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   VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697   

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VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697 (https://dejure.org/2020,4426)
VG München, Entscheidung vom 27.01.2020 - M 31 K 19.4697 (https://dejure.org/2020,4426)
VG München, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - M 31 K 19.4697 (https://dejure.org/2020,4426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; BayVwVfGArt. 48 Abs. 2 S. 2; BayHO Art. 23, Art.44; BGB § 133, § 157; VwGO § 124, § 124 a Abs. 4
    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids im Rahmen des bayerischen 10.000-Häuser-Programms wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginn

  • rewis.io

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 11.10.2019 - 22 B 19.840

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides ("10.000-Häuser-Programm")

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26).

    Ein Antragsteller, der vor Erlass des Förderbescheides bzw. vor der Zustimmung der Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der Realisierung der zur Förderung beantragten Maßnahme beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 39; U.v. 6.12.2016 - 22 ZB 16.2037 - juris Rn. 18).

    Die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden im Vollzug der Förderrichtlinien zum bayerischen 10.000-Häuser-Programm, wie sie dem Gericht aus diesem wie auch aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 31 f.; VG München, U.v. 10.4.2019 - M 31 K 17.5785 - juris Rn. 31; VG Regensburg, U.v. 13.9.2018 - RN 5 K 17.1888 - juris Rn. 45; VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 - W 8 K 18.34 - juris Rn. 40), stellt nicht erst auf den Vertragsabschluss, sondern bereits auf das bindende Angebot des Kunden an den potentiellen Vertragspartner, hier also das des Klägers als Antragsteller der Förderung an die ... ... GmbH & Co. KG, ab.

    Ein Angebot bzw. eine Bestellung muss in solcher Weise ausgestaltet sein, dass es rechtlich geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen (vgl. BayVGH; U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 36).

    Grundsätzlich, wie auch hier, unerheblich sind indes spätere Einschätzungen und Bewertungen der Vertragspartner zu den (angeblich) mit einer vertraglichen Vereinbarung verfolgten (rechtlichen) Zielen; dies gilt jedenfalls mit Blick auf das hier streitige Zuwendungsverhältnis (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 38).

    Das Angebot bzw. die Bestellung vom 9. Oktober 2015 kann also auch unter Berücksichtigung der "Sondervereinbarung - Projektfreigabe" bei objektiver Betrachtung nicht so verstanden werden, dass damit ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn verhindert würde; der Kläger hat keine ausreichend klare und eindeutige Willenserklärung mit dem Gehalt eines Sonderkündigungsrechts oder einer aufschiebende oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln nach dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm abgegeben (BayVGH, U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 32; vgl. auch SächsOVG, B.v.12.12.2016 - 1 A 311.15 - juris; NdsOVG, U.v. 13.9.2012 - 8 LB 58/12 - BauR 2013, 640).

  • VGH Bayern, 06.12.2016 - 22 ZB 16.2037

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides - "Förderschädlichkeit" des vorzeitigen

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Ein Antragsteller, der vor Erlass des Förderbescheides bzw. vor der Zustimmung der Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der Realisierung der zur Förderung beantragten Maßnahme beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 39; U.v. 6.12.2016 - 22 ZB 16.2037 - juris Rn. 18).

    Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 - 22 ZB 16.2037 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2013 - 4 A 149/12

    Mehrfachbeteiligung am Bieterverfahren

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Selbst wenn man dem Kläger zugutehalten möchte, dass der Maßnahmenbeginn zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in den damals einschlägigen Förderrichtlinien unter Nr. 6.1 Satz 3 - abweichend von der Formulierung im Antragsformular (vgl. Nr. 3.b) und im Merkblatt A (vgl. "Maßnahmenbeginn"), die jeweils auf die Vergabe/Unterzeichnung eines (ersten) Auftrags für bauliche Maßnahmen abstellen - noch mit der Formulierung "mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags" gefasst war, so hätte es dem Kläger bei Zweifeln oblegen, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob durch das Angebot/die Bestellung vom 9. Oktober 2015, zumal gerade auch mit Blick auf die "Sondervereinbarung - Projektfreigabe", bereits ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorgelegen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 20.4.2012 - 4 A 1055/09 - juris; B.v. 8.1.2013 - 4 A 149/12 - juris; OVG Brandenburg, U.v. 11.2.2004 - 2 A 680/03 - juris).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 6.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Die Frist für die Rücknahme beginnt deshalb erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr dazu die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 19.12.1984 - BVerwG GrS 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; aktuell U.v. 23.1.2019 - 10 C 6/17 - juris Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 4 A 1055/09

    Rechtmäßigkeit eines (Teil-) Widerrufs und Rückforderung einer Zuwendung für eine

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Selbst wenn man dem Kläger zugutehalten möchte, dass der Maßnahmenbeginn zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in den damals einschlägigen Förderrichtlinien unter Nr. 6.1 Satz 3 - abweichend von der Formulierung im Antragsformular (vgl. Nr. 3.b) und im Merkblatt A (vgl. "Maßnahmenbeginn"), die jeweils auf die Vergabe/Unterzeichnung eines (ersten) Auftrags für bauliche Maßnahmen abstellen - noch mit der Formulierung "mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags" gefasst war, so hätte es dem Kläger bei Zweifeln oblegen, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob durch das Angebot/die Bestellung vom 9. Oktober 2015, zumal gerade auch mit Blick auf die "Sondervereinbarung - Projektfreigabe", bereits ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorgelegen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 20.4.2012 - 4 A 1055/09 - juris; B.v. 8.1.2013 - 4 A 149/12 - juris; OVG Brandenburg, U.v. 11.2.2004 - 2 A 680/03 - juris).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Die Frist für die Rücknahme beginnt deshalb erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr dazu die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 19.12.1984 - BVerwG GrS 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; aktuell U.v. 23.1.2019 - 10 C 6/17 - juris Rn. 39).
  • OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03

    Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln, Auslegung des

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Selbst wenn man dem Kläger zugutehalten möchte, dass der Maßnahmenbeginn zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in den damals einschlägigen Förderrichtlinien unter Nr. 6.1 Satz 3 - abweichend von der Formulierung im Antragsformular (vgl. Nr. 3.b) und im Merkblatt A (vgl. "Maßnahmenbeginn"), die jeweils auf die Vergabe/Unterzeichnung eines (ersten) Auftrags für bauliche Maßnahmen abstellen - noch mit der Formulierung "mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags" gefasst war, so hätte es dem Kläger bei Zweifeln oblegen, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob durch das Angebot/die Bestellung vom 9. Oktober 2015, zumal gerade auch mit Blick auf die "Sondervereinbarung - Projektfreigabe", bereits ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorgelegen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 20.4.2012 - 4 A 1055/09 - juris; B.v. 8.1.2013 - 4 A 149/12 - juris; OVG Brandenburg, U.v. 11.2.2004 - 2 A 680/03 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2012 - 8 LB 58/12

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids (hier: Gewährung öffentlicher

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Das Angebot bzw. die Bestellung vom 9. Oktober 2015 kann also auch unter Berücksichtigung der "Sondervereinbarung - Projektfreigabe" bei objektiver Betrachtung nicht so verstanden werden, dass damit ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn verhindert würde; der Kläger hat keine ausreichend klare und eindeutige Willenserklärung mit dem Gehalt eines Sonderkündigungsrechts oder einer aufschiebende oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln nach dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm abgegeben (BayVGH, U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 32; vgl. auch SächsOVG, B.v.12.12.2016 - 1 A 311.15 - juris; NdsOVG, U.v. 13.9.2012 - 8 LB 58/12 - BauR 2013, 640).
  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB; vgl. dazu z.B. BGH, U.v. 16.10.2012 - X ZR 37/12 - BGHZ 195, 126; BVerwG, B.v. 22.5.2017 - 8 B 57/16 - juris).
  • VG München, 10.04.2019 - M 31 K 17.5785

    Bayerisches 10.000-Häuser-Programm

    Auszug aus VG München, 27.01.2020 - M 31 K 19.4697
    Die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden im Vollzug der Förderrichtlinien zum bayerischen 10.000-Häuser-Programm, wie sie dem Gericht aus diesem wie auch aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 aaO Rn. 31 f.; VG München, U.v. 10.4.2019 - M 31 K 17.5785 - juris Rn. 31; VG Regensburg, U.v. 13.9.2018 - RN 5 K 17.1888 - juris Rn. 45; VG Würzburg, U.v. 16.4.2018 - W 8 K 18.34 - juris Rn. 40), stellt nicht erst auf den Vertragsabschluss, sondern bereits auf das bindende Angebot des Kunden an den potentiellen Vertragspartner, hier also das des Klägers als Antragsteller der Förderung an die ... ... GmbH & Co. KG, ab.
  • BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12

    Kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekannt"

  • VG Regensburg, 13.09.2018 - RN 5 K 17.1888

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns

  • VG Würzburg, 16.04.2018 - W 8 K 18.34

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

    Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; VG München, U.v. 16.2.2021 - M 31 K 20.5502 - juris Rn. 22; U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22).

    Die Grenzen der Interpretationen von Richtlinien vorliegender Art durch die zur Entscheidung berufene Behörde werden hier allein durch den gesetzlich umrissenen Subventionszweck bestimmt (vgl. BVerwG U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris Rn. 21; U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 4 ZB 16.577 - juris Rn. 20; U.v. 21.8.2002 - 4 B 00.1936 - juris Rn. 16; B.v 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris Rn. 6; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; VG München, U. v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22).

  • VG Augsburg, 02.10.2020 - Au 8 K 19.1340

    Förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn - Bayerisches 10000-Häuser-Programm

    Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 - 22 ZB 16.2037 - juris; VG München, U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 43).

    Selbst wenn man dem Kläger zugutehalten möchte, dass der Maßnahmenbeginn zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in den damals einschlägigen Förderrichtlinien unter Nr. 6.1 Satz 3 - abweichend von der Formulierung im Antragsformular (vgl. Nr. 3.b) und im Merkblatt A (vgl. "Maßnahmenbeginn"), die jeweils auf die Vergabe/Unterzeichnung eines (ersten) Auftrags für bauliche Maßnahmen abstellen - noch mit der Formulierung "mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags" gefasst war, so hätte es dem Kläger bei Zweifeln oblegen, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob durch das Angebot/die Bestellung vom 14. März 2016, angenommen durch die Hausbaufirma spätestens am 29. März 2016, bereits ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorgelegen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 20.4.2012 - 4 A 1055/09 - juris; B.v. 8.1.2013 - 4 A 149/12 - juris; OVG Brandenburg, U.v. 11.2.2004 - 2 A 680/03 - juris; VG München, U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 43).

    Wenn der Kläger, wie hier, sehenden Auges eine mit "Vertrag nach BGB" überschriebene Urkunde unterschreibt, bevor er die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom Beklagten erlangt hat, kann er gerade nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und auch behalten zu dürfen (vgl. VG München, U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 46).

  • VG München, 14.07.2021 - M 31 K 21.2307

    Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes

    Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 - 6 ZB 18.2102 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1303 - juris Rn. 32; VG München, U.v. 27.1.2020 - M 31 K 19.4697 - juris Rn. 22; U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15).
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