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   VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682   

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VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 (https://dejure.org/2015,77879)
VG München, Entscheidung vom 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 (https://dejure.org/2015,77879)
VG München, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - M 24 K 14.5682 (https://dejure.org/2015,77879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Zahlungsanspruch aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
    Nach zutreffender Rechtsansicht (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 46, 35, 36) beginne die Verjährungsfrist der hier im Streit stehenden Ausgleichsansprüche mit der Entstehung des jeweiligen Anspruches, also mit der Zahlung der jeweiligen Unternehmerrechnungen zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F.).

    Die Klägerin treffe aufgrund des Umstandes, dass die Parteien mit der geschlossenen Kreuzungsvereinbarung in einer rechtlichen Sonderverbindung stehen, die wechselseitige Mitwirkungs- und Leistungspflichten begründe (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05; BVerwG v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37), die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis.

    Hinzu trete, dass der Klägerin aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis die Verpflichtung obliege, der Beklagten entstehende Aufwendungen zügig und damit so zeitnah als möglich zu ermitteln (vgl. BVerwGE v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37) sowie, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ausdrücklich in dem Telefonat vom 4. August 2011 erklärt habe, dass auf die Beklagte keine weiteren Kosten mehr zukämen.

    Die von der Beklagten herangezogene Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 12. Juni 2002 Az.: 9 C 6/01 betreffe einen Fall, in dem keine schriftliche Kreuzungsvereinbarung existiere.

    § 5 EKrG kommt insoweit lediglich appellativer Charakter zu, so dass aufgrund des Abschlusses der Kreuzungsvereinbarung ein vertraglicher Kostenanspruch und kein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch vorliegend geltend gemacht wird (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 29-31).

    Es bedarf insoweit der Ergänzung mit Hilfe der speziellen und damit vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts, die einem Rückgriff auf die Heranziehung und entsprechende Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts vorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33).

    Für eine unterschiedliche Behandlung von Maßnahmen nach § 2 EKrG - Herstellung einer neuen Kreuzung - und § 3 EKrG - Änderung einer bestehenden Kreuzung - fehlt ein rechtfertigender Grund (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.1992 - 4 C 28.90 und vom 11.3.1993 - 7 C 35.92).

    Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss (sog. kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmeprinzip; vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 47).

    Der bauausführende Kreuzungsbeteiligte, bei dem die verauslagten Beträge für die Durchführung der Kreuzungsbaumaßnahme anfallen, hat gegenüber dem Zahlungspflichtigen (bzw. anteilig Zahlungspflichtigen) anderen Kreuzungsbeteiligten aufgrund seiner Obliegenheit zur Minimierung entstehender Kosten deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Zwischenfinanzierungskosten (Fremdfinanzierungskosten); vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch (sei es als gesetzlicher Erstattungsanspruch nach § 13 EKrG oder § 11 EKrG oder als vertraglicher Erstattungsanspruch) als anteiliger Ersatz der beim baumaßnahmenausführungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten mit dessen Bezahlung von kreuzungsbedingt anfallenden Kosten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 34f.).

    Sie zählen auch nicht zu den Verwaltungskosten; die Verwaltungskosten werden durch eine Pauschale in Höhe von 10% der Bau- und Grunderwerbskosten abgegolten (§ 5 der 1. KrV; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 51).

    Regelmäßig tritt ein solcher finanzieller Vermögensabfluss (d.h. Ausgaben) mit der Bezahlung erbrachter Leistungen hierfür beauftragter Werkunternehmer durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten ein (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 zu einem gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch).

    mäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB einschlägig (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 46).

    Diese Bestimmung trifft zur Vornahme einer erfüllungs-surrogierenden Aufrechnung ebenfalls keine Regelung (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 44, 47f.).

    Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn.51ff.).

    Da die Fälligkeit der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von EUR 550.858,38 erst 3 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben wurde, eintritt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Leitsatz und Rn.37f.), steht der Klägerin - nach Zugang der Rechnung vom 25. September 2014 bei der Beklagten am 6. Oktober 2014 - der Zinsanspruch nach § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst ab 7. Januar 2015 zu.

