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   VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324   

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VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324 (https://dejure.org/2018,6832)
VG München, Entscheidung vom 26.02.2018 - M 8 K 16.2324 (https://dejure.org/2018,6832)
VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - M 8 K 16.2324 (https://dejure.org/2018,6832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauVorlV § 1 Abs. 4; BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Nr. 1; GG Art. 14
    Rechtswidrige Baugenehmigung für Betriebserweiterung eines Tanzstudios - unvollständige Bauvorlagen

  • rewis.io

    Rechtswidrige Baugenehmigung für Betriebserweiterung eines Tanzstudios - unvollständige Bauvorlagen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16).

    Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm, GMBl. 1998 S. 503) heranzuziehen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 17).

    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2 der TA-Lärm) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3 des Anhangs zur TA-Lärm) Spielräume eröffnet (BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 12; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 18).

    Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 15.11.2011 - 14 AS 11.2305

    Eilverfahren; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Bestimmtheit der

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    2.1.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29).

    2.1.3 Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 5.11.1968 - I C 29.67 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

    Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte allerdings nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 53 ff.; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16).

    Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633

    Vorläufiger Rechtsschutz, betriebliche Freizeitanlage, Baugenehmigung,

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Eine Baugenehmigung ist aber aufzuheben, wenn wegen des Fehlens oder der Unvollständigkeit der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2 der TA-Lärm) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3 des Anhangs zur TA-Lärm) Spielräume eröffnet (BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 12; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    2.1.3 Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 5.11.1968 - I C 29.67 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2005 - 1 LB 4/05
    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.07.2002 - 1 B 98.2945

    Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte bei Überschreiten der

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte allerdings nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 53 ff.; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 8 K 16.2324
    Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 19).
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