Rechtsprechung
VG München, 29.05.2015 - M 8 K 14.3085 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum;Wiederholte Verlängerung der Entscheidungsfrist;Vormerkungsgesicherter Anspruch Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum
- rewis.io
Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 15.07.2008 - 15 C 08.879
Streitwert; Genehmigung zur Umwandlung von Bruchteilseigentum in Wohneigentum
Auszug aus VG München, 29.05.2015 - M 8 K 14.3085
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei pro Wohnung 5.000,-- Euro angesetzt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2008 - 15 C 08.879 - juris Rn. 3).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 2 L 12.18
Streitwert; Erhaltungsgebiet; Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum; …
Der Senat hält in Klageverfahren, die eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum an einem in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauBG belegenen Mehrfamilienhaus betreffen, einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro pro Wohnung für angemessen (vgl. zu § 22 BauGB Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 20008 - 15 C 08.879 -, juris; zum Erhaltungsrecht vgl. VG München, Beschluss vom 29. Mai 2015 - M 8 K 14.3085-, juris Rn. 15).Der Senat hält in Klageverfahren, die derartige Genehmigungen für Mehrfamilienhäuser betreffen, einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro pro Wohnung für angemessen (so zu § 22 BauGB Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - 15 C 08.879 -, juris; zum Erhaltungsrecht vgl. VG München, Beschluss vom 29. Mai 2015 - M 8 K 14.3085 -, juris Rn. 15).
- VG München, 10.11.2015 - M 8 K 14.3086
Vormerkung zur Sicherung der Übertragung des Teileigentums
Hinsichtlich der Begründung der Kostenentscheidung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (…vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11;… VGH Baden-Württemberg, B. v. 29.04.2002 - 10 S 2367/01 - juris Rn. 26) vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses vom 29. Mai 2015 im Verfahren M 8 K 14.3085 verwiesen.Aus Sicht der Beklagten besteht die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass hier eine Vormerkung zur Sicherung der Übertragung des Teileigentums an einem Tiefgaragenstellplatz und nicht - wie im Verfahren M 8 K 14.3085 - des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen ist.