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   VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632   

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VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632 (https://dejure.org/2017,30399)
VG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - M 8 K 16.2632 (https://dejure.org/2017,30399)
VG München, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2632 (https://dejure.org/2017,30399)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789

    Innenbereich; Begriff der Hausgruppe; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus);

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Für die Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden besteht, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25), gelten die gleichen Grundsätze.

    Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15).

    Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.).

    Allein diese Maße im Verhältnis zum Hauptbaukörper zeigen, dass der geplante Wintergarten hinter allen Maßen des bisherigen Bestandes und des - verträglichen - Neubaus zurückbleibt bzw. diese um deutlich weniger als die Hälfte unterschreitet (vgl. bei einem ähnlichen Anbau BayVGH U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C-12/98, BVerwGE 110, 355 - juris Rn. 16 ff.) werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der "offenen Bauweise" die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet.

    Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifikation der "offenen Bauweise", die dem Begriff des "Doppelhauses" und der "Hausgruppe" eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (BVerwG, U.v. 24.2.2000 - a.a.O., Rn. 17).

    Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält (BVerwG, U.v. 24.2.2000, a.a.O., Rn. 20).

  • VGH Bayern, 29.10.2015 - 2 B 15.1431

    Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Es kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei behaupteten Abstandsflächenverstoß wegen der Erteilung einer Abweichung nach Norden zu den FlNrn ... und ... sowie ... überhaupt im Prüfprogramm enthalten sind (vgl. BayVGH U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris).

    117 liegt und zum anderen keine weiteren Abweichungen erteilt wurden und die Abstandsflächen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit im Prüfprogramm enthalten sind, als Abweichungen erteilt wurden (BayVGH, U.v. 29.10.2015 a.a.O.).

  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 15.2295

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch gegenüber nicht direkt angrenzenden

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Die Feststellungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) mit dem eine der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorangegangene Baugenehmigung vom 8. Mai 2015 aufgehoben worden sei, würden gleichermaßen für den vorliegenden Fall gelten.

    Es liege kein Abstandsflächenverstoß vor, wie sich bereits aus den Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016 (M 8 K 15.2295) ergebe.

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 B 65.14

    Zum Begriff der Hausgruppe und des Doppelhauses

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Daraus folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt (BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 6).

    Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (BVerwG, B.v. 19.3.2015, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

    Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 6; BayVGH B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8) kommen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zu.

    Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 29.08.2014 - 15 CS 14.615

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 09.02.1999 - 14 B 96.2272
    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15).
  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 2 ZB 14.101

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Befreiung; Atriumhaus;

    Auszug aus VG München, 26.06.2017 - M 8 K 16.2632
    Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 21.11.2008 - 15 CS 08.2683

    Beschwerde; Nachbarklage gegen eine Garage; Befreiung von den Festsetzungen des

  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96

    Bauordnungsrecht - Geltendmachung der Verletzung nachbarschützender

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1089

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Die der Beigeladenen in den Verfahren (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632, M 8 K 16.2634) vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Aufwendungen werden insgesamt auf 2.345,69 EUR festgesetzt.

    Nach der Aufschlüsselung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2018 wurden die 1, 3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 592, 80 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- EUR sowie hieraus 19% MwSt. ( = 116, 43 EUR) auf der Basis der Abrechnung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. ..., ... & Kollegen in Höhe von 1.000,- EUR (5 Std. á 200,- EUR), angesetzt, die insgesamt 1433.- EUR betrug Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Rubrum mit den drei Aktenzeichen (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634) überschrieben war, da drei verschiedene Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 erhoben worden waren, enthielt als Parteibezeichnung lediglich die Erinnerungsführer (Kläger des Verfahrens M 8 K 16.2602).

    Die beantragten Beratungsgebühren seien daher in den Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634 jeweils mit einem Betrag von 729, 23 EUR erstattungsfähig.

