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   VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931   

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VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931 (https://dejure.org/2017,53462)
VG München, Entscheidung vom 26.10.2017 - M 19 X 17.3931 (https://dejure.org/2017,53462)
VG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - M 19 X 17.3931 (https://dejure.org/2017,53462)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Luftreinhalteplan München - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Freistaat Bayern

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931
    Diesen Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) auf die Beschwerde des Antragsgegners u.a. dahingehend geändert, dass dem Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro angedroht wird, falls er nicht bis zum Ablauf des 31. August 2017 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt München (§ 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) dergestalt einleitet, dass er in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eine den Anforderungen des § 47 Abs. 5a Satz 2 BImSchG genügende Bekanntmachung einrückt, aus der sich ergibt, dass in eine solche Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor in Bezug auf enumerativ aufzuführende Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der in § 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) festgesetzte Immissionsgrenzwert nach dem aktuellsten dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll (Nr. 11.2. des Tenors).

    Die Vollstreckung von Urteilen, die die Verpflichtung zum Erlass oder zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen aussprechen, richtet sich grundsätzlich nach § 172 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 22 C 16.1427 - juris Rn. 66).

    Dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist somit vollstreckbar (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 71).

    b) Der Antragsgegner ist jedenfalls hinsichtlich der sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Verpflichtung, den Luftreinhalteplan für die Stadt München so zu ändern, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 pg/m 3 im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird, nicht nachgekommen (vgl. hierzu VG München, B.v. 21.6.2016 - M 1 V 15.5203 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 100).

    Die sechste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München stellt aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) unter II.3.b. dargestellten Gründen keine ausreichende Erfüllung des Urteils dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 102).

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

    Auszug aus VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931
    Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltschutzverband, begehrt gegen den Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,- EUR zur Vollstreckung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046), rechtskräftig seit 8. April 2014, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, den für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO 2 ) in Höhe von 40 pg/cbm, des über eine volle Stunde gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 200 pg/cbm bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 von 50 pg/cbm bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von München enthält.

    Am ... August 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, gegen den Antragsgegner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) resultierenden Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro festzusetzen.

    a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) statuiert eine Verpflichtung des Antragsgegners, deren Inhalt und Umfang sich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs, in Ansehung dessen dieses Ziel zu verwirklichen ist, sowie hinsichtlich eines einzelnen zu diesem Zweck zu ergreifenden Mittels - nämlich der Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in eine künftige Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München - im Weg der Auslegung eindeutig bestimmen lässt.

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Auszug aus VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931
    Auf Antrag des Antragstellers hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) dem Antragsgegner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zustellung des Beschlusses nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- EUR angedroht.

    b) Der Antragsgegner ist jedenfalls hinsichtlich der sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Verpflichtung, den Luftreinhalteplan für die Stadt München so zu ändern, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 pg/m 3 im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird, nicht nachgekommen (vgl. hierzu VG München, B.v. 21.6.2016 - M 1 V 15.5203 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 100).

    Die sechste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München stellt aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) unter II.3.b. dargestellten Gründen keine ausreichende Erfüllung des Urteils dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 102).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931
    Da derzeit allerdings noch rechtliche Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Anordnung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge bestehen (vgl. hierzu das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 7 C 26.16 anhängige Revisionsverfahren, das nach der Terminvorschau des Bundesverwaltungsgerichts am 22.2.2018 zur mündlichen Verhandlung ansteht), folgt nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 die Verpflichtung des Antragsgegners, als Minus zu der aus dem zu vollstreckenden Urteil eigentlich geschuldeten Aufnahme von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorab ein Konzept bezüglich der Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge zu erstellen und die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans, die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge beinhaltet, nach § 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG einzuleiten.
  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Da der Vollstreckungsschuldner der ihm in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 auferlegten Verpflichtung nicht nachkam, setzte das Verwaltungsgericht München auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) das dem Vollstreckungsschuldner insoweit angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro fest.

    Er findet sich jedoch als Blatt 51 bis 64 in der dem Europäischen Gerichtshof zusammen mit diesem Vorabentscheidungsersuchen übersandten Akte des Verfahrens M 19 X 17.3931.

  • VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583

    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

    Am 22. August 2017 beantragte der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht sinngemäß, gegen den Vollstreckungsschuldner das in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro festzusetzen (Verfahren M 19 X 17.3931).

    Wegen der vom Vollstreckungsschuldner im Einzelnen in Aussicht genommenen Maßnahmen wird auf die Abschnitte II.A und II.B sowie die ergänzenden Ausführungen auf Seite 13 unten/Seite 14 oben des von ihm im Verfahren M 19 X 17.3931 eingereichten Schriftsatzes vom 10. Oktober 2017 verwiesen.

    Durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) setzte das Verwaltungsgericht das gegen den Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro fest, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und die am 20. Juli 2017 in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eingerückte Bekanntmachung nicht den im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen genüge.

    Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) habe keine Änderung des Verhaltens des Vollstreckungsschuldners bewirkt.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das unter Nr. 11.2.

    des Beschlusses vom 27. Februar 2017 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 im Verfahren M 19 X 17.3931 das Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt, das in der Folge vom Antragsgegner auch beglichen wurde.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

    Mit Beschluss vom 22. August 2017 (M 19 X 17.3931) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das unter Nr. 11.2.
  • VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44

    Vollstreckungsverfahren zum Luftreinhalteplan München erfolglos

    Durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 - M 19 X 17.3931 - setzte das Verwaltungsgericht das gegen den Vollstreckungsschuldner in der Nr. 11.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro fest, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und eine am 20. Juli 2017 in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eingerückte Bekanntmachung nicht den im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen genüge.

    Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - M 19 X 17.3931 - habe keine Änderung des Verhaltens des Vollstreckungsschuldners bewirkt.

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