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488

    Bundesauftragsverwaltung, Rechtsgeschäftliche Vertretung, Eisenbahnkreuzung,

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
    Im Übrigen sind auf die rechtliche Sonderverbindung in Bezug auf Kreuzungsanlagen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmen (die ein Schuldverhältnis i.S.v.§ 241 Abs. 1 BGB jedenfalls dann begründet, wenn die Beteiligten - wie vorliegend - eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EKrG abgeschlossen haben) die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 50 m.w.N).

    Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss (sog. kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmeprinzip; vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 47).

    Sie zählen auch nicht zu den Verwaltungskosten; die Verwaltungskosten werden durch eine Pauschale in Höhe von 10% der Bau- und Grunderwerbskosten abgegolten (§ 5 der 1. KrV; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 51).

    Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn.51ff.).

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 294/05

    Zurechnung des Verschuldens eines mit Straßenbauarbeiten beauftragten

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
    Die Klägerin treffe aufgrund des Umstandes, dass die Parteien mit der geschlossenen Kreuzungsvereinbarung in einer rechtlichen Sonderverbindung stehen, die wechselseitige Mitwirkungs- und Leistungspflichten begründe (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05; BVerwG v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 Rn. 37), die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis.

    Hinsichtlich dieser Dritten mangelt es an der diesbezüglichen schuldrechtlichen Beziehung des Kreuzungsrechtsverhältnisses (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 -juris Rn. 11).

  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
    Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.1992 - 4 C 28.90 und vom 11.3.1993 - 7 C 35.92).
  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 35.92

    Eisenbahnkreuzung - Durchfahrtshöhe - Anfahrsicherheit

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
    Darüber hinaus beeinflusst das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis auch das Vertragsverhältnis der Kreuzungsbeteiligten (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 33f. unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.1992 - 4 C 28.90 und vom 11.3.1993 - 7 C 35.92).
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 22/90

    Pflegesatzvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
    Bei der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kreuzungsvereinbarung vom März 2005 gemäß §§ 5, 11 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da dessen Gegenstand und Zweck dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (ständ. Rspr; vgl. GmS-OGB, B.v. 4.6.1974 - 2/73 - juris Rn. 4; GmS-OGB, B.v. 10.4.1986 - 1/85 - BGHZ 97, 312 - BVerwGE 74, 368 - juris Rn. 10f.; BGH Kartellsenat, U.v. 12.11.1991 - KZR 22/90 - - BGHZ 116, 339 - juris Rn.
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682
    Bei der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kreuzungsvereinbarung vom März 2005 gemäß §§ 5, 11 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da dessen Gegenstand und Zweck dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (ständ. Rspr; vgl. GmS-OGB, B.v. 4.6.1974 - 2/73 - juris Rn. 4; GmS-OGB, B.v. 10.4.1986 - 1/85 - BGHZ 97, 312 - BVerwGE 74, 368 - juris Rn. 10f.; BGH Kartellsenat, U.v. 12.11.1991 - KZR 22/90 - - BGHZ 116, 339 - juris Rn.
  • VG Augsburg, 21.12.2022 - Au 6 K 20.1440

    Anspruch auf Zahlung von Umplanungskosten der lichten Weite einer

    Im Übrigen sind auf die rechtliche Sonderverbindung in Bezug auf Kreuzungsanlagen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmen die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 102 m.w.N.).

    Als gesetzlicher Hintergrund hat § 11 Abs. 1 EBKrG zur Kostentragungspflicht Relevanz (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 103 m.w.N.).

    d) Entsprechend seiner "Erstattungsnatur" entsteht der vertragliche Kostenerstattungsanspruch frühestens dann, wenn beim bauausführenden kreuzungsbeteiligten Vertragspartner, also der Klägerin, der entsprechende finanzielle Vermögensabfluss eintritt (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 109).

    Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 24 K 14.5682 - juris Rn. 132 m.w.N.).

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