    In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 sei versehentlich die Kostentragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.3634 den Klägern auferlegt worden.

    Ferner seien im Beschluss versehentlich die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2632 sowie die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2634 nicht mitaufgeführt worden.

    Klägerin zu M 8 K 16.2632: i.H.v. 781, 90 EUR.

    Es ist nicht ersichtlich - da als Leistungszeitpunkt der 23. Juni 2017 angegeben wurde - weshalb nach der Abrechnung der 5-stündigen Beratung im Parallelverfahren M 8 K 16.2634 und der der 3-stündigen Beratung im Parallelverfahren M 8 K 16.2632 nochmals eine "Erläuterung der quantitativen und qualitativen Aspekte" - im Grunde eine Leerformel - nötig gewesen sein sollte.

    Planungsrechtlich wies die Rechtsstellung der Kläger gegenüber den Verfahren M 8 K 16.2634 und M 8 K 16.2632 keine Besonderheiten auf; die Abstandsflächenproblematik war im Urteil vom 29.02.2016 im Verfahren M 8 K 15.5673 ausführlich dargestellt worden.

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1091

    Keine Erstattung von außerprozessualen Beratungskosten eines Rechtsanwaltes

    Die der Beigeladenen in den Verfahren (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632, M 8 K 16.2634) vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Aufwendungen werden insgesamt auf 2.345,69 EUR festgesetzt.

    Nach der Aufschlüsselung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2018 wurden die 1, 3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 592, 80 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- EUR sowie hieraus 19% MwSt. ( = 116, 43 EUR) auf der Basis der Abrechnung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. ..., ... & Kollegen in Höhe von 1.000,- EUR (5 Std. á 200,- EUR), angesetzt, die insgesamt 1.213,80 EUR betrug Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Rubrum mit den drei Aktenzeichen (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634) überschrieben war, da drei verschiedene Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 erhoben worden waren, enthielt als Parteibezeichnung lediglich die Kläger des Verfahrens M 8 K 16.2602.

    Die beantragten Beratungsgebühren seien daher in den Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634 jeweils mit einem Betrag von 729, 23 EUR erstattungsfähig.

    In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 sei versehentlich die Kostentragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.3634 den Klägern zum Verfahren M 8 K 16.2602 auferlegt worden.

    Ferner seien im Beschluss versehentlich die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2632 sowie die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2634 nicht mitaufgeführt worden.

    Klägerin zu M 8 K 16.2632: i.H.v. 781, 90 EUR.

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1090

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Die der Beigeladenen in den Verfahren (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632, M 8 K 16.2634) vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Aufwendungen werden insgesamt auf 2.345,69 EUR festgesetzt.

    Nach der Aufschlüsselung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2018 wurden die 1, 3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 592, 80 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- EUR sowie hieraus 19% MwSt. ( = 116, 43 EUR) auf der Basis der Abrechnung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. ..., ... & Kollegen in Höhe von 1.000,- EUR (5 Std. á 200,- EUR), angesetzt, die insgesamt 1.213,80 EUR betrug Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der im Rubrum mit den drei Aktenzeichen (M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634) überschrieben war, da drei verschiedene Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2016 erhoben worden waren, enthielt als Parteibezeichnung lediglich die Kläger des Verfahrens M 8 K 16.2602.

    Die beantragten Beratungsgebühren seien daher in den Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.2634 jeweils mit einem Betrag von 729, 23 EUR erstattungsfähig.

    In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2018 sei versehentlich die Kostentragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Verfahren M 8 K 16.2602, M 8 K 16.2632 und M 8 K 16.3634 den Klägern zum Verfahren M 8 K 16.2602 auferlegt worden.

    Ferner seien im Beschluss versehentlich die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2632 sowie die Klägerin des Verfahrens M 8 K 16.2634 nicht mitaufgeführt worden.

    Klägerin zu M 8 K 16.2632: i.H.v. 781, 90 EUR.

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