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VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- BAYERN | RECHT
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GewO § 57 Abs. 1; GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GewO § 35 Abs. 1 S. 2
Widerruf einer Reisegewerbekarte und erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
- VGH Bayern, 19.10.2021 - 22 ZB 21.1862
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (19)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79
Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit …
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris).Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm "mildernde Umstände" zur Seite stehen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris).
Dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen der Fall (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).
Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).
- BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14
Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz; …
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris).Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris).
Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris).
Dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen der Fall (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris).Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris).
- BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93
Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris). - BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris). - VGH Bayern, 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419
Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt bei Mitteilung einer …
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Hieraus wird deutlich, dass der Kläger die zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflicht, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris). - VGH Bayern, 14.07.2016 - 4 BV 15.1540
Gewerbesteuerverrechnung
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht nachgewiesen, dass das Kassen- und Steueramt die Zahlungen des Klägers bzw. die aus Pfändungen erlösten Beträge auf die Hauptforderung gebucht habe, wird auf die Vorschrift des § 225 Abgabenordnung (AO) hingewiesen, die gemäß § 1 Abs. 2 AO auch auf die Gewerbesteuer als Realsteuer, deren Verwaltung nach Art. 18 Kommunalabgabengesetz (KAG) den Gemeinden übertragen ist, anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2016 - 4 BV 15.1540 - juris Rn. 17). - VGH Bayern, 21.03.2018 - 22 ZB 17.2358
Widerruf einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit …
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Das öffentliche Interesse wird somit gefährdet, wenn gewerberechtlich unzuverlässige Gewerbetreibende nicht vom Markt ferngehalten werden (…vgl. BVerwG, B.v. 17.8.1993 - 1 B 112.93 - juris Rn. 6; B.v. 6.9.1991 - 1 B 97.91 - juris; BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 22 ZB 17.2358 - juris Rn. 14). - BVerwG, 27.11.1992 - 1 B 204.92
Gewerberecht: Versagung der Reisegewerbekarte
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Die Kriterien zur Feststellung der Unzuverlässigkeit entsprechen dabei grundsätzlich denjenigen, die die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, B.v. 27.11.1992 - 1 B 204.92 - juris Rn. 3;… Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, Stand September 2020, § 57 Rn. 11). - VG München, 16.09.2014 - M 16 K 14.220
Widerruf einer Reisegewerbekarte; Unzuverlässigkeit infolge Steuerschulden
Auszug aus VG München, 26.01.2021 - M 16 K 19.2874
Damit sind andere Geschäftspartner, insbesondere Lieferanten, der Gefahr von Zahlungsausfällen ausgesetzt, wenn sie mit dem Kläger in geschäftliche Beziehung treten (vgl. VG München, U.v. 16.9.2014 - 16 K 14.220 - juris). - VGH Bayern, 19.01.2015 - 22 ZB 14.2220
Versicherungsvermittler
- VGH Bayern, 25.09.2012 - 22 ZB 12.731
Rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue in 61 sachlich zusammenhängenden Fällen …
- VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880
Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft und gegenüber ihrem …
- VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760
Langjährige Verletzung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht …
- BVerwG, 06.09.1991 - 1 B 97.91
Gewerberecht: Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
- BVerwG, 17.08.1993 - 1 B 112.93
Widerruf - Maklererlaubnis - Verwaltungsakt - Unzuverläßigkeit
- VGH Bayern, 08.07.2013 - 22 C 13.1163
Versagung einer Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft
- BVerwG, 16.02.1998 - 1 B 26.98
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit einer …
- VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 C 16.1107
Widerruf einer Maklererlaubnis wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit