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   VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460   

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VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460 (https://dejure.org/2016,45590)
VG München, Entscheidung vom 28.11.2016 - M 8 K 15.3460 (https://dejure.org/2016,45590)
VG München, Entscheidung vom 28. November 2016 - M 8 K 15.3460 (https://dejure.org/2016,45590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstraße aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung schutzwürdig, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997 - 4 C 2/97, NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U. v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Die Maßnahme ist zum anderen auch vom Umfang her geeignet, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, da sie jedenfalls prinzipiell zu einer Mieterhöhung und damit möglicherweise zu der Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen kann (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - juris Rn. 17).

    Der Einbau einer Galerie und Dachterrasse auf einer zusätzlichen Ebene über den Wohnräumen kann, wie der Einbau einer Loggia in eine Dachgeschosswohnung (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997, a. a. O.), nachgerade als prototypisches Beispiel einer baulichen Maßnahme gelten, die den Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung erheblich überschreitet und damit ihrer Tendenz und Vorbildwirkung nach geeignet ist, dem Ziel der Erhaltungssatzung entgegenzuwirken.

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG), das in §§ 339 ff. BGB gerade auch die Vertragsstrafe kennt (vgl. BVerwG, U. v 6.3.1986 - 2 C 41/85 - juris; VG München, U. v. 4.8.2008 - M 8 K 06.3960 - juris).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1986 (2 C 41.85 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 05.08.1994 - 2 N 91.2476

    Voraussetzung für den Erlaß einer Erhaltungssatzung; Vereinbarkeit des § 172 Abs.

    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn wegen eines sich im Satzungsgebiet abzeichnenden Potentials zur baulichen Aufwertung und damit zur Verdrängung von einkommensschwächeren Bewohnern die Gefahr einer unerwünschten Änderung der Struktur der Wohnbevölkerung besteht (vgl. BayVGH, U. v. 5.8.1994 - 2 N 91.2476 - juris).

    Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U. v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, 594/595; U. v. 5.8.1994, a. a. O. und U. v. 18.4.2005, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 18.04.2005 - 2 N 02.2981
    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung schutzwürdig, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997 - 4 C 2/97, NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U. v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U. v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, 594/595; U. v. 5.8.1994, a. a. O. und U. v. 18.4.2005, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 10 S 29.15

    Verwaltungsvollstreckung; Festsetzung eines Zwangsgeldes; Androhung eines

    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Ist die Grundverfügung unanfechtbar geworden, so können Einwendungen gegen diese grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. aktuell z. B. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.1.2016 - OVG 10 S 29.15 - juris Rn. 5; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, S. 522).
  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466

    Zwangsgeld; Androhung; Fälligkeitsmitteilung; Beweiswürdigung; Vermietung

    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Die Fälligkeitsmitteilung gehört dabei zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG; vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 12.08.2016 - 15 ZB 15.696

    Privilegierung bei landwirtschaftlichem Erweiterungsbau im Außenbereich

    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Dies erweist sich aus den oben genannten Gründen als wertungswidersprüchlich und würde zudem auch dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entsprechend) zuwiderlaufen (vgl. aktuell BayVGH, B. v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe;

    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Ihre Einhaltung kann im Wege von Nebenbestimmungen - oder ersatzweise einer vertraglichen Regelung - mithin dann (und nur dann) gefordert werden, wenn durch die baulichen Maßnahmen mehr als nur ein zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hergestellt werden soll, da der Gesetzgeber in diesen Fällen keinen Anspruch auf Genehmigung gewährt (§ 172 Abs. 4 Satz 1 und 3 Nr. 1 BauGB) und somit die Erhaltungsziele von Milieuschutzgebieten als tangiert ansieht (vgl. OVG Berlin, U. v. 10.6.2004 - 2 B 3.02 - juris Rn. 38, im Ergebnis bestätigt von BVerwG, B. v. 17.12.2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 8 und 10).
  • VGH Bayern, 02.04.1996 - 1 N 92.1636
    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U. v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, 594/595; U. v. 5.8.1994, a. a. O. und U. v. 18.4.2005, a. a. O.).
  • VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05
    Auszug aus VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460
    Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung nebst Zahlungsaufforderung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris zur Fälligstellung von Zwangsgeld nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt.
  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3090

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in einem

  • VG München, 04.08.2008 - M 8 K 06.3960

    Vereinbarung zur Abwendung des Vorkaufsrechts im Gebiet der Erhaltungssatzung

  • OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02

    Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig

  • VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 559.17
    40 m² große Dachterrasse nicht mehr heutigem (Durchschnitts-) Standard genügt, vermag das Gericht nicht festzustellen, wobei insoweit ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Urteil vom 28. November 2016 - VG M 8 K 15.3460 -, juris Rn. 44).

    Dass eine Dachterrasse zum bauordnungsrechtlichen Mindeststandard gehört, ist indes gleichermaßen nicht erkennbar (vgl. auch VG München, Urteil vom 28. November 2016, a.a.O., Rn. 45).

    Eine uneingeschränkte Zulassung der genehmigungsgegenständlichen, über das durchschnittliche Ausstattungsniveau hinausgehenden Verbesserung des baulichen Ausstattungsstandards, die mit der von dem Kläger geplanten Errichtung der Dachterrasse verbunden wäre, würde eine nicht überschaubare Vorbildwirkung für ähnliche Baumaßnahmen hervorrufen, bei denen sich die jeweiligen Baubewerber auf das hier streitbefangene Vorhaben und seine Ausgestaltung berufen könnten (vgl. dazu sowie zum Folgenden VG München, Urteil vom 28. November 2016, a.a.O., Rn. 42).

  • VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19

    Neukölln: Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt

    So ist zumindest denkbar, einen gewissen Mieterschutz im sozialen Erhaltungsrecht gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entweder über Nebenbestimmungen zur Genehmigung oder etwa auch kooperativ im Wege öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Absprachen mit den Eigentümern zu erzielen (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 28. November 2016 - VG M 8 K 15.3460 -, juris Rn. 46 ff.).
  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

    Insbesondere steht der Klägerin im Fall der möglicherweise drohenden Vollstreckung von von aus Sicht der Beklagten verwirkten Vertragsstrafen neben einer Klage auf Feststellung, dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt und fällig geworden ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 - M 8 K 15.3460 - juris Rn. 29; U.v. 5.3.2018 - M 8 K 16.2803 - juris Rn. 44), insbesondere auch die Möglichkeit (nachträglichen) vorläufigen Rechtsschutzes in Form eines Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO offen, die Beklagte zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung der Vertragsstrafe vorläufig einzustellen.
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