Rechtsprechung
VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5138 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs; Auslegung von Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004; Hinreichende Bestimmtheit von Verwaltungsakten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendungsvorrang von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union vor ihnen widersprechenden nationalen Vorschriften unabhängig von einem grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts; Einhaltung von allgemeinen Hygienevorschriften durch Lebensmittelunternehmer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Selbstbedienungs-Backshops und die Hygienevorschriften
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.09.2012)
Streit um Hygienevorschriften: Backshops wehren sich erfolgreich
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Berühren von Backwaren: Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen - Europarechtliche Hygieneanforderungen
Wird zitiert von ... (4)
- VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5139
Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des …
Damit korrespondiert die Tatsache, dass die Beklagte bezogen auf die Betriebsstätte eines anderen Backshopbetreibers dieselben Anordnungen erlassen hat wie im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. M 18 K 11.5138), obwohl dort, anders als im klägerischen Betrieb, trotz ebenso häufiger Kontrollen nicht beobachtet worden war, dass Kunden tatsächlich Backwaren mit bloßen Händen berührten oder entnommene Backwaren nach Berührung wieder zurücklegten, ohne dass das Verkaufspersonal darauf reagierte. - VG München, 27.01.2016 - M 18 K 13.3809
Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften
Hierzu wurde auf die Ausführungen in den Urteilen des VG München vom 26. September 2012, M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139 (sog. Backshopentscheidungen) welche rechtskräftig geworden sind, verwiesen.Wie bereits in den sogenannten Backshopentscheidungen des VG München vom 26. September 2012, Az: M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139, juris, ausführlich dargestellt, ist § 3 Satz 1 LMHV teleologisch dahingehend auszulegen, dass mit der Regelung auf nationaler Ebene keine von den Verordnungen des EG-Hygienepakets abweichenden Hygieneanforderungen aufgestellt werden sollten, sondern die Regelung vielmehr ausschließlich der Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften - solche des Gemeinschaftsrechts - dient, ganz davon abgesehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der VO (EG) Nr. 852/2004 den von ihr erfassten Regelungsgegenstand abschließend, in Form einer sogenannten Vollharmonisierung regeln wollte, mit der Folge, dass modifizierende oder verschärfende Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von vornherein keine tatsächliche Wirkung entfalten können.
- VG Augsburg, 04.07.2017 - Au 1 K 16.1531
Feststellungsklage, HACCP-Konzept von Lebensmittelunternehmern, Salmonellen, …
Das verbleibende Restrisiko, dass sich einzelne Restaurantbesitzer nicht an den Verkehrshinweis halten könnten und rohes, eventuell salmonellenbelastetes Fleisch an den Verbraucher verkaufen, kann hier als rein hypothetische Gefahr außen vor gelassen werden (…vgl. EuGH, U.v. 6.10.2011 - C-382/10 - juris Rn. 22 zur Frage, ob Ungeeignetheit bereits dann vorliegt, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potenziellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann; VG München, U.v. 26.9.2012 - M 18 K 11.5138 - juris Rn. 81). - VG München, 04.02.2019 - M 18 S 18.6103
Durchführung von Hygienemaßnahmen in Schlachtbetrieben - Gleichlauf von Tier- und …
Auch wenn bei der Prüfung eines akzeptablen Schutzes vor Kontamination nicht davon auszugehen ist, dass eine vollkommene Hygiene zu erreichen ist, so dient vorliegend die Anordnung dazu, naheliegende Kontaminierungsgefahren einzudämmen (vgl. hierzu: EuGH, U.v. 6.10.2011 - C-382/10; OVG NRW, B.v. 26.11.2014 - 13 B 1250/14; VG München, U.v. 26.9.2012 - M 18 K 11.5138 - jeweils juris).