Rechtsprechung
VG München, 26.09.2012 - M 18 K 11.5139 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anwendungsvorrang des Europarechts; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs; Auslegung von Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004; Hinreichende Bestimmtheit von Verwaltungsakten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.09.2012)
Streit um Hygienevorschriften: Backshops wehren sich erfolgreich
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 6 S 2789/17
Berufsbilder des Fleischerei-Fachverkäufers, Fleischers und Fleischermeisters; …
In der Konsequenz verhält sich auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München allein zu einem Anwendungsvorrang der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gegenüber überschießenden Vorgaben des nationalen Lebensmittelhygienerechts (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, Urteil vom 26.09.2012 - M 18 K 11.5139 -, GewArch 2013, 87 betreffend die hypothetische Möglichkeit des Berührens oder Anniesens von Backwaren in einem Selbstbedienungs-Backshop). - VG München, 27.01.2016 - M 18 K 13.3809
Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften
Hierzu wurde auf die Ausführungen in den Urteilen des VG München vom 26. September 2012, M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139 (sog. Backshopentscheidungen) welche rechtskräftig geworden sind, verwiesen.Wie bereits in den sogenannten Backshopentscheidungen des VG München vom 26. September 2012, Az: M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139, juris, ausführlich dargestellt, ist § 3 Satz 1 LMHV teleologisch dahingehend auszulegen, dass mit der Regelung auf nationaler Ebene keine von den Verordnungen des EG-Hygienepakets abweichenden Hygieneanforderungen aufgestellt werden sollten, sondern die Regelung vielmehr ausschließlich der Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften - solche des Gemeinschaftsrechts - dient, ganz davon abgesehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der VO (EG) Nr. 852/2004 den von ihr erfassten Regelungsgegenstand abschließend, in Form einer sogenannten Vollharmonisierung regeln wollte, mit der Folge, dass modifizierende oder verschärfende Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von vornherein keine tatsächliche Wirkung entfalten können.
- VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 565/17
Anfechtung von Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung
Das Verwaltungsgericht München geht in seinem Urteil vom 26. September 2012 (M 18 K 11.5139, juris Rn. 80 ff.) noch weiter und hält sowohl eine Abweichung im Sinne einer Unterschreitung der unionsrechtlichen "Grundregeln" zum Schutz der öffentlichen Gesundheit als auch eine Abweichung im Sinne einer Überschreitung für nicht unionsrechtmäßig.