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   VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970   

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https://dejure.org/2018,42244
VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970 (https://dejure.org/2018,42244)
VG München, Entscheidung vom 28.11.2018 - M 9 K 17.1970 (https://dejure.org/2018,42244)
VG München, Entscheidung vom 28. November 2018 - M 9 K 17.1970 (https://dejure.org/2018,42244)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 17.11.2016 - 2 N 14.2613

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    Die vormalige Fassung des Bebauungsplans, in Kraft getreten am 5. Dezember 2013, hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Betreiben des Klägers mit Urteil vom 17. November 2016, Az. 2 N 14.2613 (Bl. 55ff. d. Behördenakts, i.F.: BA), wegen eines Formfehlers für unwirksam erklärt.

    Solange die Beteiligungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB dieser Vorprüfung nachfolgen, ist ein neuer Aufstellungsbeschluss unnötig (vgl. Schwarz, LKV 2008, 12, 17; Kröninger u.a., BauGB, Stand: 4. Auflage 2018, § 13a Rn. 27; nicht nur, aber auch angesichts § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB zu weitgehend, aber nicht tragend BayVGH, U.v. 17.11.2016 - 2 N 14.2613 - Umdruck), dieser wäre nicht nachzuholen gewesen.

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 11.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre; andere Planung.

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    Eine solche Forderung lässt sich, anders als die Klägerseite meint, auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.3.2007 - 4 BN 11/07 - juris) nicht entnehmen.
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 1 KN 22/07

    Wiederaufleben einer Veränderungssperre bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes;

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    Vorliegend steht aber keine direkte Anwendung des § 17 BauGB auf Zurückstellungen und auch keine Ver- bzw. Anrechnung unterschiedlicher Sicherungsmittel im Raum: Die Zurückstellung unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Veränderungssperre, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB an § 14 BauGB anknüpft; d.h. in den Fällen, in denen nach § 17 Abs. 3 BauGB keine (erneute) Veränderungssperre mehr erlassen könnte oder - § 17 Abs. 2 BauGB - nur unter besonderen Umständen, darf ein Bauvorhaben auch nicht mehr zurückgestellt werden bzw. nur unter besonderen Umständen (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 24.4.2007 - 1 KN 22/07 - juris; VGH BW, U.v. 18.5.1990 - 8 S 909/89 - juris; OVG SH, U.v. 27.3.1981 - 1 A 158/80 - BauR 1982, 52ff.; EZBK, BauGB, Stand: 129. EL Mai 2018, BauGB § 15 Rn. 26).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    Es ist ein besonderer Verfahrensablauf gegeben, den die Gemeinde nicht zu vertreten hat (dazu BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39/74 - juris; EZBK, BauGB, Stand: 129. EL Mai 2018, § 17 Rn. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1990 - 8 S 909/89

    1. Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    Vorliegend steht aber keine direkte Anwendung des § 17 BauGB auf Zurückstellungen und auch keine Ver- bzw. Anrechnung unterschiedlicher Sicherungsmittel im Raum: Die Zurückstellung unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Veränderungssperre, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB an § 14 BauGB anknüpft; d.h. in den Fällen, in denen nach § 17 Abs. 3 BauGB keine (erneute) Veränderungssperre mehr erlassen könnte oder - § 17 Abs. 2 BauGB - nur unter besonderen Umständen, darf ein Bauvorhaben auch nicht mehr zurückgestellt werden bzw. nur unter besonderen Umständen (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 24.4.2007 - 1 KN 22/07 - juris; VGH BW, U.v. 18.5.1990 - 8 S 909/89 - juris; OVG SH, U.v. 27.3.1981 - 1 A 158/80 - BauR 1982, 52ff.; EZBK, BauGB, Stand: 129. EL Mai 2018, BauGB § 15 Rn. 26).
  • VGH Bayern, 24.11.2008 - 1 N 08.140

    Sicherung neuer Planungsziele durch neue Veränderungssperre

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 24.11.2008 - 1 N 08.140 - B.v. 2.2.2007 - 2 N 05.1176 - juris - auf letztere Entscheidung folgte die Revisionsentscheidung des BVerwG, a.a.O.) geht in Konstellationen, in denen sich die inhaltlichen Festsetzungen der verworfenen und der neuen Planung decken, von der Zulässigkeit neuer Sicherungsmittel aus: Das Erfordernis einer "anderen" Planung setze schon begrifflich das Bestehen einer früheren Planung voraus; eine solche frühere Planung existiere aber aufgrund der ex-tunc-Entscheidung des Normenkontrollgerichts ohnehin nicht mehr.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.03.1981 - 1 A 158/80

    Bauleitplanung: Zurückstellung der entscheidung über eine Bauvoranfrage nach

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    Vorliegend steht aber keine direkte Anwendung des § 17 BauGB auf Zurückstellungen und auch keine Ver- bzw. Anrechnung unterschiedlicher Sicherungsmittel im Raum: Die Zurückstellung unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Veränderungssperre, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB an § 14 BauGB anknüpft; d.h. in den Fällen, in denen nach § 17 Abs. 3 BauGB keine (erneute) Veränderungssperre mehr erlassen könnte oder - § 17 Abs. 2 BauGB - nur unter besonderen Umständen, darf ein Bauvorhaben auch nicht mehr zurückgestellt werden bzw. nur unter besonderen Umständen (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 24.4.2007 - 1 KN 22/07 - juris; VGH BW, U.v. 18.5.1990 - 8 S 909/89 - juris; OVG SH, U.v. 27.3.1981 - 1 A 158/80 - BauR 1982, 52ff.; EZBK, BauGB, Stand: 129. EL Mai 2018, BauGB § 15 Rn. 26).
  • BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14

    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer

    Auszug aus VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970
    a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass § 17 BauGB - u.a. mit den Geltungsfristen aus § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - auf Zurückstellungen nicht "direkt" anwendbar ist (vgl. Brügelmann, 82. Lfg, Mai 2012, § 17 Rn. 2 und § 15 Rn. 37; auch BVerwG, B.v. 13.10.2014 - 4 B 11.14 - juris).
  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde das ergänzende Verfahren aus eigenem Antrieb oder infolge eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durchführt (vgl. OVG Greifswald, ebd.; OVG Lüneburg, ebd.; so im Ergebnis auch VGH Kassel, ebd.; a.A. offenbar - allerdings mit wenig überzeugender Begründung auf der Grundlage eines nach Auffassung der Kammer unrichtigen Verständnisses der Rechtsprechung des BVerwG - VG München, Urt. v. 28.11.2018, M 9 K 17.1970, juris, Rn. 33 ff.).
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