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   VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929   

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VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929 (https://dejure.org/2018,37931)
VG München, Entscheidung vom 26.10.2018 - M 16 E 18.33929 (https://dejure.org/2018,37931)
VG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2018 - M 16 E 18.33929 (https://dejure.org/2018,37931)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Beginn der zweitägigen Frist in § 18a Abs. 6 Nr. 2 AsylG - Höchstaufenthaltsdauer im Flughafenverfahren

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929
    Zudem lässt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 zur Verfassungsmäßigkeit des Flughafenverfahrens erkennen, dass die in § 18a AsylG genannten Fristen nicht starr zu handhaben sind, und ist auf die vorgenannte Höchstfrist nicht weiter eingegangen, obwohl die zeitlichen Abläufe deren Überschreitung in jenem Fall nahelegen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - Juris, insb. Rn. 138, Rn. 36 ff.).

    Aus dem Verweis in § 18a Abs. 4 Satz 6 AsylG auf § 36 Abs. 4 AsylG folgt dabei, dass eine Gestattung der Einreise nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes einschließlich des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes bestehen, also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - Juris Rn. 99).

  • BVerfG, 22.07.1993 - 2 BvR 1507/93

    Erfolgreiche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller sei die Einreise schon deshalb zu gestatten, weil die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 1993 (Az. 2 BvR 1507/93, 1508/93) aufgestellte Höchstfrist von 19 Tagen für die zumutbare Dauer der Einreiseverweigerung bereits am 21. Oktober 2018 abgelaufen sei.

    Dem Antragsteller ist die Einreise auch nicht deswegen zu gewähren, weil die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22. Juli 1993 (2 BvR 1507/93 u.a., Juris Rn. 9) genannte Höchstfrist von 19 Tagen für einen Verbleib im Transitbereich des Flughafens überschritten worden wäre.

  • VG München, 03.02.2005 - M 21 ES 05.60007
    Auszug aus VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929
    Eine Zustellung desselben innerhalb von zwei Tagen nach Antragstellung ist nicht erforderlich, da das Gesetz zwischen dem Ergehen der Entscheidung des Bundesamtes und ihrer Zustellung unterscheidet (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG; VG München vom 03.02.2005 - M 21 ES 05.60007 - juris; Fritz, a.a.O., Rn. 101).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929
    Aus der von der Bevollmächtigten genannten Entscheidung des EuGH vom 26. Juli 2017 ergibt sich insoweit nichts anderes, zumal dort Fragen der Auslegung der Dublin-III-Verordnung in Rede standen und der EuGH den Unterschied zwischen dieser und der Asylverfahrensrichtlinie hervorhebt (EuGH, Urteil v. 26. Juli 2017 - C-670/16 - Juris Rn. 101 f.).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929
    Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen hat (BVerfG vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 40).
  • BVerfG, 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929
    Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Juris Rn. 15).
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1475/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestätigung der Ablehnung eines

    Auszug aus VG München, 26.10.2018 - M 16 E 18.33929
    Nachdem vorliegend das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und die Grenzbehörde am Flughafen ... daraufhin die Einreise nach § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG ohne eigenen Ermessensspielraum verweigert hat, hat das Gericht im Verfahren nach § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und der dieser zugrunde liegenden Beurteilung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet zu prüfen (BVerfG vom 02.12.1993 - 2 BvR 1475/93 - Juris Rn. 18).
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