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   VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732   

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VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732 (https://dejure.org/2020,37439)
VG München, Entscheidung vom 28.10.2020 - M 23 K 20.3732 (https://dejure.org/2020,37439)
VG München, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - M 23 K 20.3732 (https://dejure.org/2020,37439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TierSchG § 2, § 15, § 16 Abs. 2 u. 3, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 40, Art. 43 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 117 Abs. 5, § 167
    Dauerhafte Fortnahme von Tieren

  • rewis.io

    Dauerhafte Fortnahme von Tieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 31.01.2017 - 9 C 16.2023

    Tierhaltungsverbot und Anordnung der Veräußerung von Tieren

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Die aus veterinärfachlicher Sicht zweifelsfrei belegten Verstöße gegen § 2 TierSchG wären - der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte entsprechend (§ 15 Abs. 2 TierSchG) - nämlich allenfalls ausnahmsweise durch fundierte veterinärfachliche Auseinandersetzung entkräftbar (vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 9 CS 14.1207 - juris; BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 C 16.2023 - juris Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 46).

    Eine Fristsetzung ist aber insbesondere dann entbehrlich, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere der Fehlverhaltensweisen des Halters oder seiner mangelnden Sachkunde oder Zuverlässigkeit) ausgeschlossen erscheint, dass ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters zu erwarten ist, er also die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 C 16.2023 - juris Rn. 17; VG Bremen, B.v. 12.5.2009, 5 K 3308/08, juris-Rn. 19; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

  • VGH Bayern, 25.06.2007 - 25 CS 07.1409
    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der tierschutzrechtliche Überwachungsauftrag der zuständigen Behörde beschränkt sich nicht nur auf die Kontrolle gewerblicher Tierhaltungen, vielmehr treffen die Pflichten des § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG jeden potentiellen Adressaten einer tierschutzrechtlichen Anordnung und damit auch die Klägerin als private Tierhalterin (BayVGH, B.v. 25.6.2007 - 25 CS 07.1409 - juris; SH OLG, B.v. 12.4.2007 - 2 Ss Owi 44/07 (36/07) - juris).

    Im Gegensatz zu Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 TierSchG, die einer routinemäßigen Kontrolle unterliegen, erfolgt die Überprüfung privater Tierhaltungen aber in der Regel nur dann, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen (BayVGH, B.v. 25.6.2007 - 25 CS 07.1409 - juris).

  • VG München, 06.07.2016 - M 23 K 16.315

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Dabei ist zur Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der nach § 16a Abs. 1 TierSchG getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 35 m.w.N.; VG München, U.v. 6.7.2016 - M 23 K 16.315 - S. 12).
  • VG Regensburg, 20.08.2010 - RN 4 S 10.970

    Das Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren einer bestimmten Art setzt nicht

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Insoweit sei angemerkt, dass ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nicht voraussetzt, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind (vgl. VG Regensburg, B.v. 20.8.2010, RN 4 S 10.970, juris-Rn. 54; Hirt/Maisack/Moritz/Hirt/Maisack/Moritz TierSchG § 16a Rn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15

    Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen;

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Dabei ist zur Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der nach § 16a Abs. 1 TierSchG getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 35 m.w.N.; VG München, U.v. 6.7.2016 - M 23 K 16.315 - S. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05

    Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Denn ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 19.4.2011 - W 5 S 11.242 - juris Rn. 49; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48).
  • VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467

    Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Angesichts der Vielzahl der tierschutzrechtlichen Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, welche anderen milderen Maßnahmen ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße in Zukunft sicher ausschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 16).
  • OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 Ss OWi 44/07

    Tierhaltung: Auskunfts- und Betretungsrecht der Behörden; Aufsicht über

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der tierschutzrechtliche Überwachungsauftrag der zuständigen Behörde beschränkt sich nicht nur auf die Kontrolle gewerblicher Tierhaltungen, vielmehr treffen die Pflichten des § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG jeden potentiellen Adressaten einer tierschutzrechtlichen Anordnung und damit auch die Klägerin als private Tierhalterin (BayVGH, B.v. 25.6.2007 - 25 CS 07.1409 - juris; SH OLG, B.v. 12.4.2007 - 2 Ss Owi 44/07 (36/07) - juris).
  • VG Bremen, 12.05.2009 - 5 K 3308/08
    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Eine Fristsetzung ist aber insbesondere dann entbehrlich, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere der Fehlverhaltensweisen des Halters oder seiner mangelnden Sachkunde oder Zuverlässigkeit) ausgeschlossen erscheint, dass ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters zu erwarten ist, er also die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 C 16.2023 - juris Rn. 17; VG Bremen, B.v. 12.5.2009, 5 K 3308/08, juris-Rn. 19; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 18.756

    Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

    Auszug aus VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732
    Denn festgestellte massive Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und gegen behördliche Anordnungen erlauben grundsätzlich die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris Rn. 8).
  • VG Würzburg, 19.04.2011 - W 5 S 11.242

    Rinderhaltungsverbot; vorrangige Beurteilungskompetenz von Amtstierärzten;

  • VG München, 16.06.2021 - M 23 K 21.1107

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (M 23 K 20.3732) ab.

    Hierzu nahm die Klägerin durch Vorlage der bereits im Verfahren M 23 K 20.3732 vorgelegten Nachweise zu ihren Haltungsbedingungen Stellung.

    Zur Begründung legte die Klägerin die bereits im Verfahren M 23 K 20.3732 vorgelegten Nachweise vor und trat den veterinärfachlichen Feststellungen in einem weiteren Schreiben entgegen.

    Auch wenn die Klägerin mehrmals darauf verwiesen hatte, an sich ihre fortgenommenen Tiere zurückerhalten zu wollen, war ihre Klage sachdienlich nicht im Sinne einer auf eine solche Rückgabe gerichtete allgemeine Leistungsklage auszulegen, denn einer solchen Klage stünde bereits von vornherein die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 28. Oktober 2020 im Verfahren M 23 K 20.3732 und in der Folge die entgegenstehende Bestandskraft des Bescheids vom 18. August 2020 entgegen.

    Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Verfahren M 23 K 20.3732 den dort enthaltenen Klageantrag auf Herausgabe der fortgenommenen Tiere und auch die gegen die dauerhafte Fortnahme der Tiere gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen.

    Die von der Klägerin persönlich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich vorgebrachten und im Verwaltungsverfahren (wiederholt und gleichlautend; vgl. Bl. 234 ff) vorgelegten Stellungnahmen zu den Haltungsbedingungen sind bereits im Ausgangsverfahren M 23 K 20.3732 gewürdigt worden.

    Neue und fachlich fundierte Feststellungen, die etwa den veterinärfachlich festgestellten Verstöße und erheblichen Leiden der Tiere entgegenstünden, sind nicht vorgebracht, sodass das Gericht auf seine bereits im Urteil M 23 K 20.3732 gemachten Ausführungen verweist, die auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen: "Die aus veterinärfachlicher Sicht zweifelsfrei belegten und klägerseits nicht erschütterten Verstöße belegen einerseits eine hohe Überforderung der Klägerin mit der Zahl der von ihr gehaltenen Tiere.

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