmen der im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayHSchPG vorzunehmenden Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (hierzu vgl. BVerwG, U.v. 9.5.1985 - 2 C 16/83 - juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 6.2.1998 - 7 CE 97.3209 - juris Rn. 44), ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

    Insbesondere darf auch die Fähigkeit der Bewerber zur teilgebiets- und fachübergreifenden Kooperation berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 6.2.1998 - 7 CE 97.3209 - juris Rn. 42 f.).

  • VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718

    Professorin; Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Im Hinblick auf die Frage anderer geeigneter Instrumente, die weniger in das Lebenszeitprinzip eingreifen, ist zum einen zu berücksichtigen, dass Grund für eine Befristung nicht allein die Prüfung der Eignung, sondern etwa auch ein nur befristet auftretender Bedarf sein kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 44); diesbezüglich weniger in das Lebenszeitprinzip einschneidende Mittel sind nicht ersichtlich.

    Das für die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgesehene Verfahren der Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung nach Art. 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BayHSchPG, insbesondere das erforderliche Einvernehmen des Fakultätsrats, gewährleistet eine auf wissenschaftliche und pädagogische Kriterien gestützte unabhängige Entscheidung (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 31.08.1979 - 2 B 68.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Beamte bei fehlerfreier Rechtsanwendung in ein Beamtenverhältnis anderer Art hätte berufen werden müssen (BVerwG, B.v. 3.8.1987 - 2 B 32/87 - juris Rn. 3; B.v. 31.8.1979 - 2 B 68.78 - Buchholz 237.2 § 67 LBG Berlin Nr. 2; B.v. 7.9.1978 - 2 B 9.77 - Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3).

    Zur Frage der Bewährung eines in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Hochschullehrers hat das Bundesverwaltungsgericht es als nicht zweifelhaft angesehen, dass die Bewährung eines Beamten in der Probezeit als Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit die gesamten Anforderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs umfassen müsse und dies auch für Hochschullehrer gelte (BVerwG, B.v. 31.8.1979 - 2 B 68.78 - Buchholz 237.2 § 67 LBG Berlin Nr. 2).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Neben den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/222 ff.) ausdrücklich genannten Fällen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten hat das Beamtenverhältnis auf Zeit auch im Hochschulbereich Bedeutung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 4 BeamtStG Rn. 6), ohne dass es - soweit ersichtlich - dort grundsätzlich unter dem Aspekt der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips beanstandet worden wäre (vgl. BVerfG, U.v. 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 ff.; BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. - BVerfGE 47, 327/388 ff.; BVerfG (Kammer) B.v. 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 - juris).

    Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 222/75 u.a. - BVerfGE 47, 327/367 ff.; B.v. 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89/107).

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 7 CE 14.823

    Antrag auf einstweilige Anordnung; Fortsetzung eines abgelaufenen

    Auszug aus VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 zurück (Az. 7 CE 14.823).

    Juni 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Akten des Eilverfahrens (Az. M 3 E 14.1111, Az. 7 CE 14.823) beizuziehen.

  • VG München, 28.03.2014 - M 3 E 14.1111
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • VG Stuttgart, 16.04.2008 - 3 K 2222/07

    Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professor

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 16.83

    Hochschulrecht - Professor - Berufung - Berufungsvorschlag - Minister - Ermessen

  • BVerwG, 05.02.1998 - 2 B 56.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 19.75

    Anspruch auf die rückwirkende Beförderung eines verstorbenen Ehemannes -

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerwG, 07.09.1978 - 2 B 9.77

    Ausbildungsabschnitt zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung für Lehrer als

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11

    Bewerbungsverfahrensanspruch bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine

  • VG Gießen, 25.08.2011 - 5 K 1979/10

    Entfristung einer Professur

  • VG Köln, 20.01.2020 - 15 L 1284/19

    Bewertungsverfahren, Umwandlung, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamtenverhältnis

    vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des VG München vom 25. Juni 2015 - M 3 K 14.1137 -, juris, Rn. 31, welches eine Würdigung (auch) der fachlichen Eignung von Hochschullehrern durch die Hochschulleitung zur Vorbereitung von Umwandlungsentscheidungen gerade mit Blick darauf für mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar hält, dass diese Würdigung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 BayHSchPG des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedarf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht